Zurückweisung des Beiordnungsantrags nach Verfahrenseinstellung (§154, §141 StPO)
KI-Zusammenfassung
Im Ermittlungsverfahren gegen S. C. wurde der Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwältin N. I. als Pflichtverteidigerin zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass das Verfahren bereits nach §154 StPO eingestellt worden war, weshalb eine Beiordnung nicht mehr erforderlich war. Eine rückwirkende Beiordnung nach §141 Abs.2 S.3 StPO kam ebenfalls nicht in Betracht, da die Einstellung kurz nach Antragsstellung erfolgt war.
Ausgang: Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidigerin im bereits eingestellten Ermittlungsverfahren zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist zurückzuweisen, wenn das Verfahren vor der Beiordnungsentscheidung gemäß §154 StPO eingestellt worden ist.
Die Verfahrenseinstellung nach §154 StPO beseitigt regelmäßig die prozessuale Grundlage für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers.
Eine rückwirkende Beiordnung nach §141 Abs.2 S.3 StPO kommt nicht in Betracht, wenn die Verfahrenseinstellung zeitnah nach Stellung des Beiordnungsantrags erfolgt ist.
Die Notwendigkeit einer Beiordnung ist im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen; eine bereits eingetretene Einstellung des Verfahrens macht die Beiordnung entbehrlich.
Tenor
In dem Ermittlungsverfahren
gegen S. C. wird der Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwältin N. I. als Pflichtverteidigerin zurückgewiesen.
Gründe
Der am 14.10.2020 bei der Staatsanwaltschaft eingegangene Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidigerin war zurückzuweisen, da das Verfahren bereits gemäß § 154 StPO eingestellt worden ist.
Auch die rückwirkende Bestellung kam unter Berücksichtigung von § 141 Abs. 2 S.3 StPO nicht in Betracht, da die Verfahrenseinstellung alsbald nach Stellung des Antrags erfolgt ist.
Bielefeld, 16.03.2021
Amtsgericht