Beiordnung als Pflichtverteidigerin abgewiesen wegen bevorstehender Verfahrenseinstellung
KI-Zusammenfassung
Im Ermittlungsverfahren gegen X. Y. wurde der Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwältin O. G. als Pflichtverteidigerin zurückgewiesen. Das Gericht führte aus, dass das Verfahren gemäß § 141 Abs. 2 S. 3 StPO alsbald eingestellt wurde, ohne weitere Ermittlungshandlungen. § 141 Abs.2 S.3 StPO sei auch im Jugendstrafrecht anwendbar; die Ausnahme des § 68a Abs.2 JGG bezieht sich nur auf Satz 2.
Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren wegen bevorstehender Verfahrenseinstellung nach § 141 Abs.2 S.3 StPO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach §§ 68 JGG, 140 StPO ist zurückzuweisen, wenn das Ermittlungsverfahren gemäß § 141 Abs.2 S.3 StPO alsbald eingestellt wird und keine weiteren Ermittlungshandlungen zu erwarten sind.
§ 141 Abs.2 S.3 StPO findet auch auf das Jugendstrafverfahren Anwendung; die ausdrückliche Ausnahme des § 68a Abs.2 JGG bezieht sich ausschließlich auf § 141 Abs.2 S.2 StPO und schließt Satz 3 nicht aus.
Bei kurzfristiger Einstellung des Verfahrens entfallen die praktischen Erfordernisse einer Beiordnung, sodass der Beiordnungsantrag mangels Erforderlichkeit abzuweisen ist.
Tenor
In dem Ermittlungsverfahren gegen X. Y.
wird der Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwältin O. G. als Pflichtverteidigerin zurückgewiesen.
Gründe
Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß §§ 68 JGG, 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil das Verfahren alsbald eingestellt worden ist, ohne dass weitere Ermittlungshandlungen vorgenommen wurden (§ 141 Abs.2 S.3 StPO).
§ 141 Abs.2 S.3 StPO findet auch im Bereich des Jugendstrafrechts Anwendung. Dies ergibt sich daraus, dass § 68 a Abs.2 JGG ausdrücklich die Anwendung von § 141 Abs.2 S.2 StPO ausschließt.
Bielefeld, 01.03.2022
Amtsgericht