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Amtsgericht Bielefeld·9 Gs 1141/22·28.02.2022

Beiordnung als Pflichtverteidigerin abgewiesen wegen bevorstehender Verfahrenseinstellung

StrafrechtJugendstrafrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Im Ermittlungsverfahren gegen X. Y. wurde der Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwältin O. G. als Pflichtverteidigerin zurückgewiesen. Das Gericht führte aus, dass das Verfahren gemäß § 141 Abs. 2 S. 3 StPO alsbald eingestellt wurde, ohne weitere Ermittlungshandlungen. § 141 Abs.2 S.3 StPO sei auch im Jugendstrafrecht anwendbar; die Ausnahme des § 68a Abs.2 JGG bezieht sich nur auf Satz 2.

Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren wegen bevorstehender Verfahrenseinstellung nach § 141 Abs.2 S.3 StPO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach §§ 68 JGG, 140 StPO ist zurückzuweisen, wenn das Ermittlungsverfahren gemäß § 141 Abs.2 S.3 StPO alsbald eingestellt wird und keine weiteren Ermittlungshandlungen zu erwarten sind.

2

§ 141 Abs.2 S.3 StPO findet auch auf das Jugendstrafverfahren Anwendung; die ausdrückliche Ausnahme des § 68a Abs.2 JGG bezieht sich ausschließlich auf § 141 Abs.2 S.2 StPO und schließt Satz 3 nicht aus.

3

Bei kurzfristiger Einstellung des Verfahrens entfallen die praktischen Erfordernisse einer Beiordnung, sodass der Beiordnungsantrag mangels Erforderlichkeit abzuweisen ist.

Relevante Normen
§ 68 JGG§ 140 StPO§ 141 Abs. 2 Satz 3 StPO§ 68a Abs. 2 JGG

Tenor

In dem Ermittlungsverfahren gegen X. Y.

wird der Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwältin O. G. als Pflichtverteidigerin zurückgewiesen.

Gründe

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Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß §§ 68 JGG, 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil das Verfahren alsbald eingestellt worden ist, ohne dass weitere Ermittlungshandlungen vorgenommen wurden (§ 141 Abs.2 S.3 StPO).

3

§ 141 Abs.2 S.3 StPO findet auch im Bereich des Jugendstrafrechts Anwendung. Dies ergibt sich daraus, dass § 68 a Abs.2 JGG ausdrücklich die Anwendung von § 141 Abs.2 S.2 StPO ausschließt.

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Bielefeld, 01.03.2022

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Amtsgericht