Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§315b StGB) – Geldstrafe und Fahrverbot
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte gestand vor Gericht; Videoaufnahmen bestätigten den Tatvorwurf des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§315b StGB). Das Gericht berücksichtigte mildernd sein Geständnis, seine Unbescholtenheit und die dienstliche Motivation, stellte aber erhebliche Tatgefährdung und einen gravierenden Fahrfehler fest. Es verhängte 90 Tagessätze à 80 € und ein zweimonatiges Fahrverbot, eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach §69 StGB wurde ausnahmsweise nicht angeordnet.
Ausgang: Angeklagter wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt zu 90 Tagessätzen und zweimonatigem Fahrverbot; Entziehung der Fahrerlaubnis nicht angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§315b StGB) liegt vor, wenn durch das Verhalten eine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird.
Bei der Strafzumessung sind Geständnis, bisherige Unbescholtenheit und die Motivationslage (z. B. Ausübung dienstlicher Pflichten) als strafmildernde Umstände zu berücksichtigen.
Die besondere Gefährdung ungeschützter Zweiradfahrer ist bei der Bemessung der Strafe strafschärfend zu berücksichtigen, auch wenn die Gefährdung selbst Tatbestandsmerkmal ist.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §69 StGB ist nicht automatisch bei Tathandlungen aus laufender Fahrt vorzunehmen; sie setzt das Vorliegen charakterlicher Ungeeignetheit und das konkrete Wiederholungsrisiko voraus; an deren Stelle kann ein Fahrverbot nach §44 StGB treten.
Tenor
In der Strafsache gegen X. Y. wird der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 80 Euro verurteilt.
Ihm wird für die Dauer von 2 Monaten verboten Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.
Er hat die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 315 b, 44 StGB
Rubrum
Gründe (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO):
Aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten sowie der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung steht fest, dass der Vorwurf aus der Anklage der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 17.02.2023 zu Recht erhoben wurde. Wegen der Einzelheiten wird daher auf den Inhalt dieser Anklageschrift Bezug genommen.
Wie ebenfalls bereits in der Anklage ausgeführt ist dieses Verhalten des Angeklagten rechtlich als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315 b StGB zu werten.
Im Rahmen der Strafzumessung war von folgenden Erwägungen auszugehen:
In ganz erheblicher Weise war zunächst zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er bisher strafrechtlich in keiner Weise in Erscheinung getreten ist.
Gleichfalls erheblich zu seinen Gunsten ist berücksichtigt worden, dass der Ausgangspunkt seines Fahrmanövers der Versuch war, seinen polizeilichen Dienstverpflichtungen nachzukommen. Der Angeklagte handelte hier nicht in der Absicht, sich einen persönlichen Vorteil zu verschaffen oder aber, wie es im Rahmen der Verwirklichung dieser Vorschrift als regelrecht typisch zu bezeichnen ist, einen anderen zu schikanieren oder zu schädigen.
Weiter ist nicht unberücksichtigt geblieben, dass die von dem Angeklagten gewählte Vorgehensweise zur Umsetzung seiner Dienstpflicht sich genommen zunächst einmal nicht zu beanstanden war. Das Vorverhalten des Rollerfahrers, nämlich der Versuch, sich der polizeilichen Kontrolle zu entziehen, musste den Verdacht begründen, dass der Angeklagte und seine Kollegen mit ihrer Absicht, diesen Rollerfahrer und diesen Roller zu kontrollieren, durchaus richtig lagen. Der Angeklagte konnte beanstandungsfrei davon ausgehen, dass der Rollerfahrer tatsächlich etwas zu verbergen hatte, angesichts der Situation voraussichtlich ein Drogendelikt, eine Fahrt unter Alkoholeinfluss oder dergleichen. Angesichts dieser konkreten Verdachtslage war die Vereitelung der Wegfahrt des Rollerfahrers durch Blockade seines Fahrweges zunächst ein zulässiges Mittel. Nur die konkrete Ausführung stellte sich dann als völlig misslungen dar.
Schließlich ist zu Gunsten des Angeklagten auch berücksichtigt worden, dass er den Vorwurf zu der Hauptverhandlung vollumfänglich eigeräumt hat. Das Gericht hat auch keine Zweifel daran, dass dem Angeklagten der Vorfall aufrichtig leid tut.
Diesen erheblichen strafmilderen Umständen stehen leider auch Umstände entgegen die sich deutlich strafschärfend auswirken.
Dies gilt zunächst für die konkrete Tathandlung. Der Angeklagte hat sein Handeln auf Nachfrage des Gerichts damit zu erklären versucht, er sei möglicherweise in der Situation überfordert gewesen. Das Gericht will dem Angeklagten durchaus abnehmen, dass eine Überforderung eine Rolle spielte. Ob sie alleine ausschlaggebend war muss aber zweifelhaft erscheinen. Wirklich nachvollziehbar kann der Angeklagte das Geschehen aber nicht erklären. Insbesondere bei Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung ist nicht wirklich begreiflich, wie dem Angeklagten als erfahrenden Fahrzeugführers ein so krasser Fahrfehler unterlaufen konnte. Es ist gutachterlich festgestellt, aber auch für jeden Laien von vornherein ersichtlich, dass dieses Bremsmanöver bei dieser Geschwindigkeit unmöglich gut ausgehen konnte.
Das Gericht hat oben darauf hingewiesen, dass die Motivationslage des Angeklagten die Ausübung seines Dienstes nicht war und es ihm nicht etwa um eine Schädigung des Rollerfahrers ging. Diese Feststellung darf auch an jetziger Stelle nicht außer Betracht bleiben. Wenn es diese Feststellung nämlich nicht gäbe, wenn es also um das Handeln eines x-beliebigen Angeklagten ginge, der zuvor mit einem anderen Fahrzeugführer beispielweise in Streit geraten war, dann müsste angesichts der vorliegenden Videoaufzeichnung sogar die Annahme naheliegen, dass der Angeklagte nicht nur den Vorsatz hatte einen anderen zu gefährden, sondern dass es dem Angeklagten dann tatsächlich darauf angekommen wäre, absichtlich einen Unfall herbeizuführen.
Ein derartiges Fazit ist angesichts des Bestrebens des Angeklagten, lediglich seine Diensthandlungen auszuführen, nicht zu ziehen. Es kann aber im Rahmen der Strafzumessung nicht außer Betracht bleiben, dass der Fahrfehler des Angeklagten von ganz besonderer Qualität war.
Gleichfalls nicht außer Betracht bleiben kann die damit einhergehende Gefährdung des Rollerfahrers und seines Sozius. Die Gefährdung als solche ist zwar bereits Tatbestandmerkmal des § 315 b StGB und kann demgemäß kein strafverschärfender Aspekt sein. Die Gefährdung war hier aber von besonderer Schwere. Der bereits vorprogrammierte Unfall ist in diesen Zusammenhang bereits genannt worden und soll nicht noch mal strafschärfend berücksichtigt werden. Sehr wohl weiter zu berücksichtigen ist aber, dass es sich um vergleichsweise ungeschützte Zweiradfahrer handelte. Angesichts des konkreten Geschehens muss es als regelrecht überraschender Zufall angesehen werden, dass sich nicht einer der beiden mindestens leicht verletzt hat.
Neben diesen tatbezogenen Erwägungen kann auch das Nachtatverhalten des Angeklagten nicht außer Betracht bleiben. Hierzu hat er sich zwar nicht geäußert. Letztlich ist es aber in der Akte aussagekräftig dokumentiert. Dem Angeklagten soll jedenfalls im Zuge dieses Strafverfahrens nicht vorgehalten werden, dass er sich bemüht hat, sich aus der Angelegenheit raus zu reden. Dieses Bemühen muss aber dann eine Grenze finden, wenn andere hierdurch in Misskredit gebracht wurden. Dieses ist vorliegend bei dem Rollerfahrer, der durch die Darstellung des Angeklagten als schuldhafter Unfallverursacher dastand, der Fall.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände konnte es vorliegend bedenkenfrei bei einer bloßen Geldstrafe verbleiben. Diese hatte aber in spürbarer Höhe festgesetzt zu werden. Für Schuld- und Tatangemessen war die Festsetzung einer Geldstrafe von 90 Tagessätze anzusehen. Die Höhe des einzelnen Tages war unter der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagte mit jeweils 80 Euro zu bemessen.
Von einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB hat das Gericht abgesehen. Dabei handelt es sich durchaus nicht um eine selbstverständliche Entscheidung. Ungeachtet des Umstandes, dass die Vorschrift des § 315 b StGB nicht im Katalog des § 69 StGB aufgeführt ist, ist nämlich anerkannt, dass zumindest bei Tathandlungen aus laufender Fahrt heraus, also einer Handlung wie sie hier gegeben war, regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis vorzunehmen ist.
Dabei handelt es sich aber letztlich nur um ein Zwischenfazit. Tatsächlich kommt es darauf an, festzustellen, ob die Tathandlung belegt, dass der Angeklagte zum Führen eines Kraftfahrzeuges charakterlich ungeeignet ist, konkret ob derartige oder ähnliche Verstöße künftig von ihm zu erwarten sind. Es ist hier deswegen eine Ausnahme von dem angesprochenen Zwischenfazit angebracht, weil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass derartige Gefahren bestehen. An dieser Stelle ist nochmals auf die Motivationslage des Angeklagten hinzuweisen. Es ging ihm gerade nicht darum, hier aus egoistischen oder sonstwie niedrigen Motiven andere in gefährlicher Weise auszubremsen. Letztlich versuchte er stattdessen, seine Arbeit zu tun, dies allerdings auf einem völlig missglückten Weg. Angesichts dessen, was seit dem Vorfall auf den Angeklagten gekommen ist, insbesondere also dieses Strafverfahren, das Disziplinarverfahren, die Presseberichterstattung, muss die Idee, das der Angeklagte sich in ähnlicher Situation künftig in ähnlicher Weise verhalten wird, als völlig fernliegend bezeichnet werden. Deutlich näherliegend erscheint tatsächlich die Befürchtung dass der Angeklagte sich künftig allzu sehr zurücknehmen könnte.
Da demnach nicht davon auszugehen ist, dass der Angeklagte künftig vergleichbare Verkehrsverstöße begehen wird, ist er nicht als charakterlich ungeeignet im Sinne von § 69 StGB anzusehen. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis hatte daher zu unterbleiben.
Die Strafe war daher aber zumindest nach § 44 StGB ein zweimonatiges Fahrverbot festzusetzen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 StPO.