Themis
Anmelden
Amtsgericht Bielefeld·8 OWi 220/05·24.01.2005

Kostenentscheidung nach Einstellung wegen Verjährung: Landeskasse trägt Auslagen

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtKostenrecht (Straf-/OWi-Recht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene beantragte gerichtliche Entscheidung, nachdem die Stadt Bielefeld die Übernahme ihrer notwendigen Auslagen trotz Rücknahme des Bußgeldbescheids und Verfahrenseinstellung abgelehnt hatte. Das Amtsgericht stattgab dem Antrag nach § 62 OWiG. Es stellte fest, dass nach § 105 OWiG i.V.m. § 467a StPO die Landeskasse die notwendigen Auslagen zu tragen hat, weil die Verjährung auf Aktenverlust zurückgeht und die Ausnahmeregeln des § 467 III StPO nicht greifen.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG stattgegeben; Stadtbescheid aufgehoben, Landeskasse trägt notwendige Auslagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Landeskasse hat nach § 105 Abs. 1, 2 OWiG in Verbindung mit § 467a Abs. 1 StPO die notwendigen Auslagen zu tragen, wenn ein Bußgeldbescheid zurückgenommen und das Verfahren wegen Verjährung eingestellt wird.

2

Die Überwälzung der notwendigen Auslagen auf die Landeskasse ist nur ausgeschlossen, wenn einer der in § 467 Abs. 3 StPO genannten Ausnahmegründe zutrifft.

3

Liegen die Gründe für die Verjährung außerhalb der Sphäre der Betroffenen (z. B. Aktenverlust), rechtfertigt dies nicht die Auferlegung der notwendigen Auslagen auf die Betroffene.

4

Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG ist zulässig und begründet, wenn die Bußgeldbehörde die Übernahme der notwendigen Auslagen zu Unrecht abgelehnt hat.

Relevante Normen
§ 62 OWiG§ 105 Abs. 1, 2 OWiG in Verbindung mit § 467a Abs. 1 StPO§ 467 Abs. III Nr. 2 StPO§ 47 Abs. 1 OWiG

Tenor

Die Entscheidung der Stadt Bielefeld vom 22.10.2004, die notwendigen Auslagen der Betroffenen nicht zu tragen, wird aufgehoben.Die Landeskasse hat die notwendigen Auslagen der Betroffenen zu tragen.

Gründe

2

Die Stadt Bielefeld hat am 04.08.1997 gegen die Betroffene einen Bußgeldbescheid erlassen. Die Betroffene legte am 28.08.1997 Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Das Verfahren wurde am 19.12.1997 an die Staatsanwaltschaft Bielefeld abgegeben. Seitdem ist der Verbleib der Akte ungeklärt. Mit Bescheid vom 09.10.2003 hat die Stadt Bielefeld den Bußgeldbescheid aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.06.2004 hat die Betroffene beantragt, über die Kosten zu entscheiden und mit Schreiben vom 22.10.2003 wurden die notwendigen Auslagen der Betroffenen auf 640,54 Euro beziffert. Mit Bescheid vom 22.10.2004 hat die Stadt Bielefeld entschieden, die notwendigen Auslagen der Betroffenen nicht zu tragen. Auf die Begründung wird verwiesen. Mit Schreiben vom 11.11.2004 beantragt die Betroffene eine gerichtliche Entscheidung.

3

Dieser Antrag ist gemäß § 62 OWiG zulässig und in der Sache begründet. Die Bußgeldbehörde hat zu Unrecht die notwendigen Auslagen der Betroffenen nicht der Staatskasse auferlegt.

4

Gemäß § 105 I, II OWiG in Verbindung mit § 467a I StPO hat die Landeskasse nach Rücknahme des Bußgeldbescheides und Einstellung des Verfahrens aufgrund von Verjährung die notwendigen Auslagen der Betroffenen zu tragen. Eine Pflicht zur Überbürdung der notwendigen Auslagen der Betroffenen auf die Landeskasse besteht immer dann, wenn das Verfahren nach einer anderen Vorschrift als nach § 47 I OWiG eingestellt wurde und keiner der in § 467 III StPO genannten Ausnahmegründe vorliegt. Im vorliegenden Fall käme einzig der Ausnahmegrund des § 467 III Nr. 2 StPO in Betracht (keine Verurteilung wegen Verfahrenshindernis). Da hier die Verjährung aber nur eingetreten ist, da die Akte abhanden gekommen ist, also aufgrund eines Umstandes, der außerhalb der Sphäre der Betroffenen liegt, ist es nicht gerechtfertigt, ausnahmsweise die notwendigen Auslagen nicht der Landeskasse aufzuerlegen.