WEG: Zahlungsklage bei unbestimmtem Abrechnungsbeschluss und § 48 Abs. 4 WEG
KI-Zusammenfassung
Die WEG verlangte von Wohnungseigentümern rückständige Hausgelder, eine Abrechnungsspitze aus 2012 sowie Rückzahlung einer Fehlüberweisung. Streitpunkt war u.a., ob wegen mehrerer Abrechnungsversionen ein wirksamer Beschluss zur Jahresabrechnung 2012 und zum Wirtschaftsplan 2015 vorlag. Das Gericht sprach Hausgeldreste 2015, die (restliche) Abrechnungsspitze 2012 und die Fehlüberweisung zu, verneinte aber Rücklastschriftkosten 2013. Wegen § 48 Abs. 4 WEG sei Nichtigkeit nach rechtskräftig abgewiesener Anfechtung nicht mehr einwendbar; bei unbestimmtem Beschluss sei zumindest der „kleinste gemeinsame Nenner“ der Abrechnungsvarianten durchsetzbar.
Ausgang: Zahlung von 317,97 € zugesprochen; im Übrigen (u.a. Rücklastschriftkosten 2013) Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wirtschaftsplanbeschluss ist anhand des Versammlungsprotokolls auszulegen; ergibt sich daraus eindeutig eine inhaltliche Abweichung (z.B. Rücklagenzuführung), kann die beschlossene Planversion bestimmbar sein.
Wird eine Anfechtungsklage gegen einen Beschluss aus sachlichen Gründen rechtskräftig als unbegründet abgewiesen, kann nach § 48 Abs. 4 WEG die Nichtigkeit dieses Beschlusses in späteren Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden.
Bestehen mehrere Varianten einer Jahresabrechnung und ist wegen § 48 Abs. 4 WEG die Unbestimmtheit als Nichtigkeitsgrund nicht mehr einwendbar, ist in der Zahlungsklage der Beschluss jedenfalls insoweit durchsetzbar, als er nach dem „kleinsten gemeinsamen Nenner“ aller vorliegenden Varianten sicher durchführbar ist.
Rücklastschriftkosten sind nicht als Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB ersatzfähig, wenn zum Zeitpunkt der Lastschrift kein fälliger Anspruch bestand und die Rückbuchung deshalb nicht pflichtwidrig ist.
Eine ohne Rechtsgrund an Wohnungseigentümer ausgezahlte Zahlung ist nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückzuerstatten; einen Rechtsgrund hat der Empfänger im Rahmen sekundärer Darlegungslast substantiiert aufzuzeigen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 17 S 119/16 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 317,97 € nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung iHv. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit iHv. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird wegen des zugesprochenen Betrages der Abrechnungsspitze aus dem Beschluss über die Jahresabrechnung für das Jahr 2012 iHv. 187,57 € zugelassen.
Der Streitwert wird auf bis zu 500 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung rückständiger Hausgelder und Schadensersatz für entstandene Rücklastkosten von den Beklagten.
Die Beklagten sind Eigentümer einer Einheit in der Wohnungseigentumsanlage der Wohnungseigentümergemeinschaft F., M., K. in Bielefeld.
Auf einer Eigentümerversammlung vom 11.04.2013 fassten die Wohnungseigentümer zu Top 4 ausweislich des Versammlungsprotokolls (Bl. 69 d.A.) keinen Beschluss über die Jahresabrechnung für das Jahr 2012. Zu Top 5 fassten die Eigentümer mehrheitlich den Beschluss, der Verwaltung und dem Beirat die Entlastung für die Abrechnung 2012 zu erteilen.
Unter anderem diesen Beschluss griffen die hiesigen Beklagten mit einer Anfechtungsklage an und begehrten zudem die Feststellung, dass ein Beschluss über die Jahresabrechnung 2012 noch nicht gefasst worden ist. Unter anderem trugen die Beklagten dort vor, es gäbe mehrere Versionen der Abrechnung für das Jahr 2012.
Das Amtsgericht Bielefeld wies die Klage mit Urteil vom 26.08.2014 insgesamt ab (Az. 5 C 55/13). Ausweislich der Urteilsgründe entschied das Amtsgericht Bielefeld u.a., dass dem Entlastungsbeschluss auch gleichzeitig ein stillschweigender Beschluss über die Jahresabrechnung 2012 zu entnehmen sei, da die Abrechungsunterlagen bei der Versammlung vorgelegen hätten. Soweit die dortigen Kläger auch die Genehmigung der Abrechnung angefochten hätten, so sei die Klage ebenfalls unbegründet, da diese ordnungsgemäß sei. Das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld blieb unangefochten.
Tatsächlich bestehen mehrere Versionen der Jahresabrechnung für das Jahr 2012, nämlich eine mit Datum vom 20.03.2013 (Bl. 24 d.A.) mit einem Abrechnungssaldo zu Lasten der Beklagten iHv. 502,69 €, eine vom 03.04.2013 mit einem Abrechnungssaldo zu Lasten der Beklagten iHv. 543,19 € (Bl. 38 d.A.) und eine ebenfalls vom 03.04.2013 mit einem Abrechnungssaldo zu Lasten der Beklagten iHv. 502,69 € (Bl. 83 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten der Abrechnungen wird Bezug genommen auf diese.
Die Beklagten ließen etwa am 10.06.2013 den durch Lastschrift eingezogenen Betrag in Höhe der Abrechungsspitze aus der Jahresabrechnung 2012 zurückbuchen, wodurch Rücklastschriftkosten iHv. 8,69 € entstanden. Schließlich zahlten die Beklagten auf die Abrechungsspitze 21,12 €.
Im Jahre 2014 leisteten die Beklagten monatlich 265 € an die Klägerin durch Einzug des Betrages durch die Klägerin. Im Juni 2014 zog die Verwaltung versehentlich nur 236 € von dem Konto der Beklagten ein. Die Beklagten ließen den Betrag insgesamt zurückbuchen, weshalb Rücklastkosten iHv. 7,87 € entstanden. Die Beklagten zahlten sodann einen Betrag iHv. 265 € an die Klägerin, und zwar Ende Juni 2014. Streitig ist zwischen den Parteien, ob ein beschlossener Wirtschaftsplan für den Zeitraum existiert.
Die Parteien streiten ferner darum, ob es einen wirksam beschlossenen Wirtschaftsplan für den Zeitraum Juni bis November 2015 gibt. Auf der Eigentümerversammlung vom 11.05.2015 beschlossen die Eigentümer mehrheitlich zu TOP 7 jedenfalls die Genehmigung eines Wirtschaftsplans für das Jahr 2015. In dem Protokoll heißt es, dass die Zuführung zur Rücklage nur 70.000 €, statt der sonst angesetzten 100.000 € betrage. Es existieren 3 Versionen des Wirtschaftsplanes für das Jahr 2015, und zwar vom 23.04.2015 (Bl. 70 d.A.), 29.04.2015 (Bl. 72 d.A.) und 12.05.2015. Wegen der Einzelheiten der Wirtschaftspläne wird auf diese Bezug genommen.
Für den Zeitraum Juni bis November 2015 zahlten die Beklagten jedenfalls jeweils 265 € monatlich. Die Klägerin begehrt für diese Monate jeweils 270 €, mithin die Differenz iHv. 30 €.
Die Wohnungseigentümer beschlossen die Genehmigung einer Jahresabrechnung für 2013. Diese erklärte ein Gericht für ungültig. Diese Abrechnung enthielt eine Position „Rechtsanwaltskosten Reiling III“ iHv. 121,41 €. Diesen Betrag zahlte die Verwaltung versehentlich an die Beklagten aus.
Zunächst hat die Klägerin beantragt, die Beklagten zur Zahlung iHv. 356,66 € zu verurteilen. Die Forderung setzte sich wie folgt zusammen:
Forderung aus dem Wirtschaftsplan 2014: 30,00 €
Rücklastkosten aus Juni 2014: 7,87 €
Hausgeldvorauszahlung für Juni – November 2015: 30,00 €
Restliche Abrechungsspitze aus der Abrechnung für 2012: 187,57 €
Rücklastkosten bzgl. des Saldos der Jahresabrechnung 2012: 8,69 €
Rechtsgrundlose Überweisung 17.07.2014 : 121,41 €
Abzgl. Guthaben aus der Jahresabrechnung 2014: -28,88 €
Mit Schriftsatz vom 06.01.2016 hat die Klägerin die Klage iHv. 30 € hinsichtlich der Forderungen aus dem Wirtschaftsplan 2014 für Juni zurückgenommen.
Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten aus dem Wirtschaftsplan für 2014 monatlich 265 € geschuldet.
Sie ist der Ansicht, für 2015 sei ab Juni ein Hausgeld iHv. 270 € zu Lasten der Beklagten beschlossen in Gestalt des Wirtschaftsplans vom 29.04.2015. Der Wirtschaftsplan vom 12.05.2015 sei nur eine nachträgliche Änderung, weil auf der Versammlung ein anderer Personenschlüssel bekannt geworden war, was unstreitig ist.
Die Überweisung iHv. 121,41 € geschah rechtsgrundlos, weshalb der Betrag zurückzuzahlen sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2016 hat die Klägerin die Verrechnung des Guthabens iHv. 28,88 € wie folgt konkretisiert: Einen Betrag iHv. 7,87 € wird mit den Rücklastkosten aus Juni 2014 verrechnet, der restliche Betrag mit den Hausgeldforderungen für die Monate Juni bis September 2015 iHv. jeweils 5 € und anteilig auf die Hausgeldforderung für Oktober 2015.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an Sie 326,66 € nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2015 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen, und
die Berufung zuzulassen.
Die Beklagten sind der Ansicht, der Beschluss über den Wirtschaftsplan 2015 lasse nicht erkennen, welcher Wirtschaftsplan genau beschlossen worden sei. Der Beschluss sei daher unwirksam.
Der Beschluss über die Jahresabrechnung 2012 sei nichtig, da nicht ersichtlich sei, welche Version der Abrechnung beschlossen worden sei. Auch ende keine der Abrechnung mit dem geltend gemachten Saldo. Ebenso sei der Beschluss nichtig, da er Einzelanlastungen zu Lasten der Beklagten enthalte. Auch sei die Jahresabrechnung jedenfalls inhaltlich falsch. Die Position „Auszahlung Sicherheitseinbehalt“ iHv. 12,74 € und die Position „Direkte Eigentümerkosten“ iHv. 172,55 € (Rechtsberatungskosten) seien zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten des Vortrags insoweit wird Bezug genommen auf den Vortrag der Beklagten (Bl. 20 d.A.).
Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Beklagten den Betrag iHv. 121,41 € zurückzahlen sollten.
Bei der entsprechenden Position in der Abrechnung für 2013 sei es wohl um Kosten eines erfolglosen Rechtsstreits gegen die Beklagten gegangen.
Das Gericht hat die Akten des Verfahrens Amtsgericht Bielefeld zum Az. 5 C 55/13 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2016 gemacht.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Die Klägerin hat insgesamt einen Anspruch auf Zahlung von 317,97 € gegen die Beklagten.
Ob ein Anspruch auf die Rücklastkosten aus Juni 2014 besteht, kann nach Ansicht offen bleiben, da die Klägerin diesen Betrag nicht mehr begehrt. Insoweit hat sie die zunächst unbestimmte Verrechnung konkretisiert. Im Übrigen kann aber nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht festgestellt werden, dass und wann ein Wirtschaftsplan für das Jahr 2014 beschlossen worden wäre, sodass bis dato auch nicht festgestellt werden kann, dass der zurückgebuchte Betrag von den Beklagte geschuldet wurde.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung 8,99 € aus dem Wirtschaftsplan für das Jahr 2015 für die Monate Oktober (3,99 €) und November (5 €).
Es existiert ein wirksamer Beschluss über den Wirtschaftsplan für 2015 vom 29.04.2015. Dies ergibt die Auslegung des Versammlungsprotokolls. Der Wirtschaftsplan vom 12.05.2015 kann denklogisch nicht Gegenstand der Beschlussfassung gewesen sein, da diese bereits am 11.05.2015 stattfand. Ob nun der Wirtschaftsplan in der Version vom 23.04.2015 oder vom 29.04.2015 beschlossen worden ist, ergibt sich aus dem Protokoll: Danach sollte die Zuführung zur Rücklage auf 70.000 € gesenkt werden. Eine Rücklagenzuführung in dieser Höhe sieht aber nur der Wirtschaftsplan vom 29.04.2015 vor.
Der Wirtschaftsplan sieht für die Einheit der Beklagten Vorauszahlungen iHv. 270 € vor. Da die Beklagten für die Monate Juni bis November nur jeweils 265 € zahlten, verblieb ein Anspruch iHv. jeweils 5 €. Aufgrund der Verrechnung war lediglich der Betrag iHv. 8,99 € zuzusprechen.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 187,57 € aus dem Beschluss über die Jahresabrechnung für 2012.
Die Existenz eines Beschlusses über die Jahresabrechnung für 2012 steht zwischen den Parteien zunächst rechtskräftig fest aufgrund der Abweisung der negativen Feststellungsklage durch Urteil vom 26.08.2014 zum Az. 5 C 55/13. Denn ein Urteil, das eine negative Feststellungsklage aus sachlichen Gründen abweist, hat grundsätzlich dieselbe Bedeutung hat wie ein Urteil, das das Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt (BGH NJW 1986, 2508).
Auch ergibt sich aus den Urteilsgründen, dass nach Ansicht des dortigen Gerichts ein Beschluss gefasst worden ist.
Dieser Beschluss über die Jahresabrechnung ist auch wirksam, unabhängig davon, ob nun Nichtigkeitsgründe bestehen oder nicht. Daher kann es dahinstehen, dass der Beschluss aufgrund der Unbestimmtheit, welche Version der Jahresabrechnung nun beschlossen worden ist, grds. als nichtig anzusehen wäre.
Denn gemäß § 48 Abs. 4 WEG kann nicht mehr geltend gemacht werden, ein Beschluss sei nichtig, wenn durch ein Urteil eine Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen wurde.
So liegt es hier. Das Amtsgericht Bielefeld hat zum Az. 5 C 55/13 die Anfechtung desjenigen Beschlusses über die Entlastung der Verwaltung für die Abrechnung 2012, in dem stillschweigend der Beschluss über die Jahresabrechnung zu sehen ist (Bärmann, 13. Auflage, § 28, 195), abgewiesen, u.a., da diese inhaltlich nicht zu beanstanden sei. Mithin ist die Klage gegen den Beschluss über die Jahresabrechnung aus sachlichen Gründen abgewiesen worden. Die Nichtigkeit kann daher nicht mehr geltend gemacht werden.
Zwar hatten die hiesigen Beklagten in dem dortigen Verfahren vorgetragen, dass es mehrere Versionen der Abrechnung existierten. Dies kann aber dahinstehen, da die Klage dennoch rechtskräftig abgewiesen worden ist.
Im Übrigen ist vorliegend der Verfahrensakte 5 C 55/13 nicht zu entnehmen, von welcher Abrechnung das dortige Gericht ausging bei der Beurteilung der Wirksam- und Gültigkeit. Es findet sich keine vollständige Abrechnung in der Verfahrensakte. Dort wurde nur auszugsweise einzelne Blätter vorgelegt von den hiesigen Beklagten.
Die Frage, was im Falle der Wirksamkeit eines unbestimmten Beschlusses aufgrund der Regelung § 48 Abs. 4 WEG folgt, beantwortet das Gericht vorliegend dahingehend, dass hier der „kleinste gemeinsame Nenner“ der Abrechnungsvarianten als wirksam beschlossen anzusehen ist.
Denn der Einwand, es könne nicht beantwortet werden, welche Abrechnung nun beschlossen worden ist, kann gemäß § 48 Abs. 4 WEG gerade nicht mehr gehört werden. Bei der Frage, was die Beklagten iRd. Zahlungsklage schulden, ist es irrelevant, dass nicht genau gesagt werden kann, welche Abrechnung beschlossen worden ist. Demnach ist im Rahmen der vorliegenden Zahlungsklage lediglich zu fragen, ob und inwieweit der unbestimmte Beschluss umgesetzt werden kann, mithin, ob und inwieweit er tatsächlich durchführbar ist. Für die Zahlungsklage steht jedenfalls fest, dass eine der vorliegenden Abrechnungen – wirksam – beschlossen worden ist. Das etwa weitere Versionen existierten, ist nicht vorgetragen.
Da sämtliche Varianten der Abrechnung 2012 eine Abrechungsspitze von mindestens 208,69 € aufweisen, kann festgestellt werden, dass jedenfalls eine Abrechnungsspitze in dieser Höhe beschlossen worden ist. Mithin hat die Klägerin einen Anspruch auf diesen Betrag, abzgl. der Zahlung iHv. 21,12 €. Die Abrechnungsspitze ist dabei im Übrigen nicht mit dem Abrechnungssaldo gleichzusetzen. Die Abrechnungen weisen eine Abrechungsspitze nicht ausdrücklich aus; sie ist aber jeweils ermittelbar.
Auch die von den Beklagten bemängelten Positionen sind im Übrigen in allen Abrechnungsversionen in gleicher Höhe enthalten, sodass auch insoweit in jedem Falle kein Angriffspunkt besteht. Auch handelt es sich i.Ü. um Gründe, die allenfalls eine Anfechtbarkeit begründen würden.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Rücklastgebühren iHv. 8,69 € gemäß § 280 I BGB. Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt der Abbuchung am 10.06.2013 keinen Anspruch auf das Abrechnungssaldo bzw. die –spitze, sodass die Rückbuchung zu diesem Zeitpunkt nicht ersichtlich zu beanstanden ist. Andere Umstände sind jedenfalls nicht dargetan.
Der Beschluss über die Jahresabrechnung war nichtig mangels Bestimmtheit. Es lagen mehrere Abrechnungsversionen, u.a. vom selben Datum (03.04.2014) vor. Es gibt keine Anhaltspunkte, welche Version bei der Versammlung vom 11.04.2013 vorlag. Erst mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 26.08.2014 zum Az. 5 C 55/13 wurde der Beschluss über § 48 Abs. 4 WEG „wirksam“.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 121,41 € gemäß § 812 I S. 1, 1. Var. BGB. Die Überweisung erfolgt rechtsgrundlos. Es nicht ersichtlich eine Verpflichtung der Klägerin den Betrag auszuzahlen. Es handelte sich bei der Abrechnungsposition um eine Ausgabe der WEG.
Einen Rechtsgrund haben die Beklagten iRd. sekundären Darlegungslast auch nach Hinweis der Klägerseite nicht dargetan. Auch für § 814 BGB ist kein ausreichender Vortrag vorhanden.
Die Zinsforderung ergibt sich aus § 291 BGB.
Die Berufung war im tenorierten Umfange zuzulassen, da die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und der Fortbildung des Rechts dient. Eine Entscheidung, wie mit über § 48 Abs. 4 WEG als wirksam zu behandelnden, unbestimmten Beschlüssen umzugehen ist, ist dem Gericht nicht bekannt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstraße 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.