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Amtsgericht Bielefeld·43 IN 958/13·19.01.2015

Zurückweisung des Einstellungsantrags nach § 212 InsO wegen Unzulässigkeit bei juristischer Person

ZivilrechtInsolvenzrechtGesellschaftsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Geschäftsführerin L. beantragte die Einstellung des Insolvenzverfahrens der O. GmbH gemäß § 212 InsO. Das Gericht prüfte, ob ein solcher Antrag von einer einzelnen Organvertreterin gestellt werden kann. Es entschied, dass der Antrag unzulässig ist, weil er nicht von sämtlichen organschaftlichen Vertretern gestellt wurde und die behauptete Abberufung der Mitgeschäftsführerin wegen Einberufungsmangels nichtig ist. Die Registerauskunft bestätigte, dass die Mitgeschäftsführerin weiterhin im Amt ist.

Ausgang: Einstellungsantrag nach § 212 InsO als unzulässig verworfen, da nicht von sämtlichen organschaftlichen Vertretern gestellt und Abberufungsbeschluss wegen Einberufungsmangels nichtig

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 InsO ist bei einer juristischen Person nur zulässig, wenn er von den zur Vertretung der Gesellschaft erforderlichen organschaftlichen Vertretern gestellt wird.

2

Die Nichteinladung eines Gesellschafters zur Gesellschafterversammlung begründet einen Einberufungsmangel, der die Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse zur Folge haben kann.

3

Zur Glaubhaftmachung des Zugangs einer Einladung zur Gesellschafterversammlung bedarf es geeigneter Nachweise; bloße Einlieferungs- oder DHL-Belege sind für sich nicht stets ausreichend, den fristgerechten Zugang zu belegen.

4

Bleibt die behauptete Abberufung eines Geschäftsführers aufgrund eines Einberufungsmangels bestritten und nicht wirksam nachgewiesen, bleiben die Registereintragungen maßgeblich und die behauptete Organstellung unberührt.

Relevante Normen
§ 212 InsO§ 4, 216 Abs. 2 InsO§ 569 ZPO§ 11 Abs. 1 RPflG

Vorinstanzen

Bundesgerichtshof [NACHINSTANZ]

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts C. eingetragenen O. GmbH

wird der Einstellungsantrag der Geschäftsführerin L. vom 21.10.2014 zurückgewiesen.

Gründe

2

Der auf § 212 InsO gestützte Antrag ist unzulässig.

3

Der Antrag auf Einstellung des Verfahrens gem. § 212 InsO ist bei einer juristischen Person von sämtlichen organschaftlichen Vertretern zu stellen.

4

In der Antragsschrift vom 21.10.2014 wird ausgeführt, dass Frau T. im Rahmen einer Gesellschafterversammlung vom 30.09.2014 aus wichtigem Grund als Geschäftsführerin der O. GmbH abberufen wurde und Frau L. nunmehr alleinige Geschäftsführerin der Gesellschaft sei.

5

Dem entgegen steht die Einlassung des Verfahrensbevollmächtigten der Frau T., Herr Rechtsanwalt G. vom 17.12.2014.

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Er trägt vor, dass Frau T. eine Einladung zur Gesellschafterversammlung am 30.09.2014 nicht erhalten habe und dass die der Antragsschrift beigefügten Belege nicht geeignet sind, den Zugang einer Einladung zur Gesellschafterversammlung zu belegen.

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Der Antragschrift vom 21.10.2014 lag eine Ablichtung der Niederschrift über die am 30.09.2014 abgehaltene Gesellschafterversammlung der O. GmbH bei, in der in Abwesenheit der Gesellschafterin Frau T. einstimmig beschlossen wurde, Frau T. mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund als Geschäftsführerin der O. GmbH abzuberufen.

8

Da der Zugang einer Einladung zu dieser Gesellschafterversammlung bestritten wird und der Einlieferungsbeleg vom 07.10.2014 nebst DHL-Beleg den fristgerechten Zugang einer Einladung nicht beweisen können, ist von einer Nichteinladung der Gesellschafterin T. zur Gesellschafterversammlung auszugehen.

9

Die Nichteinladung eines Gesellschafters zur Gesellschafterversammlung ist ein Einberufungsmangel, der zur Nichtigkeit der in der Versammlung gefassten Gesellschafterbeschlüsse führt, BGH, Urteil vom 13.02.2006 - II ZR 200/04.

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Frau T. ist, übereinstimmend mit einer am 20.01.2015 eingeholten Registerauskunft, weiterhin Geschäftsführerin der O. GmbH.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen den Beschluss über die Ablehnung der Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 212 oder 213 InsO steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 216 Abs. 2 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zu.

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Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

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Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

15

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

16

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

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Bielefeld, 20.01.2015

18

Amtsgericht