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Amtsgericht Bielefeld·43 IN 778/09·14.09.2009

Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Anmeldefristen, Stichtag und Pflichten der Gläubiger

ZivilrechtInsolvenzrechtInsolvenzverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Auf Antrag des Schuldners wurde das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt. Das Gericht setzte Anmeldefristen (bis 09.11.2009) und den Prüfungsstichtag (30.11.2009) sowie Vorgaben zur Anzeige von Sicherungsrechten und zum Leistungsverbot. Verfahren soll schriftlich geführt werden; Unterlagen werden zur Einsicht niedergelegt. Der Schuldner beantragt Restschuldbefreiung.

Ausgang: Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit stattgegeben; Insolvenzverwalter bestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden; eine frist- und formgerechte Anmeldung ist für die Berücksichtigung in der Insolvenz wesentlich.

2

Gläubiger, die Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten des Schuldners geltend machen, haben Gegenstand, Art, Entstehungsgrund des Sicherungsrechts und die gesicherte Forderung unverzüglich dem Insolvenzverwalter mitzuteilen; schuldhafte Unterlassung begründet Haftung nach § 28 Abs. 2 InsO.

3

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Leistungsverpflichtete angehalten, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

4

Widersprüche gegen angemeldete Forderungen müssen spätestens zum Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen und angeben, ob die Anfechtung den Grund, den Betrag oder den Rang der Forderung betrifft; bei behaupteter vorsätzlicher unerlaubter Handlung hat der Schuldner diesen Vortrag im Widerspruch gesondert zu beantworten.

5

Das Gericht kann das Verfahren schriftlich durchführen und dem Insolvenzverwalter die Zustellung an Drittschuldner und Gläubiger nach § 30 Abs. 2 InsO übertragen; Unterlagen sind zur Einsicht niederzulegen, damit die Beteiligten Stellungnahmen einreichen können.

Relevante Normen
§ 174 InsO§ 28 Abs. 2 InsO§ 5 InsO§ 29 InsO§ 156 InsO§ 176 InsO

Tenor

Über das Vermögen des X. wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 15.09.2009, um 13:48 Uhr, das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 29.06.2009 bei Gericht eingegangenen Antrags des Schuldners.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt: Rechtsanwalt N.

Rubrum

1

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 09.11.2009 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

2

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

3

Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

4

Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).

5

Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist

6

der 30.11.2009.

7

Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen

9

zur Person des Insolvenzverwalters,

11

zur Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),

13

gegebenenfalls:

14

-              zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),

15

-              zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),

16

-              zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

17

-              zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),

18

-              zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung oder Aufnahme eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert bzw. Ablehnung der Aufnahme eines solchen Rechtsstreits, Abschluss eines Vergleichs oder Schiedsvertrags zur Beilegung oder Vermeidung eines solchen Rechtsstreits,

19

-              zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO),

20

-              zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),

21

-              zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO).

22

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 16.11.2009 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Bielefeld, Raum 8010 niedergelegt.

23

Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

24

Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet.

25

Der Schuldner hat Restschuldbefreiung beantragt.

26

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner des Schuldners (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

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Bielefeld, 15.09.2009

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