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Amtsgericht Bielefeld·43 IN 610/00·07.11.2000

Bestellung vorläufiger Insolvenzverwalter und Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (§§21,22 InsO)

VerfahrensrechtInsolvenzrechtInsolvenzverwaltungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Bielefeld bestellt einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnet Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21, 22 InsO an. Es werden Verfügungsverbote, Untersagung von Zwangsvollstreckung und Befugnisse zur Einziehung von Geldern sowie zur Prüfung der Vermögensverhältnisse verfügt. Der Verwalter darf Arbeitgeberbefugnisse ausüben und hat Bericht und Gutachten binnen Frist vorzulegen. Bei Missachtung drohen zwangsweise Maßnahmen.

Ausgang: Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters und Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach §§21,22 InsO

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 21 InsO sind Verfügungen des Schuldners über sein Vermögen ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters unwirksam; der Verfügungsverbote dienen der Sicherung der künftigen Insolvenzmasse.

2

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin, sondern hat die sachbezogene Aufgabe, das Vermögen zu sichern und zu erhalten; er darf nur insoweit für die Schuldnerin handeln, wie es zur Erfüllung dieser Aufgabe dringend erforderlich ist.

3

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter können die Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse sowie die Befugnis übertragen werden, Kündigungen auszusprechen und mit dem Betriebsrat Verhandlungen zu führen; Drittschuldner dürfen angewiesen werden, Zahlungen zu unterlassen und Forderungen an den Verwalter zu zahlen.

4

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin sind bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen sind einzustellen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

5

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist zur Einsicht in Geschäftsunterlagen, zur Betretung der Geschäftsräume und zur Einholung von Auskünften berechtigt; bei Nichtbefolgung der Herausgabepflichten kann das Gericht zwangsweise Maßnahmen, einschließlich Erzwingungshaft, anordnen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).

Relevante Normen
§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO§ 22 Abs. 3 InsO§ 97 InsO§ 98 InsO

Tenor

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts C. eingetragenen D. GmbH wird heute, am 08.11.2000, um 15:30 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird  Rechtsanwalt und Steuerberater T. bestellt.

Rubrum

1

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

2

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Er wird ermächtigt, mit rechtlicher Wirkung für die Schuldnerin zu handeln, ist jedoch, unbeschadet der Wirksamkeit der Handlung, verpflichtet, diese Befugnis nur wahrzunehmen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgabe schon vor der Verfahrenseröffnung dringend erforderlich ist.

3

Das Recht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse einschließlich der Ermächtigung, Kündigungen auszusprechen und mit einem vorhandenen Betriebsrat Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen zu führen, wird dem vorläufigen Insolvenzverwalterübertragen. Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

4

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

5

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen. Er ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Mißachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Schuldnerin oder ihre organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).

6

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO).

7

Er wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.

8

Das Gericht erwartet die Vorlage von Bericht und Gutachten binnen sechs Wochen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen durchzuführen (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO).

9

Bielefeld, 08.11.2000