Eröffnungsantrag in Insolvenzverfahren wegen internationaler Unzuständigkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragte die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über eine Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in Palma de Mallorca. Das Amtsgericht Bielefeld wies den Eröffnungsantrag als unzulässig ab, weil deutsche Gerichte nach Art. 3 EuInsVO international nicht zuständig seien. Die Vermutung des COMI am Sitz der Gesellschaft wurde nicht widerlegt. Ein Sekundärverfahren scheiterte mangels nachweisbarer Niederlassung in Deutschland.
Ausgang: Eröffnungsantrag als unzulässig abgewiesen; deutsche Gerichte international unzuständig (COMI am satzungsmäßigen Sitz) und keine niederlassungsfähige Tätigkeit in Deutschland nachgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Deutsche Gerichte sind nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO nur dann international zuständig, wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) des Schuldners in Deutschland liegt.
Bei juristischen Personen gilt bis zum Vollbeweis die Vermutung, dass der COMI dem satzungsmäßigen Sitz entspricht; bloße Anhaltspunkte wie Vermögensbelegen in Deutschland oder eine Gesellschafterversammlung am Wohnsitz des Geschäftsführers genügen nicht zur Widerlegung.
Wurde die wirtschaftliche Tätigkeit einer Gesellschaft im Inland eingestellt, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem satzungsmäßigen Sitz, so dass ein inländischer COMI nicht mehr nachgewiesen werden kann.
Für die Eröffnung eines Sekundär- oder partikularen Verfahrens nach Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 EuInsVO ist zum Zeitpunkt der Antragstellung der Nachweis einer Niederlassung erforderlich; diese setzt nicht vorübergehende wirtschaftliche Tätigkeit mit Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraus.
Die bloße Eintragung einer Niederlassung im deutschen Handelsregister erfüllt nicht die Voraussetzungen des Art. 2 lit. h EuInsVO.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 23 T 526/11 [NACHINSTANZ]
Tenor
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
wird der Eröffnungsantrag des Gläubigers vom 04.04.2011 als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.
Gründe
Der Eröffnungsantrag ist unzulässig, weil die deutschen Gerichte international unzuständig sind.
International zuständig sind in erster Linie die Gerichte desjenigen Staates, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO).
Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis - und zwar bis zum Vollbeweis - des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist (Art. 3 Abs. 1 S. 2 EuInsVO). Im vorliegenden Fall befindet sich der satzungsmäßige Sitz der Schuldnerin in Palma de Mallorca, so dass bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung gilt, der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen befinde sich dort. Das Gegenteil steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Weder die Belegenheit eines Vermögensgegenstandes in Deutschland als solche noch allein z.B. der Umstand, dass eine Gesellschafterversammlung am Wohnsitz des Geschäftsführers stattfand, reichen dafür aus. Ob und in welchem Umfang auch in Spanien wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet wurden, bleibt im Dunkeln, auch die antragstellende Gläubigerin kann hier letztlich nur Vermutungen anstellen.
Vor allem aber dürfte davon auszugehen sein, dass die Schuldnerin ihre Tätigkeit schon vor Antragstellung, nämlich spätestens mit dem Tod des Geschäftsführers und Minderheitsgesellschafters S. jedenfalls in Deutschland, vermutlich sogar insgesamt, eingestellt hat. Das entspricht dem eigenen Vortrag der antragstellenden Gläubigerin, dafür spricht auch, dass offenbar nicht einmal der Mehrheitsgesellschafter auch nur weiß, wie er Kontakt zur Schuldnerin aufnehmen kann. Ist aber die Geschäftstätigkeit eingestellt, kann es im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ebenso wie bei rein nationalen Zuständigkeitsfragen nach § 3 Abs. 1 InsO nur noch auf den allgemeinen, durch den satzungsmäßigen Sitz bestimmten Gerichtsstand ankommen. Denn jedenfalls wenn die inländische (hier deutsche) Geschäftstätigkeit eingestellt ist, kann der Beweis nicht (mehr) gelingen, hier lägen die hauptsächlichen Interessen.
B. Partikularverfahren
Sind die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Hauptverfahrens im Inland nicht gegeben, so kann ein Insolvenzverfahren unter den Voraussetzungen der Artikel 3 Abs. 2 und 4 EuInsVO als Sekundärverfahren oder unabhängiges Partikularverfahren eröffnet werden. Dies hat die antragstellende Gläubigerin zwar beantragt, auch insoweit liegen die Vorausetzungen jedoch nicht vor. Denn Voraussetzung für ein solches Verfahren wäre das Bestehen einer Niederlassung in Deutschland, wobei auch insoweit zeitlich abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung. Der Begriff der Niederlassung wird in Art. 2 lit. h EuInsVO legal definiert. Danach bedeutet Niederlassung jeden Tätigkeitsort, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt. Einsatz von Personal und Vermögenswerten müssen kumulativ vorliegen, so dass allein die bloße Vermögensbelegenheit in einem Mitgliedsstaat nicht ausreicht. Über Personal in Deutschland aber verfügt die Schuldnerin jedenfalls seit dem Tod ihres Geschäftsführers nicht mehr. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand somit keine Niederlassung in Deutschland (mehr).
Die bloße Eintragung einer Niederlassung im deutschen Handelsregister genügt den Anforderungen des Art 2 lit. h EuInsVO nicht.
Wegen der Einzelheiten wird ergänzend auf die Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 30.05.2011 Bezug genommen.