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Amtsgericht Bielefeld·43 IN 419/11·22.08.2011

Eröffnungsantrag in Insolvenzverfahren wegen internationaler Unzuständigkeit abgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtInternationales Insolvenzrecht/EuInsVOAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über eine Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in Palma de Mallorca. Das Amtsgericht Bielefeld wies den Eröffnungsantrag als unzulässig ab, weil deutsche Gerichte nach Art. 3 EuInsVO international nicht zuständig seien. Die Vermutung des COMI am Sitz der Gesellschaft wurde nicht widerlegt. Ein Sekundärverfahren scheiterte mangels nachweisbarer Niederlassung in Deutschland.

Ausgang: Eröffnungsantrag als unzulässig abgewiesen; deutsche Gerichte international unzuständig (COMI am satzungsmäßigen Sitz) und keine niederlassungsfähige Tätigkeit in Deutschland nachgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Deutsche Gerichte sind nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO nur dann international zuständig, wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) des Schuldners in Deutschland liegt.

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Bei juristischen Personen gilt bis zum Vollbeweis die Vermutung, dass der COMI dem satzungsmäßigen Sitz entspricht; bloße Anhaltspunkte wie Vermögensbelegen in Deutschland oder eine Gesellschafterversammlung am Wohnsitz des Geschäftsführers genügen nicht zur Widerlegung.

3

Wurde die wirtschaftliche Tätigkeit einer Gesellschaft im Inland eingestellt, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem satzungsmäßigen Sitz, so dass ein inländischer COMI nicht mehr nachgewiesen werden kann.

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Für die Eröffnung eines Sekundär- oder partikularen Verfahrens nach Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 EuInsVO ist zum Zeitpunkt der Antragstellung der Nachweis einer Niederlassung erforderlich; diese setzt nicht vorübergehende wirtschaftliche Tätigkeit mit Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraus.

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Die bloße Eintragung einer Niederlassung im deutschen Handelsregister erfüllt nicht die Voraussetzungen des Art. 2 lit. h EuInsVO.

Relevante Normen
§ Art. 3 Abs. 1 EuInsVO§ Art. 3 Abs. 1 S. 2 EuInsVO§ 3 Abs. 1 InsO§ Art. 3 Abs. 2 EuInsVO§ Art. 4 EuInsVO§ Art. 2 lit. h EuInsVO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 23 T 526/11 [NACHINSTANZ]

Tenor

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren

wird der Er­öff­nungs­an­trag des Gläubigers vom 04.04.2011 als unzulässig abgewiesen.

Die Kos­ten des Ver­fah­rens trägt die Gläubigerin.

Gründe

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Der Er­öff­nungs­an­trag ist un­zu­läs­sig, weil die deut­schen Ge­rich­te in­ter­na­ti­o­nal un­zu­stän­dig sind.

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In­ter­na­ti­o­nal zu­stän­dig sind in ers­ter Linie die Ge­rich­te des­je­ni­gen Staa­tes, in dem der Schuld­ner den Mit­tel­punkt sei­ner haupt­säch­li­chen In­te­res­sen hat (Art. 3 Abs. 1 Eu­Ins­VO).

4

Bei Ge­sell­schaf­ten und ju­ris­ti­schen Per­so­nen wird bis zum Be­weis - und zwar bis zum Voll­be­weis - des Ge­gen­teils ver­mu­tet, dass der Mit­tel­punkt ih­rer haupt­säch­li­chen In­te­res­sen der Ort des sat­zungs­mä­ßi­gen Sit­zes ist (Art. 3 Abs. 1 S. 2 Eu­Ins­VO). Im vor­lie­gen­den Fall be­fin­det sich der sat­zungs­mä­ßi­ge Sitz der Schuldnerin in Palma de Mallorca, so dass bis zum Be­weis des Ge­gen­teils die Ver­mu­tung gilt, der Mit­tel­punkt ihrer haupt­säch­li­chen In­te­res­sen be­fin­de sich dort. Das Ge­gen­teil steht nicht zur Über­zeu­gung des Ge­richts fest. Weder die Be­le­gen­heit eines Ver­mö­gens­ge­gen­stan­des in Deutsch­land als sol­che noch al­lein z.B. der Um­stand, dass eine Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung am Wohn­sitz des Ge­schäfts­füh­rers statt­fand, rei­chen dafür aus. Ob und in wel­chem Um­fang auch in Spa­nien wirt­schaft­li­che Tä­tig­kei­ten ent­fal­tet wur­den, bleibt im Dun­keln, auch die an­trag­stel­len­de Gläu­bi­ge­rin kann hier letzt­lich nur Ver­mu­tun­gen an­stel­len.

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Vor allem aber dürf­te davon aus­zu­ge­hen sein, dass die Schuld­ne­rin ihre Tä­tig­keit schon vor An­trag­stel­lung, näm­lich spä­tes­tens mit dem Tod des Ge­schäfts­füh­rers und Min­der­heits­ge­sell­schaf­ters S. je­den­falls in Deutsch­land, ver­mut­lich sogar ins­ge­samt, ein­ge­stellt hat. Das ent­spricht dem ei­ge­nen Vor­trag der an­trag­stel­len­den Gläu­bi­ge­rin, dafür spricht auch, dass of­fen­bar nicht ein­mal der Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter auch nur weiß, wie er Kon­takt zur Schuld­ne­rin auf­neh­men kann. Ist aber die Ge­schäfts­tä­tig­keit ein­ge­stellt, kann es im Rah­men von Art. 3 Abs. 1 Eu­Ins­VO eben­so wie bei rein na­tio­na­len Zu­stän­dig­keits­fra­gen nach § 3 Abs. 1 InsO nur noch auf den all­ge­mei­nen, durch den sat­zungs­mä­ßi­gen Sitz be­stimm­ten Ge­richts­stand an­kom­men. Denn je­den­falls wenn die in­län­di­sche (hier deut­sche) Ge­schäfts­tä­tig­keit ein­ge­stellt ist, kann der Be­weis nicht (mehr) ge­lin­gen, hier lägen die haupt­säch­li­chen In­te­res­sen.

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B.  Par­ti­ku­lar­ver­fah­ren

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Sind die Vor­aus­set­zun­gen für die Er­öff­nung ei­nes Haupt­ver­fah­rens im In­land nicht ge­ge­ben, so kann ein In­sol­venz­ver­fah­ren un­ter den Vor­aus­set­zun­gen der Ar­ti­kel 3 Abs. 2 und 4 Eu­Ins­VO als Se­kun­där­ver­fah­ren oder un­ab­hän­gi­ges Par­ti­ku­lar­ver­fah­ren er­öff­net wer­den. Dies hat die an­trag­stel­len­de Gläu­bi­ge­rin zwar be­an­tragt, auch in­so­weit lie­gen die Vor­aus­et­zun­gen je­doch nicht vor. Denn Vo­raus­set­zung für ein sol­ches Ver­fah­ren wäre das Be­ste­hen einer Nie­der­las­sung in Deutsch­land, wobei auch in­so­weit zeit­lich ab­zu­stel­len ist auf den Zeit­punkt der An­trag­stel­lung. Der Be­griff der Nie­der­las­sung wird in Art. 2 lit. h Eu­Ins­VO legal de­fi­niert. Da­nach be­deu­tet Nie­der­las­sung jeden Tä­tig­keits­ort, an dem der Schuld­ner einer wirtschaftlichen Ak­ti­vi­tät von nicht vo­rü­ber­ge­hen­der Art nach­geht, die den Ein­satz von Per­so­nal und Ver­mö­gens­wer­ten vo­raus­setzt. Ein­satz von Per­so­nal und Ver­mö­gens­wer­ten müs­sen ku­mu­la­tiv vor­lie­gen, so dass al­lein die bloße Ver­mö­gens­be­le­gen­heit in einem Mit­glieds­staat nicht aus­reicht. Über Per­so­nal in Deutsch­land aber ver­fügt die Schuld­ne­rin je­den­falls seit dem Tod ihres Ge­schäfts­füh­rers nicht mehr. Je­den­falls zum Zeit­punkt der An­trag­stel­lung be­stand somit keine Nie­der­las­sung in Deutsch­land (mehr).

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Die bloße Ein­tra­gung einer Nie­der­las­sung im deut­schen Han­dels­re­gis­ter genügt den An­for­de­run­gen des Art 2 lit. h Eu­Ins­VO nicht.

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We­gen der Ein­zel­hei­ten wird er­gän­zend auf die Aus­füh­run­gen des Sachverständigen im Gu­tach­ten vom 30.05.2011 Be­zug ge­nom­men.