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Amtsgericht Bielefeld·43 IN 418/99·12.08.1999

Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (§§21,22 InsO)

VerfahrensrechtInsolvenzrechtInsolvenzverwaltungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Bielefeld bestellte im Insolvenzeröffnungsverfahren nach §§21,22 InsO einen vorläufigen Insolvenzverwalter zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse. Dem Vorläufigen wurden Befugnisse zur Kontrolle, Einsicht in Unterlagen, Einziehung von Forderungen und Ausübung von Arbeitgeberrechten übertragen. Die Schuldnerin wurde zur Herausgabe von Büchern und zur Berichterstattung binnen eines Monats verpflichtet. Zahlungen durch Drittschuldner sind auf die Anordnung hin zu unterlassen.

Ausgang: Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters und Anordnung von Sicherungs- und Prüfungsmaßnahmen nach §§21,22 InsO stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nach §§21,22 InsO dient primär der Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und der Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse.

2

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin; seine Befugnis, mit rechtlicher Wirkung für die Schuldnerin zu handeln, ist auf das zur Erfüllung seiner Aufgabe dringend Erforderliche zu beschränken.

3

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam; Drittschuldner sind aufzufordern, nur unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten.

4

Der vorläufige Insolvenzverwalter kann Arbeitgeberbefugnisse ausüben, einschließlich der Befugnis, Kündigungen auszusprechen und mit dem Betriebsrat über Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln.

5

Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren, Auskünfte zu erteilen und eingehende Gelder herauszugeben; bei Verweigerung kann das Gericht Zwangsmaßnahmen anordnen (z. B. Vorladung, Haft).

Relevante Normen
§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO§ 22 Abs. 3 InsO§ 97 InsO§ 98 InsO§ 101 InsO

Tenor

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts S. eingetragenen T. GmbH & Co. KG wird heute, am 13.08.1999, um 9:30 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt X. bestellt.

Rubrum

1

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

2

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Er wird ermächtigt, mit rechtlicher Wirkung für die Schuldnerin zu handeln, ist jedoch, unbeschadet der Wirksamkeit der Handlung, verpflichtet, diese Befugnis nur wahrzunehmen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgabe schon vor der Verfahrenseröffnung dringend erforderlich ist.

3

Das Recht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse einschließlich der Ermächtigung, Kündigungen auszusprechen und mit einem vorhandenen Betriebsrat Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen zu führen, wird dem vorläufigen Insolvenzverwalterübertragen. Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

4

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Mißachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Schuldnerin oder ihre organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).

5

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO).

6

Er wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.

7

Das Gericht erwartet die Vorlage von Bericht und Gutachten binnen eines Monats. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, die Zustellungen durchzuführen (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO).

8

Bielefeld, 13.08.1999