Rückweisung des Insolvenzplans wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (§231 InsO)
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin legte einen Insolvenzplan vor, der vom Gericht zurückgewiesen wurde, weil offensichtlich keine Aussicht auf Bestätigung besteht (§231 Abs.1 Nr.2 InsO). Der Plan unterscheidet sich nur geringfügig von einem zuvor gescheiterten Entwurf; eine Gläubigerin bliebe gegenüber der regulären Abwicklung schlechter gestellt. Das Gericht stützt die Entscheidung auf den Planinhalt und den bisherigen Verfahrensverlauf; sichere Ausgleichsleistungen wurden nicht überzeugend dargetan.
Ausgang: Insolvenzplan des Schuldners wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit nach §231 Abs.1 Nr.2 InsO zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Insolvenzgericht hat den vorgelegten Insolvenzplan zurückzuweisen, wenn dessen Aussicht auf Bestätigung offensichtlich fehlt (§231 Abs.1 Nr.2 InsO).
Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht kann das Gericht den vorgelegten Plan und die Erkenntnisse aus dem bisherigen Verfahrensverlauf heranziehen.
Tritt eine Schlechterstellung eines Gläubigers gegenüber der regulären Insolvenzabwicklung fort, genügt eine nur geringfügige Änderung des Plans nicht zur Wegnahme der Aussichtslosigkeit.
Bedingte oder unsichere Sicherungszusagen (z. B. abtretungs- oder löschungsabhängige Maßnahmen) heben eine wirtschaftliche Schlechterstellung nur dann auf, wenn sie tatsächlich und verlässlich die Befriedigung des Gläubigers im Vergleich zur Regelverwertung verbessern.
Vorinstanzen
Bundesgerichtshof, IX ZB 13/16 [NACHINSTANZ]
Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der A. und B. GbR
wird der Insolvenzplan vom 10.08.2015 vorgelegt durch die Schuldnerin, zurückgewiesen.
Gründe
Der Plan hat offensichtlich keine Aussicht auf Bestätigung durch das Gericht, § 231 Absatz 1 Ziffer 2 InsO.
Der vorliegende Plan vom 10.08.2015 ersetzt offensichtlich den Plan vom 17.06.2015 nach Beanstandung durch das Gericht vom 31.07.2015.
Der aktuelle Insolvenzplan unterscheidet sich nur geringfügig von dem in dem Erörterungs- und Abstimmungstermin am 06.11.2014 zur Abstimmung gestellten Insolvenzplan. Die Unterscheidung liegt in der salvatorischen Klausel.
Danach stellt die Kostengarantin 400.000,00 EUR für den Fall des Nachweises der Schlechterstellung eines Gläubigers bereit. Dazu wird eine Sicherstellung durch Abtretung der Eigentümergrundschuld in Höhe von 400.000,00 EUR zzgl. Zinsen gestellt. Ausweislich der Anlagen des Plans erhält diese die rangbereite Stelle. Sie wird gestellt Zug um Zug gegen Löschung der Grundpfandrechte in Abteilung 3. Bei Stellung einer Bankbürgschaft oder Hinterlegung des Betrages erlischt die Abtretung.
An der Schlechterstellung der Gläubigerin X. (lfd. Nr. 30 der Tabelle), hat sich keine Änderung ergeben.Es geht um den Vergleich der wirtschaftlichen Lage zwischen Insolvenzplan und regulärer Insolvenzabwicklung. Im ersteren Fall soll die Gläubigerin auf ein erstrangiges Recht an einem Grundstück verzichten zugunsten einer Quotenzahlung von 587,99 EUR auf ihre festgestellte Forderung. Gegen Nachweis der Schlechterstellung außerhalb des Insolvenzverfahrens erhält die Gläubigerin einen Ausgleich. Das Prozessrisiko in Frage der Höhe der Schlechterstellung, der Sicherheit des Betrages und der Zahlungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen bleibt auf ihrer Seite.Im Fall der regulären Abwicklung des Insolvenzverfahrens wäre die vorhandene Masse auf die festgestellten Forderungen zu verteilen. Nach dem derzeitigen Stand würde es sich um eine minimale Quote für alle festgestellten Forderungen handeln. Das Grundstück wäre entweder vom Insolvenzverwalter zu verwerten oder freizugeben, so dass das Zwangsversteigerungsverfahren stattfinden könnte. Für den erstrangigen Gläubiger ist mit einer Befriedigung in der Rangfolge direkt nach den Kosten des Versteigerungsverfahrens zu rechnen, der 587,99 EUR mit großer Wahrscheinlichkeit übersteigt.
Das Insolvenzgericht hat den Insolvenzplan des Schuldners zurückzuweisen, wenn die Erfolgsaussicht offensichtlich fehlt. Das Gericht darf sich dabei auf den vorgelegten Plan berufen sowie auf die Erkenntnisse aus dem bisherigen Verlauf des Verfahrens. Die Schlechterstellung des Gläubigers ist weiterhin gegeben, so dass von einer Bestätigung des Insolvenzplans nicht ausgegangen werden kann. Der Schuldner hat auch nicht vorgetragen, dass der fragliche Gläubiger aufgrund seiner Klausel sein Abstimmungsverhalten bzw. seine Position ändern würde.
Der Insolvenzplan ist daher zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss, durch den der Plan zurückgewiesen wird, steht dem Vorlegenden die sofortige Beschwerde zu gemäß § 231 Abs. 3 InsO.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Niederwall 71, 33602 Bielefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Bielefeld, 18.08.2015
Amtsgericht