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Amtsgericht Bielefeld·43 IK 556/03·08.05.2005

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Todes der Schuldnerin

ZivilrechtInsolvenzrechtRestschuldbefreiungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin beantragte am 09.10.2003 Restschuldbefreiung; diese wurde am 29.10.2004 angekündigt. Das Insolvenzverfahren begann am 23.12.2003; der Treuhänder teilte den Tod der Schuldnerin am 01.03.2005 mit. Da der Anspruch auf Restschuldbefreiung höchstpersönlich ist und nicht auf die Erben übergeht, wurde die Restschuldbefreiung versagt. Das Amt des Treuhänders endete.

Ausgang: Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung der Schuldnerin wegen ihres Todes als nicht durchsetzbar abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist höchstpersönlicher Natur und geht nicht auf die Erben über.

2

Ist die anspruchsberechtigte Schuldnerin vor Durchsetzung der Restschuldbefreiung verstorben, ist der Anspruch nicht mehr durchsetzbar und die Erteilung zu versagen.

3

Die Laufzeit einer nach § 287 Abs. 2 InsO abgegebenen Abtretungserklärung beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

4

Mit der Versagung der Restschuldbefreiung endet in der Regel das Amt des Treuhänders in dem betreffenden Insolvenzverfahren.

Relevante Normen
§ 287 Abs. 2 InsO

Tenor

In dem Verfahren zur Restschuldbefreiung

der N. N.,

wird der Schuldnerin die am 09.10.03 beantragte Restschuldbefreiung versagt.

Gründe

2

Der Schuldnerin ist durch Beschluss des Gerichts vom 29.10.2004 die Restschuldbefreiung angekündigt worden. Die Laufzeit ihrer Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2. InsO) hat mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 23.12.2003 begonnen.

3

Sie würde planmäßig am 22.12.2009 ablaufen.

4

Mit Schreiben vom 21.03.2005 hat der Treuhänder mitgeteilt, dass die Schuldnerin am 01.03.2005 verstorben ist.

5

Da der Anspruch auf Erteilung der Restschuldbefreiung höchstpersönlicher Natur ist und mithin nicht auf die Erben übergeht, ist dieser Anspruch nicht mehr durchsetzbar.

6

Die Restschuldbefreiung war daher zu versagen.

7

Das Amt des Treuhänders ist damit beendet.