Themis
Anmelden
Amtsgericht Bielefeld·43 IK 161/23·28.06.2023

Antrag auf Freigabe der Inflationsausgleichsprämie im Insolvenzverfahren abgewiesen

VerfahrensrechtInsolvenzrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragt im eröffneten Insolvenzverfahren die Freigabe von zwei vom Arbeitgeber geplanten Inflationsausgleichsprämien. Das Gericht wertet den Antrag als Pfändungsschutzantrag (§ 765a ZPO) und stellt fest, dass Inflationsprämien übertragbar und damit grundsätzlich pfändbar sind. Eine Freigabe wegen Härte wurde nicht dargelegt; allgemeine Lebenshaltungskostensteigerungen genügen nicht. Der Antrag wird deshalb zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag des Schuldners auf Freigabe der Inflationsausgleichsprämie mangels Darlegung einer besonderen Härte abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Laufendes Arbeitseinkommen und freiwillige Arbeitgeberzuschüsse unterliegen im eröffneten Insolvenzverfahren dem Insolvenzbeschlag; Beträge, die die Pfändungsfreigrenze (§ 850c ZPO) übersteigen, sind an die Treuhänderin abzuführen.

2

Eine vom Arbeitgeber gewährte Inflationsausgleichsprämie ist übertragbar und damit nach § 851 ZPO grundsätzlich pfändbar, sofern das Steuerrecht keine ausdrückliche Unpfändbarkeit vorsieht.

3

Die Vorschriften über die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen (§§ 850–850i ZPO) enthalten keine pauschale Ausnahme für freiwillige Arbeitgeberleistungen; solche Leistungen sind nicht per se unpfändbar oder bedingt pfändbar.

4

Ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO ist nur begründet, wenn die zwangsweise Abführung eine besondere, mit den guten Sitten unvereinbare Härte begründet; rein allgemeine Mehrbelastungen (z. B. gestiegene Verbraucherpreise) reichen hierfür nicht aus.

Relevante Normen
§ 4 InsO in Verbindung mit § 765 a ZPO§ 850c ZPO§ 3 Nummer 11c EStG§ 851 ZPO§ 850 bis 850 i ZPO§ 4 InsO

Vorinstanzen

Bundesgerichtshof, IX ZB 55/23 [NACHINSTANZ]

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn D. I.

weitere Beteiligte:

Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin U. L.

wird der Antrag des Schuldners vom 09.06.2023 auf Freigabe der Inflationsausgleichsprämie zurückgewiesen.

Gründe

2

Über das Vermögen des Schuldners wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 27.02.2023 das Insolvenzverfahren eröffnet und die oben genannte Insolvenzverwalterin zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die Insolvenzverwalterin hat das pfändbare Vermögen zur Insolvenzmasse zu ziehen.

3

Mit Schreiben vom 09.06.2023, welches am 12.06.2023 beim Insolvenzgericht eingegangen ist, beantragt der Schuldner die Freigabe der von seinem Arbeitgeber zum 30.06.2023 und 30.06.2024 geplanten Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von jeweils 1.500,00 EUR.

4

Die Insolvenzverwalterin wurde zu dem Antrag gehört. Mit Schreiben vom 23.06.2022 teilte diese mit, dass sie keine Bedenken habe, dass die Inflationsausgleichsprämie als pfändungsfrei beim Schuldner zu belassen ist.

5

Der Antrag des Schuldners ist gemäß §§ 4 InsO in Verbindung mit § 765 a ZPO zulässig aber nicht begründet.

6

Das laufende Einkommen des Schuldners unterliegt dem Insolvenzbeschlag. Damit sind alle Beträge, die die Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen (§ 850c ZPO) übersteigen, vom Arbeitgeber an die Treuhänderin abzuführen.

7

Arbeitgeber können ihren Angestellten als freiwillige Leistung einen Zuschuss, die sogenannte Inflationsausgleichsprämie, gemäß § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz sozialabgaben- und steuerfrei zahlen. Von dieser Möglichkeit wird der Arbeitgeber des Schuldners Gebrauch machen.

8

Zur Pfändbarkeit einer Inflationsausgleichsprämie ist im Einkommensteuergesetz nichts geregelt. Daher unterliegt sie den geltenden Regelungen der Zivilprozessordnung über die Pfändbarkeit von Forderungen und Arbeitseinkommen. Forderungen sind pfändbar  soweit sie übertragbar sind, § 851 ZPO. Die Inflationsausgleichsprämie ist übertragbar und somit auch pfändbar. In den Vorschriften über die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen (§§ 850 bis 850 i ZPO) steht keine Regelung, die die Pfändbarkeit einer freiwilligen Arbeitgeberleistung einschränkt. Die Inflationsausgleichsprämie ist weder unpfändbar noch bedingt pfändbar.

9

Der Antrag des Schuldners ist als Vollstreckungsschutzantrag gemäß §§ 4 InsO, 765 a ZPO auszudeuten. Nach § 765 a ZPO ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Maßnahme eine Härte für den Schuldner bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

10

Der Schuldner hat nicht dargelegt, dass für ihn die Abführung der Inflationsausgleichsprämie eine ganz besondere Härte darstellt. Vielmehr verweist der Schuldner auf die allgemein gestiegenen Lebenshaltungskosten, die auch ihn treffen. Das Gericht bestreitet nicht, dass die Verbraucherpreise gestiegen sind. Dies ist der Fall. Für die Freigabe der Inflationsausgleichsprämie bedarf es jedoch einer ganz besonderen Härte. Der Vortrag des Schuldners reicht nicht aus, um die vom Arbeitgeber gezahlten Prämie freizugeben.

11

Der Pfändungsschutzantrag war daher zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

13

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 793 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

14

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

15

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld oder dem Landgericht Bielefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

16

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

17

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

18

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

19

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

20

Bielefeld, 29.06.2023

21

Amtsgericht

22

Auf die Leitsatzentscheidung des BGH, Aktenzeichen: IX ZB 55/23, vom 25. April 2024 wird hingewiesen.