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Amtsgericht Bielefeld·43 IK 1117/21·21.11.2022

Antrag auf Auszahlung der Energiepreispauschale im Insolvenzverfahren abgewiesen

VerfahrensrechtInsolvenzrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin beantragte im eröffneten Insolvenzverfahren die Auszahlung der Energiepreispauschale zur Deckung gestiegener Energiekosten. Das Gericht hielt die Pauschale nicht für Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 850 ff. ZPO und deutete den Antrag als Antrag nach § 765a ZPO. Mangels ergänzender, substantiierten Darlegung besonderer Härtegründe wurde der Antrag zurückgewiesen. Der Insolvenzverwalter war zuvor angehört worden.

Ausgang: Antrag auf Auszahlung der Energiepreispauschale im Insolvenzverfahren mangels substantiierten Härtegrunds abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die §§ 850 ff. ZPO gelten nur für Arbeitseinkommen oder gleichgestellte Einkünfte; nicht lohnbezogene Einmalzahlungen (wie die Energiepreispauschale) sind diesen Vorschriften nicht ohne Weiteres zuzuordnen.

2

Sonderzahlungen, die nicht als Arbeitseinkommen gelten, sind im Insolvenzverfahren nicht über die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO freizugeben, sondern allenfalls im Wege eines Antrags nach § 765a ZPO.

3

§ 765a ZPO findet Anwendung, wenn eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme unter Berücksichtigung der Schutzinteressen der Gläubiger wegen ganz besonderer Umstände eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte darstellen würde.

4

Anträge nach § 765a ZPO sind hinreichend substantiiert zu begründen; ein bloßer pauschaler Hinweis auf erhöhte Energiekosten genügt nicht und kann zur Zurückweisung des Antrags führen.

5

Vor einer Entscheidung über einen Freigabeantrag im Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter anzuhören; seine Stellungnahme ist bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 850 ff ZPO§ 765a ZPO§ 4 InsO§ 793 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG§ 130a ZPO§ Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der Frau A. B., Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt C.

wird der Antrag der Schuldnerin auf "Auszahlung der Energiepreispauschale" vom 27.09.2022 zurückgewiesen.

Gründe

2

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 06.01.2022 das Insolvenzverfahren eröffnet und der oben genannte Insolvenzverwalter zum Insolvenzverwalter bestellt.

3

Mit o.g. Antrag begehrt die Schuldnerin, dass die Energiepreispauschale ausgezahlt und nicht gepfändet wird. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie damit die zusätzlichen Energiekosten bezahlen kann.

4

Der Insolvenzverwalter ist zum Antrag der Schuldnerin angehört worden.

5

Er wendet sich gegen den Antrag. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Stellungnahme vom 14.10.2022 Bezug genommen.

6

Der Schuldnerin wurde Gelegenheit gegeben, zum Vorbringen des Insolvenzverwalters Stellung zu nehmen und ihren Antrag zu ergänzen.

7

Weiteres Vorbringen ist nicht erfolgt.

8

Die Schuldnerin ist geschieden, Unterhaltsverpflichtungen sind nicht zu berücksichtigen.

9

Ausweislich der Akten ist die Schuldnerin seit 2017 Rentnerin und bezieht eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 1.046,32 EUR.

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Bei Verfahrenseröffnung war die Schuldnerin Mitmieterin eines Zweifamilienhauses mit Nebengebäude in der X-straße in T. und bewohnte gemeinsam mit D. E. die im Obergeschoss gelegene Wohnung. Die Wohnkosten betrugen 608,90 EUR.

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Mit Schriftsatz vom 27.09.2022 teilte die Schuldnerin eine Adressänderung aufgrund Umzug mit. Wann die Schuldnerin die neue Wohnung bezogen hat, in welcher Höhe Wohnkosten anfallen und ob sie die neue Wohnung allein bewohnt, ist nicht bekannt.

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Ferner ist nicht bekannt, in welcher Höhe weitere regelmäßige monatliche Kosten anfallen.

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Die §§ 850 ff. ZPO sind hinsichtlich einer möglichen Freigabe der Energiepreispauschale nicht anzuwenden, da es sich insoweit nicht um Arbeitseinkommen bzw. gleichgestellte Einkünfte handelt. Der Antrag der Schuldnerin vom 27.09.2022 ist als Antrag nach § 765 a ZPO auszudeuten.

14

§ 765a ZPO findet Anwendung, wenn eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme unter voller Würdigung der Schutzbedürfnisse der Gläubiger wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

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Da die Schuldnerin trotz Aufforderung ihren Antrag nicht ergänzend begründet hat, der bloße Hinweis auf zusätzliche Energiekosten insoweit nicht ausreichend ist und  insbesondere darauf schließen lässt, dass eine besondere Härte gegeben ist, ist der o.g. Antrag zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

17

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 793 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

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Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

19

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld oder dem Landgericht Bielefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Bielefeld, 22.11.2022

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Amtsgericht