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Amtsgericht Bielefeld·42 C 968/01·14.04.2002

Klageabweisung wegen fehlender Erstattungsfähigkeit fiktiver Verbringungs- und UPE-Kosten

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt nach einem Verkehrsunfall weitergehende Schadensersatzleistungen über die bereits erfolgte Regulierung hinaus. Streitpunkt ist, ob bei fiktiver Abrechnung Verbringungskosten zum Lackierer und UPE‑Zuschläge erstattungsfähig sind. Das Gericht verneint dies und entscheidet, dass solche Kosten nur bei tatsächlichem Anfall ersetzt werden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Klage auf weitergehende Schadensersatzleistungen nach Unfall abgewiesen; Ersatz von Verbringungs- und UPE-Kosten verneint

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei fiktiver Abrechnung sind Verbringungskosten zum Lackierer nur erstattungsfähig, wenn sie bei einer tatsächlichen Reparatur tatsächlich angefallen sind.

2

UPE‑Zuschläge auf Teilepreise sind nur zu ersetzen, wenn sie im konkreten Reparaturfall tatsächlich verlangt werden; eine pauschale Geltendmachung im Gutachten genügt nicht.

3

Die Wahl der fiktiven Abrechnung (Dispositionsfreiheit des Geschädigten) steht unter dem Gebot, dass der Geschädigte nicht zum Nachteil des Schädigers bereichert werden darf.

4

Für die Erstattung einer höheren Kostenpauschale sind konkrete Nachweise über erhöhte Aufwendungen erforderlich; bis dahin bleibt der bisher übliche Pauschbetrag maßgeblich.

5

Gerichte dürfen Gutachtenansätze korrigieren (z. B. Abzüge vornehmen und danach die Mehrwertsteuer erneut berechnen), sodass die regulierende Versicherungabrechnung sachgerecht sein kann.

Relevante Normen
§ 495a Abs. II Nr. 1 ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Von der Abfassung eines Tatbestandes wurde nach § 495 a II 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keine über die bereits erfolgte Regulierung hinaus gehenden Ansprüche aus dem Unfall vom 00.00.0000.

4

Der Kläger kann zunächst nicht Erstattung der im Gutachten in Ansatz gebrachten Verbringungskosten zum Lackierer verlangen, wenn er auf Gutachtenbasis fiktiv abrechnet. Diese Kosten sind nur bei tatsächlichem Anfall im Fall einer Reparatur erstattungsfähig. Mit dem Grundsatz der Dispositionsfreiheit, auf Grund dessen die fiktive Abrechnung überhaupt möglich ist, kollidiert der Grundsatz, dass der Geschädigte sich nicht auf Kosten des Schädigers soll bereichern können. Im Gegensatz zu den eigentlichen Sachschäden am Fahrzeug, die mit dem Unfall unumkehrbar eingetreten und deshalb in Höhe des zur Wiederherstellung erforderlichen Aufwands bei Reparaturwürdigkeit in jedem Fall auszugleichen sind, realisieren sich Verbringungskosten nur dann als Schaden, wenn sie tatsächlich anfallen. Da es immer noch Werkstätten - auch Vertragswerkstätten - gibt, die über eine eigene Lackiererei verfügen, kann nicht generell gesagt werden, dass Verbringungskosten auf jeden Fall anfallen und zur Wiederherstellung erforderlich sind. Bei lediglich fiktiver Abrechnung können sie deshalb nicht verlangt werden.

5

Gleiches gilt vorliegend für die UPE-Aufschläge. Der vorgerichtlich mit der Gutachtenerstellung beauftragte Sachverständige L. hat dem Gericht gegenüber in einem Telefonat bestätigt, dass seine Kalkulation bei den Ersatzteilpreisen einen solchen Zuschlag von 15 % bereits beinhaltet. Er hat seine Kalkulation mit Hilfe des W. Auto-Centers in B. erstellt, bei dem derartige Aufschläge gemacht werden. Er hat dem Gericht aber zugleich die Vermutung bestätigt, dass diese Aufschläge nicht in jeder Werkstatt verlangt werden und dies sehr stark variiert. Auch und gerade viele Vertragshändler rechnen lediglich auf Basis der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers ab. Es gilt deshalb das zu den Verbringungskosten Gesagte auch insoweit. Auch die UPE-Zuschläge sind nur erstattungsfähig, wenn sie bei einer Reparatur tatsächlich anfallen und stellen keinen generell zur Wiederherstellung erforderlichen Aufwand dar. Wenn das Gericht von den im Gutachten ausgewiesenen Netto-Materialkosten 15 % abzieht und anschließend wieder die Mehrwertsteuer aufschlägt, ergibt sich ein noch höherer Abzugsbetrag, als von der beklagten Versicherung vorgenommen, so dass ihre Abrechnung jedenfalls keinen Bedenken begegnet.

6

Hinsichtlich der Kostenpauschale verbleibt es bis auf weiteres bei den bislang ständig in Ansatz gebrachten 40,00 DM. Wenn ein Geschädigter höhere Aufwendungen hatte, muss er sie konkret nachweisen.

7

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

8

Der Streitwert wird auf 514,70 EUR festgesetzt.