Beschluss: Zweifel an örtlicher Zuständigkeit bei Online-Urheberrechtsverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin behauptet eine Urheberrechtsverletzung durch Abruf eines Films via Filesharing und hat vor dem AG Bielefeld Klage erhoben. Das Gericht weist darauf hin, dass die örtliche Zuständigkeit fraglich ist, da weder Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk hat und kein konkreter Bezug zum Gerichtsbezirk dargelegt ist. Allein die bloße Abrufbarkeit im Internet begründet keinen Erfolgsort im Sinne des § 32 ZPO; eine Verweisung an ein zuständiges Amtsgericht wird angeboten.
Ausgang: Hinweis auf mangelnde örtliche Zuständigkeit; Klägerin kann Verweisung an zuständiges Amtsgericht beantragen
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße technische Abrufbarkeit eines im Internet bereitgestellten Inhalts begründet allein keine örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.
Für Persönlichkeits- und Urheberrechtsverletzungen im Internet ist als Erfolgsort nur ein Ort anzusehen, zu dem der angegriffene Inhalt objektiv einen deutlichen und konkreten Bezug aufweist.
Bei Internetrechtsverletzungen ist der von der Rechtsprechung herausgearbeitete Grundsatz der ‚bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit‘ maßgeblich: Ein bestimmungsgemäßer Abruf im Bezirk ist darzulegen, um einen örtlichen Erfolgsort zu begründen.
Fehlt ein Bezug zum Gerichtsbezirk und haben die Parteien keinen allgemeinen Gerichtsstand dort, ist die Annahme eines ‚fliegenden Gerichtsstandes‘ willkürlich und die örtliche Zuständigkeit regelmäßig nicht gegeben.
Tenor
Es wird darauf hingewiesen, dass Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld bestehen, da keine der Parteien ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Bielefeld hat und somit ein Bezug zum hiesigen Gerichtsbezirk fehlt. Die Klägerin mag Verweisung an ein zuständiges Amtsgericht beantragen.
Gründe
Eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld dürfte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet sein. Die bloße Abrufbarkeit des streitgegenständlichen Films im Internet reicht nicht zur Begründung einer örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld aus. Nach der BGH-Entscheidung „New York Times“ (GROR 2010, 461) erfolgt bei der Frage der Entscheidungszuständigkeit bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet in einer Pressesache eine Einschränkung des § 32 ZPO dahingehend, dass als (potentieller) Erfolgsort einer Persönlichkeitsrechtsverletzung jeder Ort anzusehen ist, zu dem die angegriffenen Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug aufweisen. Dafür ist nicht, wie bei marktbezogenen Delikten, wie etwa Marken- und Wettbewerbsverletzungen, auf die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Internetseite abzustellen. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, dass an dem jeweiligen Ort eine Kenntnisnahme nach den Umständen des konkreten Falles erheblich näher liegt, als dies auf Grund der bloß theoretischen Möglichkeit des Abrufs der Fall wäre (BGH a.a.O. GZ 16 ff.). Die vom BGH im Hinblick auf die internationalen Zuständigkeiten für Persönlichkeitsrechtsverletzungen aufgestellten Grundsätze sind auf das Urheberrecht und die inländische Deliktzuständigkeit des § 32 ZPO übertragbar (so wörtlich Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 28.6.2011 – 36 a C 369/10). Die Annahme eines fliegenden Gerichtsstandes bei Urheberrechtsverletzungen im Internet wird von zahlreichen Amtsgerichten abgelehnt, da sich die Erhebung einer Klage wegen eines im Internet begangenen Urheberrechtsverstoßes ohne konkreten tatsächlichen Bezug zum angerufenen Gericht als willkührlich darstellt (vgl. AG Bochum, Beschluss vom 10.11.2011, 42 C 465/11; AG München, Beschluss vom 19.06.2013, 172 C 9257/13; AG Berlin-Mitte, Beschluss vom 02.08.2013, 116 C 55/13). Vorliegend ist ein Bezug der von der Klägerin geltend gemachten Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte zum Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Bielefeld nicht erkennbar. Zum Zeitpunkt der Abgabe des Verfahrens durch das Mahngericht an das Amtsgericht Bielefeld hatten weder die Klägerin noch die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Bielefeld. Darüber hinaus liegt auch der Erfolgsort der von der Klägerin behaupteten urheberrechtlichen Verletzung nicht im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Bielefeld. Es fehlt nämlich jeglicher Bezug zum hiesigen Gerichtsbezirk. Die bloß theoretische Möglichkeit des Abrufes des fraglichen Films in Internet mittels eines Filesharing-Programms reicht zur Begründung einer Zuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld nicht aus. Auch das LG Bielefeld und OLG Hamm vertreten in ständiger Rechtsprechung, dass ein Erfolgsort nur durch einen bestimmungsgemäßen Abruf begründet werden kann. Ein solcher bestimmungsgemäßer Abruf im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Bielefeld wurde jedoch von der Klägerin nicht näher dargelegt. Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld dürfte daher nicht gegeben sein.