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Amtsgericht Bielefeld·42 C 1135/95·15.01.1996

Schmerzensgeldklage nach Verkehrsunfall: Zahlung von 4.000 DM und Feststellung weiterer Ersatzpflicht

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte nach einem Auffahrunfall Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 DM; die Beklagte zahlte zuvor 6.000 DM als Vorschuss. Das Gericht stellte fest, dass die unfallbedingten Wirbelsäulenverletzungen anhaltende Beschwerden und eine 10% Dauerschädigung verursachen. Es sprach der Klägerin weitere 4.000 DM zu und stellte die künftige Ersatzpflicht der Beklagten fest. Zinsen, Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden angeordnet.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 4.000 DM nebst Zinsen sowie Feststellung weiterer Ersatzpflichten der Beklagten vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Art, Umfang, Dauer der Verletzungen sowie ärztliche Feststellungen zur Minderung der Erwerbsfähigkeit maßgeblich.

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Ein bereits geleisteter Schmerzensgeldvorschuss ist auf einen später festzusetzenden höheren Betrag anzurechnen.

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Ein Feststellungsanspruch über künftige materielle und immaterielle Schäden ist zu bejahen, wenn ärztliche Befunde andauernde Beschwerden und eine Verschlechterungsgefahr belegen.

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Zinsen sind in gesetzlicher Höhe aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu gewähren.

5

Vorläufige Vollstreckbarkeit und Kostenentscheidung können nach §§ 91, 709 ZPO angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 91, 709 ZPO

Tenor

1) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4000,00 DM (viertausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 02. August 1995 zu zahlen;

2) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden - letzte soweit sie nach dem 21. Juni 1995 entstehen - aus dem Unfall vom 03. Juni 1994 auf der Straße in Bielefeld zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Beklagte zu 1) war Halter und Fahrer des Fahrzeugs mit dem polizeilichen Kennzeichen X.

3

Mit diesem Fahrzeug verursachte er am 03. September 1994 einen Verkehrsunfall. Er fuhr auf das vor ihm vor der auf „Rot" geschalteten Ampel wartende Fahrzeug der Klägerin auf. Die Klägerin befand sich auf dem Beifahrersitz ihres Fahrzeugs. Sie erlitt durch den Unfall Verletzungen an der Wirbelsäule.

4

Die Beklagte zu 2) ist die hinter dem Beklagten stehende Versicherung.

5

Die Klägerin erlitt eine Prellung der Wirbelsäule und eine Deckplattenimpression des Brustwirbelkörpers 12. Sie hatte nach dem Unfall einen deutlichen Klopf- und Druckschmerz im Bereich des Brustwirbelsäulen/Lendenwirbelsäulenüberganges und im Oberbauch. Die Beschwerden gingen langsam zurück. Aufgrund der letzten Untersuchung des behandelnden Arztes vom 26. Januar 1995 bestätigte der Arzt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 60 % für die Zeit vom 03. September 1994 bis 27. Oktober 1994, um 30 für die Zeit vom 27. Oktober 1994 bis zum 26. Januar 1995 und um 20 % für die Zeit vom 26. Januar 1995 an für ca. 1/2 Jahr.

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Er bescheinigte weiter eine Dauer-MdE durch den Unfall von 10 % nach einer Untersuchung vom 21. Juni 1995.

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Die Beklagte zu 2) beglich den materiellen Schaden und leistete auf das Schmerzensgeld einen Vorschuss von insgesamt 6000,00 DM.

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Die Klägerin trägt vor:

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Sie leide noch immer an den Folgen des Unfalls. Die von der Beklagten geleisteten 6000,00 DM an Schmerzensgeld seien nicht ausreichend. Angemessen sei ein Schmerzensgeld von 10.000,00 DM.

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Sie leide noch immer an erheblichen Rückenschmerzen, die bis ins rechte Bein zögen. Sie verspüre Schmerzen beim Gehen, könne auch nicht mehr länger spazieren gehen oder wandern und keine Bergwanderungen mehr durchführen sowie Fahrradtouren machen. Sie könne nicht mehr schwer heben und müsse einseitige Belastungen unterlassen. Nachts wache sie oft vor Schmerzen auf. Die Beschwerden zögen sich den ganzen Tag hin. Wegen des Dauerschadens müsse sie mit einer Verschlechterung des derzeitigen Zustandes rechnen.

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Die Klägerin beantragt,

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1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 %   Zinsen seit dem 02. August 1995 abzüglich eines bereits geleisteten Betrages von 6000,00 DM zu zahlen.

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2) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden - letzte soweit sie nach dem 21. Juni 1995 entstehen - aus dem Unfall vom 03. Juni 1994 auf      der Straße in Bielefeld zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

14

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor:

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Die Beeinträchtigungen könnten nicht so stark sein, die Klägerin sei erst zwei Tage nach dem Unfall zum Arzt gegangen. Der Heilungsverlauf sei komplikationslos gewesen. Bei der Klägerin sei eine beginnende Osteochondrose festgestellt worden. Dies sei ein degenerativer Prozess, der erhebliche Schmerzen und Bewegungseinschränkungen verursache. Diese Beschwerden seien nicht unfallbedingt. Sie bestreite, dass die Klägerin nach Abschluss der ärztlichen Behandlung vom 21. Juni 1995 weiterhin an Schmerzen oder Bewegungsbeeinträchtigungen leide. Etwaige Beschwerden seien auf die beginnende Osteochondrose zurückzuführen. Auch die Schmerzen und Schlafstörungen seien nicht unfallbedingt.

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Das Schmerzensgeld sei mit dem von der Beklagten zu 2) geleisteten Betrag angemessen abgegolten. Ein Rechtsschutzinteresse für den Feststellungsantrag bestehe nicht.

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Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen sowie auf die eingereichten ärztlichen Atteste des Dr.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage ist begründet.

21

Die Beklagten sind aufgrund des Unfalls vom 03. September 1994 zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagte zu 2) hat deshalb auch den materiellen Schaden schon ausgeglichen und auf das Schmerzensgeld einen Betrag von 6000,00 DM gezahlt. Dieser Betrag ist als angemessenes Schmerzensgeld jedoch nicht ausreichend. Angemessen ist ein Betrag von 10.000,00 DM.

22

Der behandelnde Arzt Dr. hat im März 1995 die Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt mit 60 % für 24 Tage, 30 % für 3 Monate, 20 % ab 26. Januar für ca. 1/2 Jahr. In seinem weiteren Bericht vom 06. Juli 1995 bescheinigt er, dass eine Dauer-MdE durch den Unfall von 10 % betragen wird. Auch noch bei der Untersuchung vom 21. Juni 1995, mithin mehr als 9 Monate nach dem Unfall, klagt die Klägerin über Beschwerden im Bereich der unteren Brustwirbelsäule. Aus seinem vorangegangenen Attest vom 21. März 1995 ergibt sich, dass die Deckplattenfraktur am Brustwirbel 12 bestand. Der Schmerzherd und die Verletzung liegen mithin in einer Höhe etwa. Die beginnende Osteochondrose, die sich aus dem Bericht vom März 1995 ergibt, ist am L5/S1, mithin sehr viel tiefer im Rücken festgestellt worden. Im Hinblick auf diese Verletzungen und die lang andauernden Schmerzen und die Einschränkungen erscheint das von der Klägerin begehrte Schmerzensgeld mit 10.000,00 DM als angemessen. Die von der Klägerin erwähnten Entscheidungen in der Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm, 17. Auflage, sind durchaus vergleichbar. Dabei handelt es sich um die Nummern 870, 886. Nicht vergleichbar sind die weiter erwähnten Entscheidungen Nr. 891, 896, 929, 945 usw., weil bei diesen Fällen längere Krankenhausaufenthalte durch die Verletzung erforderlich wurden und die 100 % MdE teilweise sehr viel länger dauerte. Andererseits sind die Entscheidungen, die die Klägerin anführt, von 891 ff. nicht vergleichbar. Zum Vergleich ist auch die Entscheidung unter Nr. 813, 809 und 776 herbeigezogen, die jedoch bereits vor vielen Jahren ergangen sind. Teilweise war der Krankenhausaufenthalt dort länger, allerdings nicht so lang die Dauer der MdE.

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Aus dem Attest des behandelnden Arztes ergibt sich auch, dass die Klägerin nach wie vor an weiteren Schmerzen leidet und einen Dauerschaden hat. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass sie auch mit einer Verschlechterung des Zustandes rechnen muss. Dies führt dazu, dass auch der Antrag zu 2) gerechtfertigt ist.

24

Der Streitwert war hinsichtlich des Schmerzensgeldes auf 4000,00 DM festzusetzen. Für den Feststellungsantrag erscheint ein Betrag von 3000,00 DM gerechtfertigt.

25

Zinsen sind in der gesetzlichen Höhe aus dem Gesichtspunkt des Verzuges zu zahlen.

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Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.