Klage auf Herausgabe wegen irreführendem eBay‑Sofortkaufpreis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Herausgabe eines E‑Bikes zum auf eBay angezeigten Sofortkaufpreis von 100 EUR. Das Gericht stellte fest, dass das Angebot im Zusammenhang gelesen einen verbindlichen Preis von 2.600 EUR erkennen ließ und der Käufer den Text kannte. Ein Verstoß gegen eBay‑Regeln machte das Rechtsgeschäft nicht nichtig. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Herausgabe des E‑Bikes zum Sofortkaufpreis von 100 EUR als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Auslegung von Willenserklärungen richtet sich nach dem objektiven Empfängerhorizont; einzelne Bestandteile sind zusammen zu würdigen und nicht isoliert verbindlich.
Hat der Anbietende in der Angebotsbeschreibung erkennbar einen höheren Preis genannt, ist er an diesen erkennbaren tatsächlichen Willen gebunden; der Käufer kann sich nicht auf einen formalen, im Kontext nicht ernstlich gemeinten Preis berufen, wenn er das Angebot gelesen hat.
Verstöße gegen Nutzungs- oder Plattformgrundsätze begründen keine Rechtsnichtigkeit nach § 134 BGB, da sie keine gesetzlichen Verbote darstellen.
Ein Anspruch auf Herausgabe nach § 433 BGB besteht nur bei Fälligkeit und Erfüllung der Gegenleistung; der Käufer kann die Herausgabe nicht verlangen, wenn er die geschuldete Gegenleistung nicht erbringt.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung iHv 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert beträgt 2.600,00 Euro
Tatbestand
Der Kläger verlangt vom Beklagten Herausgabe eines Kaufgegenstandes.
Der Beklagte bot am 16.10.2014 über die Internetplattform eBay ein E-Bike zum Kauf unter der Funktion Sofortkaufpreis mit einem Preis von 100,00 Euro plus Versandkosten, welche sich auf 39,90 Euro beliefen, an. Bei der Beschreibung des Artikels befand sich der Hinweis: „Neu einmalig 2.600,00 Euro Beschreibung lesen!!“, vgl. Bl. 7 d. A. Im unteren Teil der Beschreibung fand sich der Hinweis wie Bl. 9 d. A.: „Das Fahrrad ist noch original verpackt, kann aber auf Wunsch zusammengebaut werden. Bitte Achtung, da ich bei der Auktion nicht mehr als 100,00 Euro eingeben kann (wegen der hohen Gebühren), erklärten Sie sich bei einem Gebot von Verkaufspreis von 2.600,00 Euro plus Versand einverstanden. Oder machen sie mir einfach ein Angebot! Danke.“
Der Kläger akzeptierte als vermeintliches Schnäppchen den Sofortkaufpreis von 100,00 Euro. Er hatte bei Abgabe dieser Willenserklärung die Vorstellung, das E-Bike für den dick und fett angegebenen Sofortkaufpreis von 100,00 Euro zu erwerben. Zu diesem wollte der Kläger das Fahrrad auch erwerben.
Nachdem der Kläger auf den Sofortkaufen-Button geklickt hatte, übersandte er im Folgenden dem Beklagten als Kaufpreis 100,00 Euro und die Versandkosten von 39,90 Euro und bat um Versand an seiner Adresse. Der Beklagte verweigerte jedoch den Versand und stellte sich auf den Standpunkt, der vereinbarte Kaufpreis betrage 2.600,00 Euro. Er verwies dazu auf das Kleingedruckte.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ein wirksamer Kaufvertrag für 100,00 Euro zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Der Kläger habe sich auf das verlassen können, was als Sofortkaufpreis angegeben worden sei. Der Beklagte könne sich nicht auf einen Irrtum berufen, das ergebe sich ganz klar aus seiner Erläuterung im Kleingedruckten. Der Beklagte habe damit gegen die Ebay-Nutzungsbedingungen verstoßen. Zudem ergebe sich aus den Ebay-Nutzungsbedingungen auch für die Option Sofortkaufen folgendes: Käufer können ihren Artikel umgehend zu dem von ihnen festgesetzten Preis erwerben. Für Festpreisangebote können keine Gebote abgegeben werden. Der Sofortkaufpreis ist stets verfügbar.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe damit rechnen müssen, dass ein etwaiger Käufer auf den Sofortkauf-Button klicke ohne erst in der Beschreibung bis zum Kleingedruckten zu scrollen.
Letztlich sei das Angebot des Beklagten so aufzufassen, dass er einen Preis von 100,00 Euro anbiete. Dieses Angebot müsse der Beklagte nun auch gegen sich gelten lassen. Ansonsten habe er den Kläger getäuscht.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger das im eBay-Angebot 281455892818 beschriebene PEDELEC Stevens E-Caprile 25 GENT BOSCH E-Bike herauszugeben sowie als Nebenforderung an den Kläger 334,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2014 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte beruft sich darauf, dass der vereinbarte Kaufpreis noch nicht gezahlt ist.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen einredefreien Anspruch gegen den Beklagten auf Lieferung des E-Bikes als Kaufgegenstand gem. § 433 BGB.
Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Eine etwaige Unwirksamkeit ergibt sich nicht daraus, dass der Beklagte im Rahmen des Angebotes vom 10.10.2014 gegen die Ebay-Grundsätze verstieß indem er im sogenannten Kleingedruckten ausführte, dass er keinen Preis von mehr als 100,00 Euro eingeben wolle, wegen der hohen Gebühren. Zwar hat der Beklagte im Kleingedruckten deutlich ausgeführt, dass er einen Abschluss des Kaufvertrages und die Abwicklung außerhalb von eBay wünsche, bei einem Gebot erkläre sich der Bieter mit einem Verkaufspreis von 2.600,00 Euro plus Versand einverstanden.
Die eBay-Grundsätze stellen jedoch keine gesetzlichen Vorschriften dar, so dass keine Nichtigkeit gem. § 134 BGB in Frage kommt.
Unabhängig von dem ebay-Regelverstoß hat der Beklagte in seinem Angebot deutlich gemacht, dass er nicht für 100,00 Euro sondern nur für 2.600,00 Euro verkaufen wollte.
Der Kläger hat auch nicht behauptet, dass er das Angebot des Beklagten nicht vollständig gelesen hätte. Von daher war dem Kläger bekannt, dass der formale Kaufpreis von 100,00 Euro unter der Option Sofortkaufen vom Beklagten nicht ernstlich gemeint war. Der Beklagte muss sich an einer solchen Auslegung seiner Willenserklärung, seines Angebotes deshalb auch nicht festhalten lassen. Denn im Zusammenhang gelesen ergab sich, daß der Beklagte nur ein Angebot über 2.600,- € eingestellt hatte. Eine isolierte Betrachtung des Sofortkaufpreises von 100,- € war von dem Beklagten gem. § 116 BGB nicht gewollt und dies hat der Kläger auch gewußt.
Die rechtliche Würdigung des Klägers, er habe die Vorstellung gehabt, das Rad für 100,- € zu kaufen, ist vor diesem Hintergrund i.E. rechtlich falsch, als Rechtsirrtum aber auch unerheblich. Die Auslegung der Willenserklärung geschieht anhand von Tatsachen und dem Inhalt, den diese nach dem objektiven Empfängerhorizont hat.
Der Kläger hat das Angebot des Beklagten angenommen, mag er auch gewollt oder gewünscht haben, für nur 100,- € zu kaufen. Auch seine Willenserklärung ist wiederum nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen und bezog sich deshalb auf 2.600,- €. Ein rechtserheblicher Irrtum lag dem auf seiten des Klägers nicht zugrunde.
Aufgrund des bestehenden Kaufvertrages käme grundsätzlich eine Zug-um-Zug-Leistung und damit als Minus zum Klageantrag eine Zug-um-Zug-Verurteilung des Klägers in Betracht. Der Kläger hat jedoch erklärt, dass er eine solche Verurteilung nicht wünscht, also aus seiner Sicht schon überhaupt keine Bereitschaft besteht, die ihm laut Kaufvertrag obliegende Leistung auch nur anzubieten. Damit würde prozeßual eine solche Verurteilung nur auf die Inzidenter-Feststellung hinauslaufen, daß der Kaufvertrag zu diesen Bedingungen besteht, was vom Antrag des Klägers nicht erfaßt ist und gegen § 308 ZPO verstoßen würde. Der Beklagte hat keine Widerklage erhoben.
Weder die Ausführungen des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.04.2015 noch die des Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 27.4.15 geben Anlass zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung, §§ 296 a, 156 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
| Bielefeld, 28.04.2015 |