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Amtsgericht Bielefeld·419 C 299/20·23.05.2021

Anhörungsrüge zurückgewiesen: Darlegungslast bei Ermittlung des anwendbaren Rechts

ZivilrechtHandelsrechtTransportrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen ein Urteil, in dem die Frage des anwendbaren Rechts eine Rolle spielt. Das Gericht weist die Rüge als unbegründet zurück, weil der Kläger den für die Ermittlung des anwendbaren (auch ausländischen) Rechts erforderlichen Tatsachenstoff nicht substantiiert vorgetragen hat. Gerichtliche Hinweise entbinden die Partei nicht von ihrer Darlegungslast; verspäteter Schriftsatz nach Schluss der Verhandlung ändert daran nichts.

Ausgang: Gehörsrüge des Klägers mangels substantiierten Vortrags zurückgeworfen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist unbegründet, wenn die rügende Partei nicht substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen haben soll.

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Die Partei trägt die Darlegungslast für den für die Bestimmung des anwendbaren ausländischen Rechts erforderlichen Tatsachenstoff; das Gericht ist zwar zur Ermittlung des ausländischen Rechts verpflichtet, kann sich dabei aber auf den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt stützen.

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Wiederholte gerichtliche Hinweise auf den erforderlichen Vortrag entbinden die Partei nicht von der Pflicht, substantiierten Tatsachen- und Rechtsvortrag vorzubringen; ein Hinweis rechtfertigt allein keine Gehörsverletzung.

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Nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichter Sachvortrag ist nur dann zu berücksichtigen, wenn er rechtzeitig begehrt wurde und entscheidungserhebliche neue Tatsachen enthält; bloße nachgereichte Ausführungen genügen nicht, um das Urteil zu beeinflussen.

Relevante Normen
§ 321a ZPO§ HGB§ 421 HGB

Tenor

In dem Rechtsstreit A gegen B wird die Gehörsrüge des Klägers vom 27.04.2021 gegen das Urteil vom 08.04.2021 auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

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Die Rüge gemäß § 321 a ZPO ist rechtzeitig eingelegt worden, das Urteil ist dem Kläger am 15.04.2021 zugestellt worden.

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Die Rüge ist jedoch unbegründet. Es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor.

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Dass es Sache des Klägers ist, zum anwendbaren Recht vorzutragen, darauf ist der Kläger mit Verfügung vom 11.01.2021 hingewiesen worden, die Parteien hatten und haben sich auch ohnehin schon umfangreich über die Frage des anwendbaren Rechtes und des zugrunde liegenden tatsächlichen Sachverhaltes ausgetauscht. Im Termin vom 18.03.2021 ist darüber hinaus die Frage des anwendbaren Rechts erörtert worden; der Hinweis des Gerichts ist wiederholt worden. Beide Hinweise waren deutlich an den Kläger gerichtet. Kein Hinweis bezieht sich lediglich auf das WPV.

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Aus den Hinweisen ergibt sich, dass die Frage des anwendbaren Rechtes durchaus fraglich war. Dass dieser Aspekt letztlich im erlassenen Urteil eine Rolle spielt, kann für sich genommen keine Überraschung sein.

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Zwar hat der Kläger sehr umfangreich Rechtsansichten geschildert, der zugrunde liegende Sachvortrag der eine Überprüfung des anwendbaren Rechtes ermöglicht hätte, ist jedoch ohne nachvollziehbare Substanz geblieben.

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Ob es auf „die Vertragsgestaltung zwischen dem Absender und dem Frachtführer nicht ankommt“, diese Frage kann erst beantwortet werden, wenn das anwendbare Recht und die anwendbaren Normen ermittelt sind.

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Zwar ist das Gericht zur Ermittlung des anwendbaren ausländischen Rechts verpflichtet, den dafür zugrunde liegenden Tatsachenstoff muss jedoch die Partei vortragen.

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Dass aufgrund des Geschäfts der Beklagten nicht ersichtlich wäre, mit wem ein Absender tatsächlich einen Beförderungsvertrag abschließt oder welche Gesellschaft den Transport selbst durchführt, fällt in das Risiko des Klägers. Der Vortrag verschiedener Details ist den Kläger durchaus gelungen, letztlich sogar eine so detaillierte Ermittlung des Sachverhalts die ihn dazu gebracht hat, von seiner ursprünglichen Behauptung abzukehren, dass nämlich ein Vertrag mit der Beklagten geschlossen worden sei (im nicht nachgelassenen Schriftsatz: Der Absender in Indien habe einen Vertrag mit einer eigenen Tochtergesellschaft geschlossen).

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Die im Termin geäußerte Rechtsansicht des Klägers, dass er sowohl nach HGB als auch als Eigentümer Schadenersatz verlangen könne, ist im Termin erörtert worden.

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Die Ausführungen des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 05.04.2021 sind nicht berücksichtigt worden; auch darauf kann der Kläger erfolgreich seine Rüge nicht stützen. Dass es nebenbei inhaltlich auf diese Ausführungen nicht angekommen wäre, dazu sind Ausführungen im angefochtenen Urteil gemacht worden. Verspätungsvorschriften oder Rechtsprechung des BGH zur Verspätung sind vorliegend nicht einschlägig, es handelt sich hier um Sachvortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung.

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Nach Erörterung im Termin hatte der Kläger um keine weitere Stellungnahmefrist gebeten. Die letztlich von ihm noch eingereichte schriftliche Stellungnahme hat inhaltlich - selbst wenn sie noch berücksichtigt worden wäre - jedenfalls seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen können.

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Es ist nicht richtig, dass „unstreitig ein Unterfrachtvertrag“ vorliegt.

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Das Vorbringen des Klägers ist insgesamt beachtet, gewürdigt und berücksichtigt worden.

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Erhebliche Sachvortrag ist nicht unberücksichtigt geblieben.

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Sachfremde Erwägungen sind nicht getroffen worden, so dass auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vorliegt.

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Ob § 421 HGB hier hat Anwendung finden können, hat grundsätzlich nicht geklärt werden können, vgl. die Ausführungen im angegriffenen Urteil.

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Die im Rahmen der Rüge vom Kläger geäußerte Rechtsansicht, dass es sich um einen Sachverhalt handele auf den ausschließlich deutsches Recht anzuwenden sei, die Anwendung von internationalem oder indischen Recht fernliegend und unzulässig sei, ist grundsätzlich nicht richtig. Der Sachverhalt bietet Anknüpfungspunkte für die Anwendung von internationalem Recht, die geäußerte Meinung kann höchstens als Ergebnis einer entsprechenden Subsumtion zutreffend sein. Dass eine solche anhand des vom Kläger eingebrachten Sachvortrages nicht möglich ist, dazu siehe die Ausführungen im angefochtenen Urteil.

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Bielefeld, 24.05.2021

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