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Amtsgericht Bielefeld·419 C 299/20·07.04.2021

Klageabweisung wegen unzureichender Sachaufklärung bei internationalem Versand

ZivilrechtTransportrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einer grenzüberschreitenden Paketsendung geltend. Das Gericht weist die Klage als unzulässig ab, weil der Kläger weder den maßgeblichen Vertrag vorgelegt noch das anwendbare Recht substantiiert dargetan hat. Deshalb können Anspruchsgrundlagen, Eigentumsübergang und Zuständigkeit nicht geprüft werden.

Ausgang: Klage des Klägers wegen unzureichender Darlegung des Sach- und Rechtsvortrags als unzulässig abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten trägt der Kläger die Darlegungslast für das anwendbare Recht und die zum Anspruch führenden vertraglichen Grundlagen (§ 293 ZPO).

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Fehlt der Vortrag zu einem maßgeblichen Vertrag und einer etwaigen Rechtswahl, ist das Gericht nicht in der Lage, Anspruchsgrundlagen oder Eigentumsübergang zu prüfen; dies kann zur Unzulässigkeit der Klage führen.

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Kann aus dem Vorbringen nicht ermittelt werden, welche nationale Rechtsordnung Anwendung findet, ist auch die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht feststellbar.

4

Ein nachträglicher Schriftsatz begründet keinen Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung, wenn die Voraussetzungen für einen Wiedereintritt (§§ 296a, 156 ZPO) nicht vorliegen und der Kläger zuvor auf seine Darlegungslast hingewiesen wurde.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 293 ZPO§ 823 BGB i. V. m. § 249 BGB§ 296a ZPO§ 156 ZPO§ 91 ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit A gegen B wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert beträgt bis zu 500,- EUR.

Rubrum

1

Tatbestand

3

Entfällt gem. § 313a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig.

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Der Kläger hat hinsichtlich des fraglichen Sachverhaltes, welcher internationalen Bezug hat – Versendung eines Paketes in Indien bei behaupteter Übergabe an die Beklagte, versandt an den Kläger in Deutschland nicht schlüssig vorgetragen. Der Kläger selber beruft sich darauf, nicht Partei des Vertrages zu sein, er will als bestimmungsgemäßer Empfänger Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen. Seiner Ansicht nach komme der Weltpostvertrag nicht zur Anwendung, er stützt sich auf HGB-Vorschriften und meint, dass er einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte habe.

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Dass es Sache des Klägers ist, zum anwendbaren Recht vorzutragen, § 293 ZPO, darauf ist der Kläger hingewiesen worden. Der maßgebliche Vertrag ist vom Kläger nicht vorgelegt worden, so dass nicht geprüft werden kann, wer mit ggf. der Beklagten welchen Vertrag geschlossen hätte. Insbesondere Fragen zum anwendbaren Recht, zu einer etwaigen Rechtswahl können so nicht geklärt werden. Deshalb ist auch nicht eruierbar, welche Rechte ggf. der Kläger als Empfänger der Sendung haben kann. Ob vor diesem Hintergrund grundsätzlich überhaupt die Vorschriften des Weltpostvertrages zur Anwendung kommen können, kann nicht beurteilt werden. Gleiches gilt für die Frage, der Geltung deutschen Rechtes. Deshalb ist weder ersichtlich, dass der Kläger einen Anspruch gem. HGB gegen die Beklagte haben könnte, noch dass er ggf. als Eigentümer nach deutschem Recht einen Schadenersatzanspruch gem. § 823 BGB i. V. m. § 249 BGB haben könnte. Schon die Frage, ob der Kläger überhaupt Eigentümer der fraglichen Sendung geworden ist, ob diese Frage überhaupt nach deutschem Recht beurteilt werden kann, ist offen.

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Insgesamt ist damit auch die Frage der internationalen Zuständigkeit und der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Bielefeld nicht eruierbar.

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Die Ausführungen des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5.4.21 geben keinen Anlass zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung, §§ 296 a, 156 ZPO. Der Hinweis auf die Darlegungslast des Klägers war mit Verfügung vom 11.1.21 erteilt worden. Inhaltlich behauptet der Kläger jetzt, dass der Absender in Indien einen Vertrag mit einer eigenen Tochtergesellschaft geschlossen habe. Es ist nicht ersichtlich, was den Kläger an rechtzeitigem Sachvortrag gehindert hätte. Nebenbei kann auch auf dieser tatsächlichen Grundlage nicht das anwendbare Recht ermittelt werden. Von wem die Sendung an die Beklagte übergeben wurde, ist weiterhin streitig.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

16

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.

17

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

18

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Bielefeld, 08.04.2021

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Amtsgericht