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Amtsgericht Bielefeld·419 C 278/18·21.01.2019

Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit und fehlender Zuständigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe; das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Entscheidend waren mangelnde Erfolgsaussichten und die Feststellung, dass der Streitwert über 5.000 € liegt, sodass das Landgericht sachlich zuständig ist. Eine Verweisung wurde vom Antragsteller trotz Hinweises nicht beantragt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§118 Abs.1 S.4 ZPO).

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wegen Aussichtslosigkeit und fehlender Zuständigkeit des Amtsgerichts; keine Erstattung außergerichtlicher Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die Sache keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg aufweist oder in der Sache unschlüssig ist.

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Ist der Streitwert der Sache über der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts, kann eine Verweisung an das zuständige Landgericht erforderlich sein; beantragt der Antragsteller trotz gerichtlichen Hinweises keine Verweisung, kann dies zur Zurückweisung des PKH-Antrags führen.

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Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet bei Zurückweisung des PKH-Antrags gemäß § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht statt.

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Gegen einen Beschluss über Prozesskostenhilfe steht die sofortige Beschwerde zu, insbesondere wenn der Wert der Hauptsache 600 € übersteigt, das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint oder Ratenanordnung getroffen wurde.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit A gegen B wird der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 20.12.2018 zurückgewiesen.

Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Rubrum

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Gründe

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Unabhängig von der Frage der wirtschaftlichen Voraussetzungen hat die Sache keine Aussicht auf Erfolg. Der Antrag ist zur Sache unschlüssig. Zudem beträgt der Streitwert über 5.000,- €, so dass das Landgericht sachlich zuständig ist. Verweisung hat der Antragsteller trotz gerichtlichen Hinweises nicht beantragt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn

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1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,

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2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder

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3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.

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Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bielefeld oder dem Landgericht Bielefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, oder dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Bielefeld, 22.01.2019

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Amtsgericht