Zivilurteil zu Mietwagenkosten: Normaltarifermittlung und Erstattungsfähigkeit von Vollkasko-Kosten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ersatz von Mietwagenkosten und vorgerichtlichen Anwaltskosten nach einem Verkehrsunfall; die Beklagte ist dem Grunde nach unstreitig haftbar. Streitpunkt war die Angemessenheit der Mietwagenkosten und deren Bemessung nach einem Normaltarif. Das Gericht sprach Teilforderungen (150,31 € zzgl. Zinsen und 86,63 €) zu und wies den übrigen Teil der Klage ab. Zur Bemessung des Normaltarifs führte das Gericht auf § 287 ZPO die Bildung des Mittelwerts aus Schwacke- und Fraunhofer-Listen aus.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von Mietwagenkosten und vorgerichtlichen Anwaltskosten überwiegend zugesprochen, der übrige Teil abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Mietwagenkosten sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und dem Wirtschaftlichkeitsgebot von einem verständigen, wirtschaftlich denkenden Dritten als zweckmäßig und notwendig angesehen werden.
Bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO kann der Tatrichter als maßgeblichen Normaltarif den Mittelwert der Beträge aus der Schwacke-Liste und dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen; beiden Listen ist Rechnung zu tragen, ohne einer der beiden pauschal Vorrang einzuräumen.
Kosten für eine Haftungsreduzierung durch den Abschluss einer Vollkaskoversicherung sind vom Schädiger zu ersetzen, unabhängig davon, ob für das unfallbeschädigte Fahrzeug eine eigene Vollkaskoversicherung bestand.
Ein Abschlag wegen ersparter Abnutzungen ist jedenfalls dann nicht vorzunehmen, wenn mit dem Mietfahrzeug eine geringere Strecke als 1.000 km zurückgelegt wurde.
Tenor
Rechtsstreit A ./. B
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 86,63 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten restlichen Ansprüche auf Zahlung der Mietwagenkosten voll und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilweise zu.
Da eine vollumfängliche Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist, erübrigen sich Ausführungen insoweit.
Der Höhe nach sind die geltend gemachten Kosten nicht zu beanstanden.
Grundsätzlich sind diejenigen Mietwagenkosten ersatzfähig, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Daraus folgt, dass der Geschädigte grundsätzlich auf den Normaltarif für die Anmietung eines Ersatzwagens zu verweisen ist.
Die Ermittlung des angemessenen Normaltarifs erfolgt nach der hier maßgeblichen ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Bielefeld (vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 27.08.2014 - 21 S 168/13, juris; Beschluss vom 19.08.2014 - 22 S 199/14; Urteil vom 20.05.2010 - 21 S 46/09, juris, Urteil vom 03.02.2021 - 22 S 162/20) gemäß § 287 ZPO anhand des Mittelwerts der sich jeweils nach dem Mietpreisspiegel des Unternehmens Eurotax Schwacke und dem Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation ergebenden Beträge (vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 27.08.2014 - 21 S 168/13, juris; Beschluss vom 19.08.2014 - 22 S 199/14; Urteil vom 20.05.2010 - 21 S 46/09, juris, Urteil vom 03.02.2021 - 22 S 162/20). Der Tatrichter darf im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessens sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen, aber auch den Mittelwert bilden (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11 - Rn. 10, juris; OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2016 - 9 U 142/15 - Rn. 19, juris). Es sind sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel bei der Schadensschätzung zu berücksichtigen, weil hinsichtlich beider Listen nicht feststellbar ist, dass sie dafür offensichtlich ungeeignet sind. Andererseits ist aber auch nicht der einen Liste der Vorrang gegenüber der anderen Liste zu geben. Weder steht fest, dass eine der beiden Listen gegenüber der anderen Liste eine höhere Eignung aufweist, noch lässt sich die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der einen oder der anderen Liste feststellen. Die Erhebung des Fraunhofer-Instituts bietet den Vorteil, dass sie aufgrund der anonymen Abfrage von Mietpreisen die konkrete Anmietsituation besser abbildet und etwaige Manipulationen durch bewusste Nennung von höheren Preisen seitens der befragten Mietwagenunternehmen vermeidet. . Die Schwacke-Liste hat zwar den Vorteil, dass sie die in der Unfallsituation nicht ohne weiteres zugänglichen Internettarife unbeachtet lässt und eine etwas höhere örtliche Genauigkeit aufweist, indem sie nicht nur die ersten beiden, sondern die ersten drei Postleitzahlstellen berücksichtigt. Andererseits ist wegen der nicht anonymisierten Datenerhebung nicht auszuschließen, dass einzelne Mietwagenanbieter aus Eigeninteresse höhere Preise als bei einer anonymen Abfrage angeben. Angesichts der dargestellten Vor- und Nachteile beider Listen dürfte der Mittelwert der sich aus beiden Listen ergebenden Beträge den maßgeblichen Normaltarif realistisch widerspiegeln.
Unter Zugrundelegung dieser Maßgabe begegnet die klägerische Darstellung, die sich im Gegensatz zu der Berechnung der Beklagten auf aktuelle Listen stützt, keinen Bedenken. Der teilweise Rückgriff auf eine Liste aus dem Jahre 2016 ist für die Schadensberechnung erkennbar ungeeignet und spricht für sich. Jedenfalls ist deutlich erkennbar, dass die verlangten Kosten in Höhe von 1.346,26 € den errechneten Mittelwert in Höhe von 1.366,26 € nicht übersteigen und somit ohne jedwede Einschränkung zu ersetzen sind.
Auch die Kosten für eine Haftungsreduzierung in Form einer Vollkaskoversicherung sind vom Schädiger zu ersetzen (BGH BeckRS 2006, 107; KG BeckRS 2018, 15150; OLG Dresden BeckRS 2016, 20868; OLG Köln BeckRS 2016, 19753; OLG Celle BeckRS 2016, 6873). Die diesbezügliche Erstattungspflicht des Schädigers besteht unabhängig davon, ob für das unfallbeschädigte Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen war (BGH BeckRS 2006, 107; OLG Celle BeckRS 2018, 9461; OLG Koblenz BeckRS 2015, 03551).
Ein Abschlag von 10% wegen ersparter Abnutzungen am eigenen Fahrzeug ist nicht vorzunehmen. Ein Abzug entfällt jedenfalls dann, wenn mit dem Mietfahrzeug eine geringere Strecke als 1.000 km zurückgelegt wurde, das ist hier der Fall (vgl. AG Münster Urt. v. 24.8.2022 – 5 C 1459/22, BeckRS 2022, 56793 Rn. 13, beck-online).
Die materiellrechtlichen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 249 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts in Höhe von 8.040,68 € (= 887,02 €) zu ersetzen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 150,31 EUR festgesetzt.