Schadensersatz wegen fehlerhafter Steuererklärungen 2009/2010 – Klage teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen fehlerhafter Erstellung seiner Einkommensteuererklärungen 2009 und 2010; die Einstandspflicht des Beklagten ist unstreitig, streitig sind Höhe und Erfüllung durch eine Vorzahlung. Das Gericht sprach dem Kläger 201,70 € zu, wies die restliche Klage ab und hielt ein Sachverständigengutachten für entscheidend. Kosten des beauftragten Steuerberaters sind nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 201,70 € zugesprochen, übriger Schadensersatz abgewiesen; Kostenverteilung 88% Kläger/12% Beklagter.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Dienstvertrag nach § 611 BGB richtet sich der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers nach den allgemeinen Schadensersatzregeln; bei unstreitiger Pflichtverletzung ist Ersatz nur in Höhe des tatsächlich nachgewiesenen Schadens zu leisten.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind zu ersetzen, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung des Schadensanspruchs erforderlich und angemessen ist; die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG kann in diesem Umfang als Nebenforderung geltend gemacht werden.
Kosten für die Hinzuziehung eines externen Steuerberaters sind nicht ersatzfähig, soweit der Geschädigte sich stattdessen sofort an einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt hätte wenden können (vgl. § 254 Abs. 2 BGB).
Vom Schädiger geleistete Zahlungen sind auf den ersatzpflichtigen Schaden anzurechnen; übersteigen Zahlungen den tatsächlich nachgewiesenen Schaden, besteht kein weitergehender Erstattungsanspruch des Geschädigten.
Eine Aufrechnung ist nur wirksam, wenn die aufrechnende Partei eine fällige, durchsetzbare und einredefreie Gegenforderung darlegt; fehlt eine solche Aufrechnungslage, bleibt die Aufrechnung ohne Erfolg.
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 201,70 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die durch die Beweisaufnahme entstandenen Kosten trägt der Kläger. Im Übrigen trägt der Kläger 88 %, der Beklagte 12 % der Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit der fehlerhaften Erstellung der klägerischen Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2009 und 2010. Die grundsätzliche Einstandspflicht des Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien streiten um die Höhe des zu ersetzenden Schadens bzw. um die Frage, ob der Schaden vorgerichtlich bereits vollumfänglich beglichen worden ist.
Der Beklagte wurde von dem Kläger mit der Erstellung der Jahressteuererklärungen für die Jahre 2009 und 2010 beauftragt. Dabei wurde die Verrechnung von Verlusten des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften unstreitig nicht beantragt. Dieser Umstand wurde auch bei Überprüfung der Einkommenssteuerbescheide nicht beachtet, so dass beide Bescheide bestandskräftig wurden.
Der Steuerbescheid für das Jahr 2009 sah für den Kläger eine Nachzahlung in Höhe von 7983 € vor. Der Steuerbescheid für das Jahr 2010 setzte für den Kläger eine Erstattung in Höhe von 3734,30 € fest.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bezifferte den „Steuerschaden“ in Folge der unterlassenen Verlustvorträge u. a. mit Schreiben vom 15.07.2013 und forderte den Beklagten auf, bis zum 15.08.2013 einen Betrag in Höhe von 3158,39 € zu zahlen. Dabei bezifferte der Kläger den eigentlichen „Steuerschaden“ für das Jahr 2009 auf 1610,98 € und für das Jahr 2010 auf 989,30 €. Die daneben geltend gemachten 558,11 € entfielen auf Kosten für Tätigkeiten des Steuerberatungsbüros G., welches der Kläger zwecks Feststellung des „Steuerschadens“ eingeschaltet hatte.
Der Beklagte überwies dem Kläger am 18.07.2013 vorbehaltlos einen Betrag in Höhe von 1865,20 € zur Verrechnung auf den zuvor geltend gemachten Schadensersatzanspruch. Dabei bezifferte der Beklagte den „Steuerschaden“ für das Jahr 2009 auf 1289,20 € und für das Jahr 2010 auf 576 €.
Der Kläger ist nunmehr der Ansicht, dass er auch nach Zahlung von 1865,20 € einen weitergehenden Anspruch gegen den Beklagten habe.
Er beantragt daher,
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1329,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG nach Maßgabe eines Gegenstandswerts in Höhe von 1320,91 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Schadensersatzanspruch des Klägers jedenfalls durch Zahlung von 1865,20 € vollumfänglich erfüllt sei und ein weitergehender Schadens nicht vorliege. Insbesondere seien die Kosten betreffend die Beauftragung des Steuerberaterbüros G. nicht ersatzfähig, da die mit dem Anfall der Kosten verbundene Tätigkeit auch von einem Rechtsanwalt hätte geleistet werden können und der Kläger insofern keinen „zweimaligen Rechtsbeistand“ verlangen könne.
Mit Schriftsatz vom 11.07.2017 erklärte der Beklagte die Hilfsaufrechnung gegen die geltend gemachte Hauptforderung in Höhe von 183,99 €. Mit Schriftsatz vom 16.01.2018 erklärte der Beklagte die Aufrechnung gegen die geltend gemachte Hauptforderung in Höhe von 197,29 € und stützt sich dabei auf eine angebliche „Überzahlung“ des Klägers.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Gutachten vom 25.01.2016, die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen vom 25.04.2017 und 01.12.2017 sowie das Sitzungsprotokoll vom 01.12.2017.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 201,70 € gem. §§ 611, 280 Abs. 1 BGB zu. Im Hinblick auf die unstreitige Pflichtverletzung des Beklagten durfte der Kläger die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung des erlittenen Schadens zweifelsfrei für erforderlich und angemessen halten, so dass die vorgerichtliche Tätigkeit des klägerischen Prozessbevollmächtigen als ersatzfähig einzustufen war. Jedenfalls vermag das Gericht nicht zu erkennen, inwieweit der Kläger als „Laie“ in der Lage hätte sein sollen, eine selbständige Schadensbewertung und -beurteilung vorzunehmen. Die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG war demnach zu ersetzen. Als tauglicher Gegenstandswert war dabei grundsätzlich der ursprünglich „berechtigte“ Schadensersatzanspruch des Klägers zugrunde zu legen. Da dieser jedoch insoweit beantragt hat, als Gegenstandswert lediglich einen Betrag in Höhe von 1320,91 € zugrunde zu legen und dieser Betrag auch nach Ansicht des Beklagten ursprünglich unstreitig berechtigt gewesen ist, war folglich auch die Gebühr in Höhe von jedenfalls 201,70 € zuzusprechen. Da der Beklagte die Aufrechnungen lediglich gegen die Hauptforderung erklärt hat, blieb der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung unberührt.
Einen darüber hinausgehenden Anspruch vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Jedenfalls ist das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der „eigentliche Steuerschaden“ unterhalb der seitens des Beklagten geleisteten 1865,20 € lag. Die Ausführungen des Sachverständigen sind insoweit eindeutig, als dass der „maximale Steuerschaden“ 1731,21 € betrug, so dass in jedem Fall von einer „Überzahlung“ auszugehen ist. Auf eine möglicherweise pflichtwidrig unterlassene Nichtauflösung von Rückstellungen kam es insofern nicht mehr an, als dass dieser Umstand zu einer Verringerung des Schadensersatzanspruchs geführt hätte, das Maß der „Überzahlung“ mithin ausgeweitet hätte.
Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Steuerberaterbüros G. angefallen sind, waren aus Rechtsgründen nicht ersatzfähig. Jedenfalls ist das Gericht nunmehr der Ansicht, dass der Kläger mit der Geltendmachung des Schadens sogleich einen Rechtsanwalt, ggf. mit steuerrechtlichem Schwerpunkt, hätte beauftragen können. In diesem Fall wären neben der bloßen Geschäftsgebühr keine weiteren „Schadensermittlungskosten“ angefallen, so dass die Kosten der Tätigkeit des Steuerbüros G. gem. § 254 Abs. 2 BGB unbeachtlich sind. Jedenfalls zeigt das Beispiel des Prozessbevollmächtigten auf Beklagtenseite, dass eine juristische und steuerrechtliche Kompetenz in „einer Person“ grundsätzlich verfügbar ist.
Vor diesem Hintergrund gehen auch die (Hilfs-) Aufrechnungen des Beklagten „ins Leere“. Insofern fehlt es bereits an einer Aufrechnungslage.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 96, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das auf Antrag des Klägers eingeholte Sachverständigengutachten war vollumfänglich erfolglos, so dass die Voraussetzungen von § 96 ZPO gegeben waren. In Ansehung eines „fiktiven“ Streitwerts in Höhe von 1660,96 € (1320,91 € + 201,70 € + Zinsen (14.08.2015 bis 23.02.2018) in Höhe von 138,35 = 1660,96 € (vgl. dazu Zöller/Herget § 92 Rn. 11)) obsiegte der Kläger in Höhe von 12 %, so dass ihm folglich 88 % der übrigen Kosten aufzuerlegen waren.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Streitwert: 1320,91 €