Schmerzensgeldklage nach Auffahrunfall wegen HWS-Distorsion abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und vorgerichtliche Anwaltskosten nach einem Auffahrunfall mit diagnostizierter HWS-Distorsion. Das Gericht prüft, ob der Unfall die HWS-Verletzung kausal verursacht hat. Es verneint den Nachweis der Kausalität und weist die Klage mangels ausreichender Beweisführung ab. Folge: kein Anspruch auf Schmerzensgeld und keine Kostenerstattung.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten mangels Nachweis der unfallbedingten HWS-Verletzung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine ärztliche Diagnose einer HWS-Distorsion allein begründet keinen Anspruch auf Schmerzensgeld; der Anspruchsteller muss die kausale Verknüpfung zwischen Unfall und Verletzung beweisen.
Bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung innerhalb der niedrigen Harmlosigkeitsgrenze (ca. 4–10 km/h) trifft den Geschädigten die Beweislast für die unfallbedingte Entstehung einer HWS-Verletzung.
Fehlen zusätzliche, verletzungsfördernde Anhaltspunkte (z. B. morphologische Befunde, anlagebedingte Prädispositionen oder belastbare Untersuchungsbefunde), ist eine unfallbedingte HWS-Verletzung nicht bewiesen.
Ist der Schmerzensgeldanspruch nicht gegeben, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegen den haftpflichtigen Unfallgegner.
Tenor
In dem Rechtsstreit A gegen B wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Am 23.11.2015 fuhr ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Pkw auf den stehenden Pkw der Klägerin auf, in dem diese als Fahrerin saß. Am Abend des Unfalls begab sich die Klägerin in das Krankenhaus. Dort wurde nach dem Röntgen eine HWS-Distorsion 2. Grades diagnostiziert. Die Klägerin wurde bis zum 26.11.2015 und sodann nochmals vom 30.11. bis 06.12.2015 arbeitsunfähig krankgeschrieben, nachdem die Klägerin bei Wiederaufnahme der Arbeit am 27.11.2015 und nachdem sie am 29.11.2015 Schmerzmittel abgesetzt hatte, starke Kopf- und Nackenschmerzen verspürt hatte. Es erfolgten eine Schmerztherapie mit Ibuprofen 600 und Tizanidin sowie 10 psychotherapeutische Behandlungen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.11.2015 wurde die Beklagte aufgefordert, neben einem Sachschaden von 1.963,73 Euro ein Schmerzensgeld von 750,- Euro zu leisten und mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 01.02.2016 wurde von der Beklagten neben Schmerzensgeld ein weiterer Schadensersatz in Höhe von 3.452,37 Euro verlangt. Die Beklagte erstattete nur einen Teil der Rechtsanwaltsgebühren. Die Leistung eines Schmerzensgeldes lehnt die Beklagte ab.
Mit am 07.04.2016 zugestelltem Antrag vom 23.03.2016 wurde über die Unfallursächlichkeit der HWS-Distorsion beim Amtsgericht Bielefeld unter dem Aktenzeichen … ein selbstständiges Beweisverfahren geführt. In jenem erstatteten die Sachverständigen C. und Dr. N. unter dem 13.03.2017 ein Sachverständigengutachten. Mit Beschluss vom 21.11.2019 war der Klägerin eine Frist zur Klageerhebung bis zum 31.12.2019 gesetzt worden.
Aufgrund der am 11.02.2020 zugestellten Klage begehrt die Klägerin ein Schmerzensgeld in vorgestellter Höhe von 750,- Euro sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Klägerin behauptet, dass sie direkt nach dem Unfall starke Kopfschmerzen und am Abend auch Übelkeit verspürt habe und die HWS-Distorsion wie auch die weiteren zur Krankschreibung führenden Schmerzen unfallbedingt seien.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein in der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 05.02.2016 sowie an die Rechtsschutz-Schadensservice GmbH, zu deren Schadennummer, vor Prozessfall entstandene, nicht anrechenbare restliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 157,79 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 05.02.2016 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass sich die Klägerin ohnehin die durch den Arbeitsausfall erlangten Vorteile ihres Arbeitnehmers entgegenhalten zu lassen habe.
Die Akte des selbstständigen Beweisverfahrens … war zu Beweiszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 1 PflVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG das begehrte Schmerzensgeld nicht zu und dementsprechend auch keine Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren.
Dass die Beklagte für den Unfall vom 23.11.2015 und dessen Folgen der Klägerin gegenüber uneingeschränkt einzustehen hat, ist unstreitig. Ebenfalls unstreitig war die Klägerin aufgrund einer diagnostizierten HWS-Distorsion vom 23.11. bis 26.11.2015 und 30.11. bis 06.12.2015 arbeitsunfähig krankgeschrieben, erhielt die Klägerin eine Schmerztherapie mit Ibuprofen 600 und Tizanidin sowie 10 psychotherapeutische Behandlungen. Dass diese Beeinträchtigungen und die daraus resultierenden Behandlungsfolgen unfallbedingt sind, konnte die Klägerin aber nicht nachweisen.
Eine tatsächliche Vermutung für den Eintritt einer HWS-Distorsion greift bei einem Unfall selbst bei einer entsprechenden ärztlichen Diagnose nicht ein. Zumindest dann, wenn sich die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung innerhalb der sogenannten Harmlosigkeitsgrenze von 4 – 10 km/h bewegt, trifft die Beweislast den das Schmerzensgeld Begehrende (Vergleiche Brandenburgisches OLG, Urteil vom 15.01.2004, 12 U 117/03), wobei - um Missverständnisse vorzubeugen - sich das Gericht bewusst ist, dass die Beantwortung der Kausalitätsfrage nicht allein von der kollisionsbedingen Geschwindigkeitsänderung, sondern daneben von einer Reihe anderer Faktoren wie etwa der Sitzposition der Geschädigten abhängt und daher einer niedrigen Kollisionsgeschwindigkeit nicht zwangsläufig die Überzeugung entgegensteht, dass der Unfall für eine HWS-Verletzung ursächlich war.
Die Sachverständige Frau Dr. med. N. hat unter Verweis auf Erkenntnisse aus interdisziplinären Begutachtungen unter Forschung ausgeführt, dass es sich bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 4 km/h um eine niedrig-energetisch einzustufende biomechanische Einwirkung handelt, begründet doch selbst eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 9 km/h nur eine solche biomechanische Belastung welche die Verletzung einer HWS sehr wahrscheinlich nicht hervorruft. Damit aber konnte eine real bestehende morphologische unfallbedingte Verletzung der HWS nicht festgestellt werden. Denn das zum Zeitpunkt der Kollision eine individuell reduzierte Belastbarkeit bei der Klägerin gegeben war, war gleichfalls nicht feststellbar. Die Sachverständige Frau Dr. med. N. konnte unter Berücksichtigung der ärztlichen Unterlagen wie auch der Anamnese sowie der Untersuchung der Klägerin am 02.11.2016 verletzungsfördernde Faktoren zum Zeitpunkt des Unfalls nicht feststellen. Die röntgenologische Bildgebung zeigte gleichfalls keine anlagebedingten oder erworbenen Veränderungen der HWS, welche eine erhöhte Verletzungsanfälligkeit der Klägerin am 23.11.2015 hätte begründen können.
Dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung aufgrund des Auffahrunfalls aber mehr als diesen niedrigen Wert von 4 km/h betrug, konnte die Klägerin ebenfalls nicht nachweisen. Der Sachverständige Herr Dr. C. konnte unter Auswertung der Fahrzeugbeschädigungen ausweisenden Lichtbilder (Anlagen A 3 bis A 6, A 12 bis A 13 des Sachverständigengutachtens) und unter Heranziehung von Crashtestergebnissen eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von über 4 km/h und eine kollisionsbedingte mittlere Beschleunigung von 11 m/s² bei dem Auffahren des Ford auf den Pkw der Klägerin nicht feststellen, begründeten doch die Schäden eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von zumindest 4 km/h, maximal knapp 9 km/h und eine kollisionsbedingte mittlere Beschleunigung von zumindest 11 m/s² und maximal 25,5 m/s². Feststellungen, die vor den Parteien auch nicht angegriffen wurde.
Erforderte mithin die Feststellung einer unfallbedingten HWS-Zerrung weitere Anhaltspunkte, so konnte die Klägerin den Beweis nicht führen. Denn solche weiteren Anhaltspunkte sind nicht erkennbar und offensichtlich auch nicht gegeben, hat doch die Klägerin selber das Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht zum Anlass genommen, nunmehr Klage zu erheben, sondern wurde diese erst gestellt, nachdem der Klägerin aufgrund des Kostenantrags der Beklagten eine Frist zur Klageerhebung gesetzt worden war.
Steht der Klägerin das begehrte Schmerzensgeld nicht zu, so schuldet die Beklagte auch keine Erstattung weiterer Rechtsanwaltsgebühren und war die Klage auch insoweit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
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