Zivilklage auf Zahlung nach Abtretung einer Zahnarztrechnung teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt aufgrund abgetretener Forderung Zahlung von 165,00 € aus einer Zahnarztrechnung. Streitpunkt ist, ob die Beklagte wegen Einbeziehung ihrer privaten Krankenversicherung von Zahlungen befreit ist. Das Gericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 165,00 € nebst Zinsen, weist die weiteren Ansprüche ab und begründet dies mit dem objektiven Empfängerhorizont und der Schweigepflichtsentbindung.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 165,00 € nebst Zinsen verurteilt, übrige Forderungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei wirksamer Abtretung kann der Zessionar die Zahlung der abgetretenen Forderung verlangen, ohne dass die Einbeziehung eines Dritten (z. B. Versicherers) die Durchsetzbarkeit grundsätzlich hindert.
Der Leistende darf bei Abrechnung in der zahnärztlichen Praxis im Regelfall darauf vertrauen, dass der privatversicherte Patient als Rechnungsempfänger für die Bezahlung einsteht; die Weiterleitung der Rechnung an die private Krankenversicherung liegt im Verantwortungs- und Risikobereich des Patienten.
Hat der Patient den Behandler von der Schweigepflicht gegenüber der Versicherung entbunden, begründet dies für den Leistenden die Annahme, dass zur Durchsetzung der Zahlung alle hierfür notwendigen Informationen vorliegen oder beschafft werden können.
Der Schuldner ist nach § 242 BGB verpflichtet, zur Durchsetzung von Leistungsansprüchen erforderliche Unterlagen an seine Versicherung weiterzuleiten; Verzugsfolgen trifft ihn nur, soweit maßgebliche Informationen rechtzeitig an den Zahlungspflichtigen oder dessen Kostenträger gelangt sind und dies nachgewiesen ist.
Prozesszinsen sind nach § 291 BGB zu gewähren; außergerichtliche Mahn- und Rechtsanwaltskosten sind nur zu ersetzen, wenn deren Entstehen und Erforderlichkeit hinreichend dargelegt und bewiesen worden sind.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 165,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.12.12 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 77 % die Beklagte, zu 23 % die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert beträgt 165,00 €.
Tatbestand
Entfällt gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in weiten Teilen begründet.
Die Klägerin kann aufgrund abgetreten Rechtes von der Beklagten Bezahlung von 165,00 €, gemäß Rechnung vom 18.10.10 verlangen. Zugrunde liegt dieser die Leistungserbringung, Beantwortung einer Anfrage der privaten Krankenversicherung der Beklagten, unter dem 11.1.11 ausgedruckt.
Zwar hatte die Beklagte eingewandt, dass nicht sie selber eigentlich diejenige gewesen sei, die diese Anfrage gestellt habe, das sei vielmehr ihre Versicherung gewesen. Unstreitig ist aber, dass die Beklagte den Zedent hinsichtlich von Anfragen der Privaten Krankenversicherung von der Schweigepflicht entbunden hat und dies auch im Schreiben vom 14.02.11 nochmals den Zedenten ausdrücklich mitgeteilt hat. Auch unstreitig ist, dass sie zuvor schon mit Formularen in der Praxis des Zedenten erschienen war und um zügige Bearbeitung gebeten hatte.
Der Einwand der Beklagten, dass die eigentliche Auskunftserteilung an ihre Versicherung dann erst drei Monate später erfolgt sei, heißt das die Ausstellung der Rechnung geschehen sei, ist dadurch zu erklären, dass die Entbindung von der Schweigepflicht erst im Februar 2011 geschah.
Die in Rechnung gestellten Beträge sind dem –soweit nach dem Akteninhalt ersichtlich – ausgeführten Arbeiten und Auskünften angemessen, § 187 ZPO.
Zwar hat die Beklagte ausgeführt, dass sie sich hier als Spielball zwischen der Versicherung und dem Zedenten fühle, dass nicht sie diejenige sei, die eigentlich die Leistung in Anspruch genommen habe. Zugrunde zu legen ist dem Auftragsverhältnis an den Zedenten aber der objektive Empfängerhorizont, das, was der Zedent aus der gegebenen Situation heraus verstehen durfte. Diese Situation wird maßgeblich davon geprägt, dass bei privaten Krankenversicherungen der behandelnde Zahnarzt nicht mit der Versicherung abrechnet sondern dem privatversicherten Patienten eine Rechnung erteilt. Diese Gegebenheiten im Rahmen einer normalen zahnärztlichen Behandlung prägen auch den hier vorliegenden Sachverhalt. Der Zedent durfte ohne weiteres davon ausgehen, dass letzten Endes die Beklagte für die Bezahlung der Rechnung einsteht. Die Weiterleitung der Rechnung und Kostenübernahme durch die Versicherung ist Angelegenheit und Risiko der Beklagten als Patientin.
Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass ihre Versicherung die maßgebliche Information nicht erhalten habe, hat sie selber schon dargelegt, dass sie jetzt im Rahmen des durchgeführten Klageverfahrens die Unterlagen habe und es ihr keinerlei Schwierigkeiten bereite, diese an ihre Versicherung weiter zu leiten. Dazu wird sie gemäß § 242 BGB auch gehalten sein.
Dass im Voraus bereits die maßgeblichen Informationen an die Versicherung gelangt sind oder dass sie an die Beklagte übersandt worden wären, hat die Klägerin nicht dargelegt und bewiesen. Von daher sind die geltend gemachten Verzugsfolgen von der Beklagten nicht zu tragen.
Die Hauptforderung ist, soweit berechtigt, mit Prozesszinsen zu verzinsen, § 291 BGB. Aber weder Mahnkosten noch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin gezahlt verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO wobei zu berücksichtigen ist, dass die Nebenforderungen, die der Klageabweisung unterliegen, deutlich mehr als 10 % des hier zu bildenden, fiktiven Streitwertes ausmachen, vgl. Zöller, § 92 ZPO, Rn. 11.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 713 ZPO.