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Amtsgericht Bielefeld·41 C 611/11·06.10.2011

Teilweise stattgegebene Klage gegen Steuerberaterin wegen vor Kündigung erbrachter Leistungen

ZivilrechtSchuldrechtDienstvertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, ein Steuerberatungsbüro, forderte Zahlung aus erbrachten Leistungen; das Gericht verurteilte Beklagte B zur Zahlung von 583,17 EUR, die Klage gegen C wurde abgewiesen. Streitpunkt war, welche Leistungen vor der fristlosen Kündigung erbracht waren und ob C Vertragspartner wurde. Das Gericht hält Gebühren nur für vor Kündigung erledigte Tätigkeiten für fällig und verneint einen Vertragsschluss mit C.

Ausgang: Klage gegen B teilweise stattgegeben (583,17 EUR), Klage gegen C abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vertrag mit einem Steuerberater, der als Dienstvertrag zu qualifizieren ist, kann nach § 627 BGB fristlos gekündigt werden; Gebühren sind grundsätzlich nur für die vor der Kündigung tatsächlich erbrachten Tätigkeiten geschuldet.

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Nach § 7 StBGebV wird die Gebühr fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist; die Abrechnung muss den Anforderungen des § 9 Abs. 2 StBGebV genügen.

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Die bloße Einreichung von Unterlagen durch einen Dritten oder die Unterzeichnung einer Steuererklärung begründet ohne weitere Anhaltspunkte keine Vermutung für einen eigenständigen Vertragsschluss zwischen dem Dritten und dem Steuerberater.

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Eine Vollmacht, die ausdrücklich bestimmte Befugnisse ausschließt, rechtfertigt nicht die Annahme, der Vollmachtgeber sei dadurch selbst Vertragspartei geworden; wer einen Anspruch gegen einen Dritten geltend macht, hat dessen Vertragsbegründung substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

Relevante Normen
§ 611 BGB§ 612 BGB§ 7 StBGebV§ 9 Abs. 2 StBGebV§ 627 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit A ./. B und C

wird die Beklagte B verurteilt, an die Klägerin 583,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.2.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten C hat die Klägerin zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten B haben die Klägerin und die Beklagte B jeweils zur Hälfte zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Gerichtskosten haben die Klägerin zu ¾ und die Beklagte B zu ¼ zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

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Am 10.10.2007 und unter Einbezug der allgemeinen Mandatsbedingungen für Steuerberatung, beauftragte die Beklagte B die Klägerin, die ein Steuerberatungsbüro betreibt, mit Steuerberatungsleistung für die X GmbH & Co. KG sowie mit ihrer privaten Einkommenssteuererklärung. Wegen des Inhalts des Mandats sowie die der AGB im Einzelnen wird auf die mit der Klageschrift vom 16.6.2011 zu den Akten gereichten Anlagen K 1 und K 4 (Bl. 4-8, 11-13 d. A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 1.6.2010 reichte der Beklagte C, der Ehemann der Beklagten B, bei der Klägerin die für die Erstellung der Einkommenssteuererklärung 2009 notwendigen Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 30.11.2010 kündigte die Beklagte B mit der Begründung, das Vertrauensverhältnis sei zerstört, den Vertrag fristlos. Die für die Erstellung der Einkommenssteuererklärung zwingend notwendige Gewinnermittlung für den Beklagten C wurde am 20.12.2010 erstellt. Unter dem 21.12.2010 stellte die Klägerin den Beklagten von ihr erbrachte Leistungen mit 1.143,32 EUR in Rechnung. Wegen des Inhalts der Rechnung im Einzelnen wird auf die ebenfalls mit der Klageschrift als Anlage K 5 in Kopie zu den Akten gereichte Rechnung (Bl. 14 und 15 d. A.) Bezug genommen. Am 8.3.2011 ging beim Finanzamt die von beiden Beklagten unterschriebene und von der Klägerin erstellte Einkommenssteuererklärung 2009 ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.4.2011 wurden die Beklagten zur Leistung des Betrags aus der Rechnung vom 21.12.2010 aufgefordert.

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Die Klägerin behauptet, dass die Einkommenssteuererklärung für 2009 im Oktober und November 2010 erstellt und am 25.11.2010 abgeschlossen worden sei. Vor dem Schreiben vom 13.4.2011 seien die Beklagten mehrfach zur Leistung des Rechnungsbetrags aufgefordert worden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten zu verurteilen, an sie 1.143,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.2.2011 zu zahlen;

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die Beklagten zu verurteilen, sie von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,29 EUR freizuhalten.

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Die Beklagten beantragen,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie treten der Klage mit der Begründung entgegen, dass die Einkommenssteuererklärung 2009 der Beklagten erst nach der Kündigung erstellt worden sei und ihnen daher auch noch bei einem Telefonat Ende November 2010 mitgeteilt worden sei, dass mit der Erstellung der Einkommenssteuererklärung noch nicht einmal begonnen worden sei.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen L und M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie dem der persönlichen Anhörung der Parteien, wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 7.10.2011 Bezug genommen.

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Mit gerichtlicher Verfügung vom 5.7.2011 war die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass ein Anspruch gegenüber dem Beklagten C nicht schlüssig vorgetragen sei.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat nur zum Teil Erfolg. Der Klägerin steht nur gegenüber der Beklagten B aus §§ 611, 612 BGB der begehrte Betrag in Höhe von 583,17 EUR zu, während gegenüber dem Beklagten C ein Anspruch gar nicht besteht.

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Unstreitig beauftragte die Beklagte B die Klägerin am 10.10.2007 mit der Wahrnehmung steuerlicher Angelegenheiten der X GmbH & Co. KG sowie mit ihrer privaten Einkommenssteuererklärung. Auf Grund der unter dem 21.12.2010 in Rechnung gestellten Gebühren schuldet die Beklagte B daher auch mit Ausnahme der Gebührenposition für die Einkommenssteuererklärung den von ihr verlangten Betrag. Mithin Gebühren in Höhe von netto 490,06 EUR nebst Unkostenpauschale und Mehrwertsteuer.

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Unstreitig wurden die in Rechnung gestellten Tätigkeiten von der Klägerin erbracht. Gleichfalls unstreitig auch mit Ausnahme der Einkommenssteuererklärung vor der am 30.11.2010 ausgesprochenen Kündigung.

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Den danach geschuldeten Betrag von brutto 583,17 EUR hat die Beklagte B auch zu leisten. Denn die für diese Tätigkeiten begehrten Gebühren sind fällig und einforderbar. Gem. § 7 StBGebV ist die Gebühr fällig, ist der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet. Unstreitig wurde das Mandatsverhältnis auf Grund der Kündigung vom 30.11.2010 beendet und die Rechnung vom 21.12.2010 entspricht auch der Anforderung aus § 9 Abs. 2 StBGebV.

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Die Gebühr für die Einkommenssteuererklärung 2009 schuldet hingegen auch die Beklagte B nicht. Dass bis zur Kündigung die nunmehr erstattet begehrte Tätigkeit ausgeführt war, konnte nämlich nach Überzeugung des Gerichts, nicht festgestellt werden.

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Unabhängig von der Regelung aus IV.8 der AGB wurde das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 30.11.2010 wirksam fristlos gekündigt. Hierzu war die Beklagte B nämlich gem. § 627 BGB berechtigt. Danach nämlich kann ein Dienstverhältnis, auf Grund dessen Dienste höher Art zu leisten sind, wie dies bei der steuerberaterlichen Tätigkeit der Fall ist, ohne wichtigen Grund fristlos gekündigt werden. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag unterliegt auch den Bestimmungen des Dienstvertrags. Denn ein Vertrag, durch den einem Steuerberater allgemein die Wahrnehmung aller steuerlichen Interessen des Auftraggebers übertragen wird, ist regelmäßig ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (BGHZ 54, 106, 107); nur dann, wenn es an einer Beauftragung für derartige laufende Dienste fehlt, handelt es sich um einen Werkvertrag. Dem gesetzlichen Kündigungsrecht steht auch die Bestimmung aus IV.8 der AGB nicht entgegen. Dies bereits deshalb, weil diese Bestimmungen das fristlose Kündigungsrecht gar nicht regelt.

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Dementsprechend steht der Klägerin eine Gebühr auch nur für die steuerlichen Tätigkeiten zu, die vor der Kündigung erfolgt waren. Danach aber schuldet die Beklagte aber auch nach ihrem Vortrag, die Gebühren für die Umsatzsteuererklärung 2009, die Ermittlung der Überschüsse 2009 und jene für die Überprüfung der Steuerbescheide 2008, nicht aber die für die Einkommenssteuererklärung 2009. Dass die Einkommenssteuererklärung bis zum Zeitpunkt der Kündigung bereits erbracht war, konnte zur Überzeugung des Gerichts nicht festgestellt werden. Nach der Bekundung der Zeugin Frau L war dies allerdings mit Ausnahme der Überprüfungstätigkeit der Fall. Gleichwohl war somit aber die Einkommenssteuererklärung noch nicht vollständig erbracht. Denn nach dem unstreitig gebliebenen Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 6.10.2011 ist die für die Erstellung der Steuererklärung ebenfalls zwingend erforderliche Gewinnermittlung für den Beklagten erst am 20.12.2010 und mithin nach der Kündigung erbracht worden. Dementsprechend begehrt die Klägerin nunmehr aber eine Gebühr für eine Tätigkeit, die erst nach der Kündigung erbracht wurde.

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In wie weit hingegen bis zur Kündigung Tätigkeiten für die Erstellung der Einkommenssteuererklärung erbracht wurde konnte das Gericht dahingestellt lassen. Eine Gebühr für eine solche Tätigkeit wurde nicht in Rechnung gestellt und wird daher von der Klägerin auch nicht verlangt.

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Zur Leistung des in Höhe von 583,17 EUR geschuldeten Betrags ist der Beklagte C nicht verpflichtet. Dass auch der Beklagte C die Klägerin beauftragte, lässt sich nämlich bereits dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen.

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Nach allgemeinen Regeln kommt ein Vertrag zustande, wenn sich die Parteien über die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges einig sind. Hierzu bedarf es nicht einer Willenseinigung über sämtliche Rechtsfolgen, es genügt, wenn sich die Parteien vertraglich binden wollten und der wesentliche Vertragsinhalt aus den Umständen oder den dispositven Gesetzesrecht zu entnehmen ist. Dabei kann die Inanspruchnahme von Diensten eines Steuerberaters zwar eine Vermutung für einen Vertragsschluss begründen. Ohne weitere Umstände gilt dies aber nur dann, wenn der Steuerberater nicht bereits auf Grund eines schon abgeschlossenen Vertrags mit einem Anderen tätig ist. Dass danach aber auch mit dem Beklagten C der Vertrag abgeschlossen wurde, lässt sich schon dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen, so dass für eine Vertragsbindung auch des Beklagten C auch keine tatsächliche Vermutung streitet.

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Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin, hatte die Beklagte B jene beauftragt. Dass von dem Beklagten C als Ehegatte eine Vollmacht unterzeichnet wurde, ändert hieran nichts. Die Vollmacht betraf ausweislich ihres Wortlauts die Vertretungsbefugnis der Klägerin gegenüber Dritten. Dass mit ihr darüber hinausgehend eine Erklärung abgegeben wurde, lässt sich der Vollmacht gerade nicht entnehmen, zumal mit der Vollmacht sogar ausdrücklich erklärt wird, dass jene  Vollmacht nicht dazu befugt, Steuererstattungen oder Steuervergütungen entgegenzunehmen.

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Eine entsprechende Vermutung wird auch nicht dadurch begründet, dass von dem Beklagten C mit Schreiben vom 1.6.2010 Unterlagen eingereicht wurden. Denn auf Grund des, mit der Beklagten B bestehenden Vertrags, konnte und durfte die Klägerin allein hieraus nicht entnehmen, dass (nunmehr) auch der Beklagte C die Leistung der Klägerin als ihm gegenüber vertraglich geschuldete verlangt. Vielmehr musste die Klägerin auf Grund des Schreibens davon ausgehen, dass der Beklagte C als Vertreter seiner Ehefrau die Unterlagen im Rahmen eines eben bereits bestehenden Vertrages zwischen jener und der Klägerin einreicht. Wenn auch der Beklagte C die Einkommenssteuererklärung, bevor diese beim Finanzamt eingereicht wurde, unterzeichnete, begründet dabei ebenfalls keine Vermutung für einen Vertragsschluss. Dies zeigt nur, dass die Tätigkeit der Klägerin natürlich auch im Interesse des Beklagten C war, begründet aber keine Vermutung dafür, dass neben seiner Ehefrau auch der Beklagte C die Klägerin beauftragt hatte. Dies schon deshalb, weil die Tätigkeit gar nicht auf Kenntnisnahme der Klägerin gerichtet war.

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Spricht daher keine Vermutung für eine Beauftragung durch den Beklagten C, hatte die Klägerin vorzutragen und ggfls. unter Beweis zu stellen, auf Grund welcher wann abgegebenen und korrespondierenden (ggfls. konkludenten) Willenserklärungen der Vertrag auch mit dem Beklagten C abgeschlossen wurde. Entsprechende Tatsachen hat die Klägerin aber schon nicht dargetan.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.