Teils stattgegebene Klage auf Mietwagenkosten für Fahrschul-Ersatzwagen
KI-Zusammenfassung
Der Fahrlehrer verlangt restliche Mietwagenkosten für einen Fahrschulersatzwagen nach einem Verkehrsunfall. Streitpunkt sind Erforderlichkeit und Bemessung der Kosten sowie die Abzugsfähigkeit ersparter Aufwendungen. Das AG verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 649,75 € nebst Zinsen, weist die Klage insoweit ab und zieht 5 % ersparte Aufwendungen ab. Schwacke-/Fraunhofer-Listen sind für Fahrschulwagen nicht maßgeblich.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält 649,75 € nebst Zinsen, der übrige Anspruch wird abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten bei einem Verkehrsunfall ergibt sich aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG sowie §§ 249, 250 BGB, sofern die Kosten erforderlich, marktüblich und angemessen sind.
Schätzlisten wie Schwacke oder Fraunhofer dürfen nicht zugrunde gelegt werden, wenn sie den Markt spezieller Ersatzfahrzeuge (z. B. Fahrschulwagen) nicht abbilden.
Bei Erstattung von Mietwagenkosten sind ersparte Eigenaufwendungen abzuziehen; deren Umfang ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu schätzen.
Der Geschädigte kann Zahlung des Ersatzaufwands verlangen (§ 250 BGB); Zinsen stehen nach §§ 7 StVG i.V.m. § 280 BGB sowie §§ 286, 288 BGB zu.
Eine schriftliche Ermächtigung des Sicherungsberechtigten/Finanzierers kann zur Aktivlegitimation des Nutzungsberechtigten zur Geltendmachung von Ansprüchen genügen.
Tenor
In dem Rechtsstreit A gegen B wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 649,75 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 724 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt restliche Mietwagenkosten für die Anmietung eines Fahrschulersatzwagens.
Der Kläger ist Fahrlehrer. Am 06.10.2017 kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem das von dem Kläger gehaltene Fahrzeug, ein Golf VII GTD, Erstzulassung 2017, 135 kw, EU 6, Blue Motion, amtliches Kennzeichen GT-…, beschädigt wurde.
Streitig ist zwischen den Parteien, ob es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um einen Fahrschulwagen handelt. Diesen ließ der Kläger reparieren im Zeitraum 30.10.2017 bis 09.11.2017.
Das beschädigte Fahrzeug ist ein finanziertes Fahrzeug. Die Bank hat den Kläger schriftlich ermächtigt, Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen und einzuziehen (Anlage K6, Bl. 39). Die Aktivlegitimation des Klägers ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Einstandspflicht der Beklagten zu 100 % ist unstreitig.
Der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger mietete bei der Fa. T. GmbH aus C. einen Fahrschulersatzwagen, einen Golf VII, Erstzulassung 2013, EU 5, 77 kw, für 11 Tage zu einem Tagespreis netto von 135 €, insgesamt 1.485 € netto an. Er legte in diesen 11 Tagen 2.053 km zurück.
Anderweitig war ein Fahrschulersatzwagen nicht verfügbar. In OWL gibt es kaum Anbieter für Fahrschulersatzwagen. Bei Euromobil hätte ein Fahrschulersatzwagen 180 € am Tag gekostet, wäre hier ein Fahrzeug verfügbar gewesen.
Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 21.11.2017 mit Fristsetzung zum 27.11.2017 zur Zahlung u.a. der Mietwagenkosten auf. Die Beklagte zahlte hierauf 761 €. Die restlichen 724 € begehrt der Kläger mit der vorliegenden Klage.
Der Kläger behauptet, dass das beschädigte Fahrzeug ein Fahrschulwagen sei.
Der Kläger ist der Ansicht, man könne den „Normaltarif“ vorliegend nicht anhand der Fraunhofer bzw. Schwacke-Liste schätzen, da diese den Markt für Fahrschulersatzwagen nicht abbildeten. Selbst bei Anwendung der Listen würde aber auch kein anderes Ergebnis herauskommen.
Es seien auch keine ersparten Aufwendungen abzuziehen, da das beschädigte Fahrzeug in die Klasse 8, das angemietete Fahrzeug aber in die Klasse 5 einzustufen sei. Ferner sei das Fahrzeug nicht intensiver als bei einer privaten Nutzung genutzt worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 724 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2017 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass die Mietwagenkosten bezahlt seien. Daher könne der Kläger allenfalls Freistellung verlangen.
Der Kläger könne nur die Sätze des Normaltarifs ersetzt verlangen. Die Schätzlisten könnten herangezogen werden. Daran ändere es auch nichts, dass hier möglicherweise zusätzliche Rücksiegel und Pedalen vorhanden sein müssen. Auch Fahrschulwagen seien normale PKW, die kostengünstig umgebaut werden könnten.
Die Beklagte bestreitet, dass die entstandenen Mietwagenkosten marktgerecht, angemessen und ortsüblich sind.
Der Kläger müsse sich 25 % ersparte Eigenaufwendungen abziehen lassen. Dass ein klassentieferes Fahrzeug angemietet worden sei, sei nicht ersichtlich.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 649,75 € gemäß §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG, § 249 BGB.
Die Einstandspflicht der Beklagten steht nicht im Streit.
In der Folge kann der Kläger die geltend gemachten Mietwagenkosten beanspruchen, abzgl. 5 % ersparter Aufwendungen (vgl. unten).
Wie im Hinweis vom Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2018 (Bl. 64 d. A.) im Einzelnen dargelegt, sind die geltend gemachten Kosten erforderlich gewesen. Im Raum OWL gab es unstreitig bereits keine andere Möglichkeit, einen Fahrschulersatzwagen anzumieten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass vorliegend ein Unfallersatztarif geltend gemacht würde. Die Listen nach Schwacke und Fraunhofer können nicht zugrunde gelegt werden, da sie die Preise für Fahrschulwagen nicht abbilden. Dass normale Pkws ggfls. günstig zu Fahrschulwagen umgebaut werden können, mag sein. Was dies für den vorliegenden Fall aussagt, ist aber nicht nachvollziehbar. Zum einen entstehen hierdurch weitere Kosten. Zum anderen dürften Vermieter „normaler“ Pkw nicht mit dem Umbau einverstanden sein.
Nach alledem ist ein Mitverschulden des Klägers auch nicht ausreichend dargetan, vgl. auch den Hinweis vom 07.11.2018 mwN. Es ist ersichtlich, dass ein günstigeres Fahrschulersatzfahrzeug zur Verfügung gestanden hätte.
Dabei ist das Gericht zunächst davon überzeugt, dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um einen Fahrschulwagen handelte. Dies ergibt sich aus den Lichtbildern in dem Schadensgutachten, der eingereichten Rechnung betreffend den Umbau und dem Versicherungsschein.
Der Kläger muss sich noch 5 % ersparte Eigenaufwendungen abziehen lassen. Die frühere Rechtsprechung nahm hier pauschal 15-20 % an (MüKo BGB, 7. Auflage, § 249, Rn. 427-446). So auch das OLG Koblenz in dem von der Beklagten zitierten Urteil. Dieses nahm 15 % an, und weitere 10 % aufgrund der hohen Laufleistung in dem Anmietzeitraum (500 km / Tag), insgesamt also 25 %. Heute werden von der Rechtsprechung 0 - 10 % angesetzt (MüKo aaO).
Das Gericht schätzt die abzuziehenden Aufwendungen vorliegend auf 15 %, insbesondere da ein Fahrschulwagen erhöhtem Verschleiß unterliegen dürfte (etwa Kupplung). Hiervon sind 10 % bereits dadurch ausgeglichen, dass der Kläger ein älteres, klassentieferes Fahrzeug insbesondere mit einer geringeren Leistung angemietet hat. Eine erheblich höhere Laufleistung als im privaten Gebrauch konnte das Gericht nicht erkennen. Der Kläger ist täglich im Durchschnitt etwa 186 km gefahren. Dies ist bei einer privaten Nutzung - etwa bei Pendlern - nicht unüblich.
Dies ergibt folgende Berechnung: 1.485 € abzgl. 74,25 € (5 %) abzgl. gezahlter 761 € = 649,75 €.
Dabei kann der Kläger gemäß § 250 BGB Zahlung, und nicht bloß Freistellung verlangen.
Die Zinspflicht ergibt sich aus den §§ 7 StVG § 280 I, II, 286 I S. 1, 288 I BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 II Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.