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Amtsgericht Bielefeld·408 C 180/24·11.09.2025

Mietminderung bei unbefugtem Schlüsselbesitz und Wohnungsbetreten durch Vermieter

ZivilrechtMietrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Mieterin verlangte Rückzahlung sämtlicher Mieten, weil die Vermieterin einen Zweitschlüssel ohne Zustimmung behielt und die Wohnung mindestens einmal unbefugt betrat. Das Gericht bejahte einen Mangel i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB und sprach wegen Überzahlung einen Bereicherungsanspruch (§ 812 BGB) zu. Es hielt eine Mietminderung von 50 % für Januar bis August 2023 für angemessen (2.440 EUR), verneinte aber eine Minderung für September 2023, da die Wohnung bereits geräumt und die Intimsphäre nicht mehr betroffen war. Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden mangels dargelegten Verzugs nicht zugesprochen; Zinsen wurden ab Fristablauf zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Mietrückzahlung wegen unbefugten Schlüsselbesitzes/Beretens teilweise zugesprochen (2.440 EUR), im Übrigen abgewiesen; vorgerichtliche Anwaltskosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Behält der Vermieter einen Wohnungsschlüssel ohne Zustimmung des Mieters und nutzt ihn zu unbefugtem Betreten, liegt ein Mangel der Mietsache vor, der zur Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB führt.

2

Zahlt der Mieter trotz bestehender Mietminderung die volle Miete, kann er den überzahlten Betrag als Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückfordern.

3

Die Mietminderung tritt kraft Gesetzes mit Vorliegen des Mangels ein und setzt keine subjektive Beeinträchtigung oder Kenntnis des Mieters vom Mangel voraus.

4

Eine Minderung wegen der latenten Gefahr einer Verletzung der Privat- und Intimsphäre scheidet aus, wenn die Wohnung geräumt und an den Vermieter zurückgegeben ist und damit keine schutzwürdige Privatsphäre des Mieters mehr betroffen sein kann.

5

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zur Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs sind als Verzögerungsschaden nur ersatzfähig, wenn der Schuldner bei Mandatierung bereits in Verzug war.

Relevante Normen
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 536 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 535 BGB§ 536 BGB§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB i. V. m. § 537 Abs. 2 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.440,00 EUR nebst Zinsen

hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

seit dem 08.10.2024 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 56 Prozent und die

Beklagte zu 44 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin allerdings nur gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu

vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung

durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gesamten

vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der

Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu

vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

1

Amtsgericht Bielefeld

2

IM NAMEN DES VOLKES

3

Urteil

4

In dem Rechtsstreit

5

hat das Amtsgericht Bielefeld auf die mündliche Verhandlung durch den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:

6

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.440,00 EUR nebst Zinsen

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hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

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seit dem 08.10.2024 zu zahlen.

9

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

10

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 56 Prozent und die

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Beklagte zu 44 Prozent.

12

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin allerdings nur gegen

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Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu

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vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung

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durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gesamten

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vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der

17

Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu

18

vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

20

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von geleisteten Mieten,

21

weil diese einen Zweitschlüssel zur vermieteten Wohnung behielt.

22

Die Klägerin mietete von der Beklagten mit dem schriftlichen Mietvertrag vom

23

18.11.2022 eine Dachgeschosswohnung im Haus.

24

Die Beklagte wohnt im gleichen Haus. Das Mietverhältnis begann am

25

01.01.2023. Eine Bruttomiete von 610,00 EUR wurde vereinbart.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Mietvertrags wird

27

auf Anl. K1 verwiesen.

28

Der Klägerin wurden zu Beginn des Mietverhältnisses die vereinbarten Schlüssel zur

29

Wohnung übergeben. Die Beklagte behielt jedoch einen Zweitschlüssel zur

30

Wohnungseingangstür, ohne Kenntnis und Zustimmung der Klägerin.

31

Im März 2023 wollte die Beklagte einen Schlüssel für die Wohnung von der Klägerin

32

anlässlich eines Handwerkertermins, was die Klägerin ablehnte. Am 09.05.2023

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zitierte die Beklagte die Klägerin während ihrer Arbeitszeit nach Hause, weil Gas

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austreten würde. Einen Zweitschlüssel in ihrem Besitz erwähnte die Beklagte hierbei

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nicht.

36

Die Beklagte kündigte die Wohnung bereits mit Kündigung vom 28.06.2023

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ordentlich zum 30.09.2023. Zurückgegeben wurde die Wohnung bereits zum

38

31.08.2023. Die Septembermiete zahlte die Beklagte.

39

Zuvor hatte die Klägerin sich im Juni 2023 eine Kamera beschafft, mit der sie den

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Flur ihrer Wohnung überwachte. Diese zeichnete am 16.08.2023 die Beklagte auf,

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wie sie im Bademantel mit einem Schlüssel die Wohnungstür aufschließt und sich in

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der Wohnung umsieht und auch das Badezimmer betritt, bevor sie nach wenigen

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Minuten, nachdem sie die Badezimmertür geschlossen hat, die Wohnung wieder

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verlässt und die Wohnungstür zweimal abschließt.

45

Mit anwaltlichen Schreiben vom 20.09.2024, zugegangen am 28.09.2024, ließ die

46

Klägerin die Beklagte auffordern, sämtliche gezahlten Mieten in Höhe von 5.490,00

47

EUR bis zum 07.10.2024 zu erstatten. Begründet wurde dies damit, dass die

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Beklagte einen Wohnungsschlüssel besessen haben, ohne dass diese

49

abgesprochen gewesen sei, und die Wohnung widerrechtlich betreten habe.

50

Wegen des weiteren Inhalts und genauen Wortlauts des Anwaltsschreibens vom

51

20.09.2024 wird auf Anl. K3 verwiesen.

52

Eine Zahlung erfolgte nicht.

53

Der Klägerin behauptet, dass sie während der Dauer des Mietverhältnisses bemerkt

54

habe, dass in ihrer Abwesenheit ihre Wohnung betreten worden sei.

55

Denn Zimmertüren in der Wohnung, vor allen Dingen die Badezimmertür, die sie

56

stets offengelassen habe, seien nach ihrer Rückkehr geschlossen gewesen und die

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Wohnungseingangstür, die sie stets nur einfach abgeschlossen habe, sei auf einmal

58

doppelt abgeschlossen gewesen. Auch seien Dokumente auf ihrem Küchentisch

59

verschoben gewesen.

60

Da die Beklagte mehrfach einen Ersatzschlüssel zu ihrer Wohnung verlangt habe,

61

habe die Klägerin diesbezüglich auch von Anfang an die Beklagte in Verdacht

62

gehabt.

63

Ferner behauptet die Klägerin, dass die Wohnung bereits zum 01.09.2023

64

weitervermietet worden sei.

65

Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von

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5.490,00 EUR, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

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über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2024, zu zahlen;

69

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von

70

325,47 EUR, nebst Zinsen Höhe von fünf Prozentpunkten

71

über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, an nicht

72

anrechenbaren vorgerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen.

73

Die Beklagte beantragt,

74

die Klage abzuweisen.

75

Die Beklagte behauptet, dass die Wohnung erst ab dem 01.10.2023

76

anschlussvermietet worden sei an die neue Mieterin „C“. Diese sei erst in den

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ersten Oktobertagen 2023 eingezogen.

78

Betreten habe die Beklagte die Wohnung der Klägerin einmalig anlässlich eines

79

Notfalles. Sie habe Hilferufe gehört, die sie zunächst der Wohnung der Klägerin

80

zugeordnet habe. Nach mehrfachen Anrufen der Beklagten sei sie in die Wohnung

81

gegangen. Die Hilferufe hätten aber vom Nachbarhaus gestammt, was aufgrund von

82

auf Kipp gestellten Fenstern in der Wohnung der Klägerin anfänglich nicht klar

83

gewesen sei.

84

Das Gericht hat durch uneidliche Vernehmung der Zeugin „C“ Beweis

85

erhoben. Wegen des Umfangs und Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die

86

Sitzungsniederschrift vom 11.09.2025 verwiesen.

87

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die

88

Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften

89

vom 20.03.2025 und vom 11.09.2025 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

92

I.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.440,00 EUR

94

gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Ein weitergehender Anspruch, auch aus einem

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anderen Rechtsgrund, besteht nicht.

96

1.

97

Zahlt der Mieter die vereinbarte Miete, obwohl diese wegen eines Mangels

98

(automatisch) gemindert war, ist der Vermieter um den überzahlten Betrag

99

ungerechtfertigt bereichert. Der Mieter kann die Bereicherung im Wege der

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Leistungskondiktion gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB vom Vermieter zurückfordern.

101

Diese Voraussetzungen sind hier im vorstehenden Umfang gegeben.

102

a)

103

Die Beklagte hat die volle Miete von 610,00 EUR im Zeitraum von Januar bis Ende

104

September 2023 an die Beklagte entrichtet.

105

b)

106

Die Miete war aber gem. § 536 Abs. 1 S.2 BGB teilweise gemindert, weil die

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Tauglichkeit der streitgegenständlichen Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch

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eingeschränkt war.

109

Wenn der Vermieter nämlich die angemessene bzw. vereinbarte Zahl an Schlüsseln

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ausgehändigt hat, aber für sich Schlüssel zurückbehält, ist zwar von einer

111

Gebrauchsüberlassung und dem Vollzug des Mietverhältnisses auszugehen. Jedoch

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liegt in dem Falle, in dem der Vermieter sogar unberechtigten Gebrauch von dem

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Ersatzschlüssel macht, ein Gebrauchsmangel der Sache vor (s. Schmidt-

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Futterer/Lehmann-Richter, 16. Aufl. 2024, BGB § 535 Rn. 758).

115

Auch die Entscheidung des OLG Celle, Beschluss vom 5. Oktober 2006 – 13 U

116

182/06, belegt dies. Denn Zahlungsansprüche des klagenden Vermieters wurden

117

erst ab dem Zeitpunkt einer fristlosen Kündigung versagt, die damit begründet wurde,

118

dass der klagende Vermieter einen Schlüssel für die Mieträume zurückbehalten habe

119

und ohne Einwilligung des Beklagten die Geschäftsräume betreten habe.

120

Die Beklagte hat unstreitig ohne Kenntnis und Billigung der Klägerin einen

121

Ersatzschlüssel zur Wohnung der Klägerin behalten und sie hat nachweislich

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mindestens einmal unbefugt die Wohnung betreten. Den bestrittenen

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notfallbedingten Anlass für das Betreten konnte sie nicht belegen.

124

c)

125

Der Umstand, dass einem Mieter in einem solchen Fall ein außerordentliches

126

Kündigungsrecht in der Rechtsprechung zugebilligt wird, zeigt, dass von einem

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gravierenden Gebrauchsmangel auszugehen ist. Es besteht bei einem Vermieter, der

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abredewidrig einen Ersatzschlüssel behält und auch bereit zum Gebrauch durch

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unbefugtes Betreten ist, eine latente Gefahr der Verletzung der Privat- und

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Intimsphäre des Mieters. Bereits diese Gefahr schränkt die Gebrauchstauglichkeit

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ein.

132

Darauf, dass die Klägerin erst mit den Kameraaufnahmen im August 2023

133

Gewissheit über den das Einbehalten eines Schlüssels und das Betreten ihrer

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Wohnung erlangte, kommt es nicht an.

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Denn der Vermieter schuldet nur die Verschaffung der Gebrauchsmöglichkeit. Ist

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diese gestört, tritt die Minderung ein, ohne dass es notwendig wäre, dass der Mieter

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die Mietsache tatsächlich nutzen wollte oder bei einer tatsächlichen Nutzung

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subjektiv beeinträchtigt wäre (Schmidt-Futterer/Streyl, 16. Aufl. 2024, BGB § 536

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Rn. 82).

140

Aber auch eine latente Gefahr der Verletzung der Privat- und Intimsphäre des

141

Mieters setzt voraus, dass die Wohnung bewohnt wird. Eine geräumte Wohnung,

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deren Schlüssel an den Vermieter zurückgegeben wurden, enthält keine Privat- und

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Intimsphäre des Mieters, die einer Gefahr ausgesetzt sein könnte. Eine Minderung

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für den Monat September 2023 kommt deshalb nicht in Frage.

145

d)

146

Bei einer wertmäßigen Bemessung der Gebrauchstauglichkeit ist einerseits zu

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berücksichtigen, dass die Wohnung als solche mit all ihren Einrichtungen benutzbar

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war und auch von der Klägerin benutzt wurde. Andererseits bestand die latente

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Gefahr der Verletzung der Privat- und Intimsphäre, einem hohen und

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verfassungsmäßig geschützten Rechtsgut. Auch hat sich diese Gefahr in mindestens

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einem Fall realisiert.

152

Unter Berücksichtigung und Abwägung aller Gesichtspunkte des vorliegenden Falles

153

erscheint der Ansatz einer 50 prozentigen Minderung der Gebrauchstauglichkeit als

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sachgerecht.

155

Dies führt für den Zeitraum von Januar bis August 2023 zu einem

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Erstattungsanspruch von 2.440,00 EUR.

157

2.

158

Ein Anspruch auf Rückzahlung der Miete für September 2023 besteht auch nicht

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gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB i. V. m. § 537 Abs. 2 BGB.

160

Eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung der Miete nach § 537 Abs. 2

161

BGB als zentrale Anspruchsvoraussetzung erfordert, das der Vermieter infolge der

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Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den

163

Gebrauch zu gewähren.

164

Das war hier nicht der Fall.

165

Die Weitervermietung der Wohnung durch die Beklagte an die Zeugin „C“

166

bereits im September konnte die beweisbelastete Klägerin nicht beweisen, die

167

Beweisaufnahme verlief aus Sicht der Klägerin negativ ergiebig. Die Wohnung stand

168

ihr im September 2023 sehr wohl zur Verfügung.

169

II.

170

Die Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten kann die Klägerin von der

171

Beklagten nicht beanspruchen. Dieser Anspruch ist vorliegend nur als Ersatz von

172

Verzugsschäden denkbar.

173

Denn die vorgerichtliche Rechtsverfolgung war allein auf die Durchsetzung eines

174

(Rück-)Zahlungsanspruches und nicht auf die sonstige Geltendmachung von

175

mietvertraglichen Pflichtverletzungen ausgerichtet.

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Dann hätte aber im Zeitpunkt der anwaltlichen Mandatierung schon Zahlungsverzug

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bestehen müssen, was hier nicht dargelegt wurde. Kosten erst verzugsbegründender

178

Maßnahmen sind nicht erstattungsfähig.

179

III.

180

Verzugszinsen in erkanntem Umfang stehen der Klägerin gegen die Beklagte gem.

181

§§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB zu.

182

IV.

183

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 708

184

Nr. 11, 709 S. 1, 2, 711 ZPO.

185

V.

186

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf bis 6.000,00 EUR festgesetzt.

187

Rechtsbehelfsbelehrung:

188

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der

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durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

190

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

191

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

192

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung

193

dieses Urteils bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld,

194

eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen

195

das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil

196

Berufung eingelegt werde, enthalten.

197

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei

198

Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu

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begründen.

200

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt

201

vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die

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Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

203

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des

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angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

205

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld

206

statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder

207

das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens

208

innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache

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Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

210

Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher

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Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

212

Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden

213

Amtsgerichtes abgegeben werden.

214

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden,

215

so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder

216

formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.