Wahlleistungsvereinbarung: Liquidationsrecht auch bei Teilzeitanstellung wirksam
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, angestellte Fachärztin im Krankenhaus mit eigenem Liquidationsrecht, verlangte aus einer Wahlleistungsvereinbarung Zahlung ihrer GOÄ-Rechnung. Streitig war, ob sie als Teilzeitärztin ohne administrative Leitungsfunktion wahlärztliche Leistungen wirksam abrechnen durfte und ob ein Verstoß gegen § 31 MBO vorliegt. Das Gericht bejahte die Aktivlegitimation und hielt die Wahlleistungsvereinbarung nach § 17 KHEntgG für wirksam, weil es auf die vom Krankenhaus eingeräumte Liquidationsberechtigung und fachliche Expertise ankommt. Die Beklagte wurde zur Zahlung nebst Verzugszinsen verurteilt.
Ausgang: Zahlungsklage auf Wahlleistungs-/GOÄ-Honorar nebst Verzugszinsen vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Honoraranspruch aus § 630a Abs. 1 BGB kann auf eine wirksam nach § 17 Abs. 2 KHEntgG geschlossene Wahlleistungsvereinbarung über ärztliche Wahlleistungen gestützt werden.
Wahlärztliche Leistungen müssen nicht zwingend durch einen Chefarzt erbracht werden; maßgeblich ist nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG, dass es sich um beim Krankenhaus angestellte oder beamtete Ärzte mit vom Krankenhaus eingeräumter Liquidationsberechtigung handelt.
Weitergehende Anforderungen an den Wahlarzt, insbesondere eine administrative Leitungsfunktion oder eine bestimmte Mindestarbeitszeit im Krankenhaus, ergeben sich aus § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG nicht.
Ein Bestreiten der Aktivlegitimation wegen behaupteter Abtretung an eine privatärztliche Verrechnungsstelle erfordert substantiierten Vortrag; eine Rechnungsstellung „im Auftrag“ spricht gegen eine Abtretung.
Verzugszinsen auf die Vergütungsforderung können nach §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB beansprucht werden, wenn die Rechnung zugeht und auf den Verzugseintritt nach 30 Tagen hingewiesen wurde.
Tenor
In dem Rechtsstreit A ./. B. wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.135,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.12.2018 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist als Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie im Klinikum C. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich vier Stunden angestellt und erbringt dort auch Wahlleistungen mit eigenem Liquidationsrecht.
Die Klägerin ist zudem in eigener Praxis ambulant tätig.
Die Beklagte, die auch bereits ambulant durch die Klägerin betreut wurde, ließ sich im Zeitraum vom 16.10.2018 bis zum 19.10.2018 im Klinikum C. behandeln und unterzeichnete vor Beginn der Behandlung eine Wahlleistungsvereinbarung.
Zum genauen Inhalt wird verwiesen auf Bl.8 ff. d. A.
Alle Behandlungsleistungen wurden persönlich durch die Klägerin lege artis erbracht.
Unter dem 25.11.2018 stellte die PVS im Auftrag der Klägerin für die Behandlung 2.135,62 € in Rechnung.
Die Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ohne weitere Mahnung Verzug eintrete.
Die Rechnung ging der Beklagten spätestens am 28.11.2018 zu.
Mit Schreiben vom 28.10.2019 wurde die Zahlung angemahnt.
Zahlung erfolgte nicht.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Wahlleistungsvereinbarung sei rechtmäßig. Eine Teilzeitanstellung der Wahlärztin stehe dem Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung nicht entgegen. Auch sei nicht erforderlich, dass der Wahlarzt eine leitende Position innehaben müsse.
Tatsächlich sei die Klägerin, so behauptet sie, keinem anderen Arzt unterstellt oder weisungsgebunden. Sie behandle ihre Patienten eigenständig und letztverantwortlich, von der Terminvergabe bis zur Entlassung. Insofern habe sie eine leitende Position für ihren Bereich.
Es reiche aber nach ihrer Ansicht auch aus, dass der Wahlarzt über eine besondere Qualifikation verfüge, was vorliegend der Fall sei.
Die Klägerin behauptet, der Beklagten sei die Qualifikation der Klägerin ebenso bekannt gewesen, wie der Umstand, dass die Klägerin ebenfalls in ambulanter Praxis tätig sei.
Die Beklagte habe die Klägerin gerade wegen ihrer besonderen Expertise sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich als Behandler ausgewählt.
In Kenntnis all dieser Umstände habe die Beklagte die Wahlleistungsvereinbarung nach entsprechender Aufklärung über die Kostenlast unterschrieben.
Von den in der Wahlleistungsvereinbarung angegebenen Ärzten seien lediglich fünf ambulant tätig. Alle anderen Ärzte seien in Vollzeit im Klinikum angestellt.
Ein Verstoß gegen §31 MBO sei nach Ansicht der Klägerin nicht gegeben.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.135,62 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.12.2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zunächst sei die Aktivlegitimation nicht ersichtlich, da die Klägerin ihre Zahlungsansprüche wohl an die PVS abgetreten haben dürfte.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Wahlleistungsvereinbarung sei nicht rechtmäßig.
Der Wahlarzt müsse, um ein eigenes Liquidationsrecht zu begründen, eine leitende Position und Funktion im Rahmen stationärer Behandlung aufweisen, sprich eine besondere Expertise.
Da in der streitgegenständlichen Wahlleistungsvereinbarung zahlreiche der für die einzelnen Fachabteilungen aufgeführten Ärzte tatsächlich in überwiegender Vollzeit in eigener ambulanter Praxis fachärztliche Tätigkeiten ausübten, würden mit der Wahlleistungsvereinbarung die ansonsten geltenden Behandlungsmaßnahmen zur üblichen belegärztlichen Versorgung des Patienten oder zur Anstellung eines Honorararztes letztlich umgangen.
Allein zu diesem Zweck sei ein Angestelltenverhältnis mit den jeweiligen Fachärzten begründet worden, die dann eine Eigenzuweisung des Patienten in die Klinik vornähmen, in der sie selbst - dann im Rahmen der vorzugswürdigen Abrechnung nach chefärztlicher Behandlung – die OP-Maßnahme durchführten. Ein solches Verfahren sei unzulässig und stelle einen Verstoß nach §31 MBO dar, weshalb die Wahlleistungsvereinbarung nichtig sei.
Da die Beklagte unstreitig vor der Behandlung im Krankenhaus durch die Klägerin in deren Praxis behandelt wurde, habe die Beklagte darauf vertrauen dürfen, dass vorliegend im Rahmen der Abweichung zu sonst üblicher belegärztlicher Behandlung die Abrechnung seitens der Klägerin kein Risiko eigener Kostentragung bei der Klägerin auslöse.
Der Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte sei gemäß §17 III KHEntgG eng gefasst. Die Klägerin sei von diesem Recht nicht umfasst.
Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe keine Leitungsfunktion inne und sei in den gängigen stationären Ablauf des Klinikums nicht eingebunden. Sie habe auch nicht die einer Leitungsperson entsprechenden Kenntnisse oder Befugnisse.
Entscheidungsgründe
I.)
Die zulässige Klage ist begründet.
1.)
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Gericht gemäß §29 ZPO örtlich zuständig.
Denn bei einem Krankenhausaufnahmevertrag besteht ein einheitlicher Leistungsort gemäß §269 I BGB am Ort des Krankenhauses (BGH NJW 2019, 1519).
2.)
Die Klage ist auch begründet.
a.)
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.135,62 € aus §630a I BGB in Verbindung mit der Wahlleistungsvereinbarung vom 16.10.2018.
Zunächst ist die Klägerin aktivlegitimiert.
Denn inwiefern die Klägerin ihre Ansprüche an die PVS abgetreten haben sollte, hat die Beklagtenseite schon nicht ausreichend substantiiert vorgetragen.
Zudem erfolgte ausweislich der eingereichten Rechnungskopie die Rechnung der PVS „im Auftrag“ der Klägerin, was gegen eine Abtretung spricht.
Die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen durch die Klägerin und deren ordnungsgemäße Abrechnung nach den Gebührentatbeständen der GOÄ steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
Die Klägerin war auch berechtigt, Wahlleistungen abzurechnen.
Denn die getroffene Wahlleistungsvereinbarung ist wirksam.
Die Wahlleistungen wurden vorliegend gemäß §17 II 1 KHEntgG schriftlich vereinbart. Die Vertragspartner sind benannt, der Wortlaut des §17 III 1 KHEntgG ist in die Vereinbarung aufgenommen. Auch sind die ärztlichen Wahlleistungen genannt.
Die Beklagte ist vor Abschluss der Vereinbarung über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt unterrichtet worden, §17 II 1 Hs2 KHEntgG.
Ausreichend ist hierbei eine kurze Charakterisierung des Inhalts wahlärztlicher Leistungen mit Hinweis auf eine Gewährleistung der medizinisch notwendigen Versorgung durch hinreichend qualifizierte Ärzte auch ohne Wahlleistungsvereinbarung, eine kurze Erläuterung der Preisermittlung nach der GOÄ, ein Hinweis auf mögliche erhebliche finanzielle Mehrbelastungen, auf die Wahlarztkette sowie auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die GOÄ auf Wunsch (vgl. Stollmann/ Wollschläger/ Laufs/ Kern/ Rehborn, Handbuch des Arztrechts, §81, Rn.125).
Diese Anforderungen erfüllt die von der Beklagten unterzeichnete "Patienteninformation vor der Vereinbarung von wahlärztlichen Leistungen".
Die „Wahlleistung Arzt“ hat zum Gegenstand, dass dem Patienten – gegen Zahlung eines zusätzlichen Honorars – die Behandlung durch bestimmte leitende oder besonders qualifizierte Ärzte (sog. „Chefarztbehandlung“) in jedem Fall zuteil wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen notwendig oder zweckmäßig ist.
Die wahlärztliche Leistung muss hierbei nicht zwingend durch einen Chefarzt oder eine Chefärztin erfolgen.
Denn nach dem Wortlaut des §17 III 1 KHEntgG kommt es darauf an, welche beim Krankenhaus angestellte/ beamtete Ärztin oder welcher Arzt vom Krankenhaus die Berechtigung erhalten hat, die ärztliche Leistung während einer Krankenhausbehandlung gesondert in Rechnung zu stellen.
Weitere Voraussetzungen werden in §17 III 1 KHEntgG gerade nicht genannt.
Diese Voraussetzungen des §17 III KHEntgG werden aber unstreitig durch die Klägerin erfüllt:
Sie ist angestellte Ärztin im Klinikum mit eigenem Liquidationsrecht.
Wenn die Beklagtenseite darauf abstellt, dass der Patient mit dem Krankenhausträger wahlärztliche Leistungen im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes vereinbaren will, die (auch) darin zum Ausdruck kommen, dass der Arzt in dem Krankenhaus eine leitende Position innehat (vgl. BGH NJW 2019, 1519), so wird dem gerade dadurch genügt, dass eben nur mit Ärzten eine Wahlleistungsvereinbarung getroffen werden darf, die vom Krankenhaus eine Liquidationsberechtigung erhalten haben – und dass diese üblicherweise nur an entsprechend qualifizierte und erfahrene Ärzte erteilt wird.
Das Vertrauen des Patienten auf die besondere Erfahrung und Kompetenz des Arztes wird dadurch geschützt, dass eben nur angestellte und beamtete Ärzte mit eingeräumten Liquidationsrecht als Wahlarzt tätig werden können.
Weitergehende Anforderungen sind an den Wahlarzt nicht zu stellen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass seine Tätigkeit eine bestimmte Mindeststundenzahl umfasst.
Auch kommt es nicht darauf an, ob die benannten Wahlärzte administrativ eine Leitungsfunktion ausüben. Allein maßgeblich und für den Patienten von Belang ist die fachliche Expertise auf dem jeweiligen Fachgebiet (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2021, 307).
Warum die Klägerin als Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie nicht über die erforderliche fachliche Expertise verfügen sollte, ist durch die Beklagtenseite nicht ausreichend substantiiert dargelegt worden.
Ein Verstoß gegen §31 MBO ist nicht ersichtlich.
b.)
Der Zinsanspruch folgt aus §§286 III, 288 I BGB.
II.)
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen nach §§91I, 709 S.1 ZPO.
III.)
Der Streitwert wird auf 2.135,62 € festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.