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Amtsgericht Bielefeld·406 C 126/14·10.12.2014

Schmerzensgeldklage wegen Verwehrung der Abschiednahme abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines PersönlichkeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Sohn des Verstorbenen begehrt Schmerzensgeld, weil die Ehefrau des Verstorbenen ihm die Abschiednahme verweigert haben soll. Zentral ist die Frage, ob dadurch ein Schmerzensgeldanspruch nach §253 II BGB oder §823 I i.V.m. Art. 2 GG entsteht. Das Amtsgericht wies die Klage ab: es fehlten sowohl die für §253 II BGB erforderlichen körperlichen bzw. nachhaltigen psychischen Verletzungen als auch ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht; zudem stand die Totenfürsorge der Ehefrau zu.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen Verwehrung der Abschiednahme als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach §253 II BGB setzt die Verletzung eines in §253 II BGB genannten Rechtsguts (z. B. Leben, körperliche Unversehrtheit, Gesundheit) voraus; bloße Enttäuschung oder kurzfristige psychische Belastungen genügen nicht.

2

Die Totenfürsorge ist zwar als geschütztes Rechtsgut anerkannt, gehört jedoch nicht zu den in §253 II BGB genannten Rechtsgütern; ihre Verletzung begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch nach §253 II BGB.

3

Ein Schmerzensgeldanspruch aus §823 I BGB i.V.m. Art. 2 I GG wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt einen schwerwiegenden Eingriff voraus, der nicht anderweitig befriedigend ausgeglichen werden kann; die bloße Verwehrung der Abschiednahme ohne nachweisbare nachhaltige Beeinträchtigung oder besonderes Verschulden genügt regelmäßig nicht.

4

Für das Vorliegen eines Schmerzensgeldanspruchs aus Persönlichkeitsverletzungen trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast insbesondere für die Schwere des Eingriffs und das Vorliegen nachhaltiger psychischer Folgen.

Relevante Normen
§ 823 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG§ 823 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 253 Abs. 2 BGB§ 1922 BGB§ 823 Abs. I BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger ist der Sohn, die Beklagte die zweite Ehefrau des Herrn Werner Q.

3

Am 17.05.2014 verstarb Herr Werner Q.

4

Der Kläger begab sich am 19.05.2014 zu dem Beerdigungsinstitut X. und fragte dort nach, wo sein Vater bis zur Beerdigung, welche am 22.05.2014 stattfinden sollte, aufgebahrt werde. Die Inhaberin des Beerdigungsinstituts erteilte dem Kläger die erbetene Information nicht.

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Am 20.05.2014 begab sich der Kläger daraufhin „auf gut Glück“ zu der Friedhofskapelle an dem Friedhof in Halle (Westf.), wo der Verstorbene tatsächlich aufgebahrt war. Dort traf er auf die Beklagte und die Inhaberin des Beerdigungsinstituts X. Er bat die Beklagte, sich ein letztes Mal von seinem Vater persönlich verabschieden zu können. Dies wurde ihm von der Beklagten untersagt.

6

Da der Kläger sich nicht mehr von seinem Vater verabschieden konnte, forderte er mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 03.07.2013 unter Fristsetzung zum 10.07.2014 die Beklagte auf, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € zu zahlen.

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Diesen Betrag stellt sich der Kläger auch als angemessenes Schmerzensgeld vor.

8

Die Forderung wurde von der Beklagtenseite zurückgewiesen.

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Der Kläger behauptet, die Inhaberin des Beerdigungsinstituts habe ihm am 19.05.2014 nicht mitgeteilt, wo der Verstorbene sich befinde, weil die Beklagte untersagt habe, den Aufenthaltsort des Leichnams dem Kläger preiszugeben.

10

Der Kläger ist der Ansicht, er habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus §823 BGB i.V.m. Art.2 I GG. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, dem Kläger den Zugang zum Leichnam seines Vaters zu verwehren. Bei dem Verhalten der Beklagten handele es sich um einen derart schwerwiegenden Eingriff, der nur durch Zahlung eines Schmerzensgeldes befriedigend ausgeglichen werden könne.

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Als Rechtsgutsverletzung komme ein Verstoß gegen das Totenfürsorgerecht in Betracht, das als sonstiges Recht i.S.d. §823 BGB anerkannt sei.

12

Der Kläger behauptet, es wäre ihm besonders wichtig gewesen, sich von Angesicht zu Angesicht von seinem Vater zu verabschieden, insbesondere, da er zu seinem Vater zu dessen Lebzeiten ein sehr gutes, freundschaftliches Verhältnis gehabt habe.

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Der Kläger habe am 22. und 23.05.2014 Urlaub nehmen müssen, da er aufgrund der gesamten Angelegenheit nicht in der Lage gewesen sei, planmäßig seiner Arbeit nachzugehen.

14

Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2014 zu zahlen.

16

Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagte behauptet, sie habe dem Kläger am 20.05.2014 verwehrt seinen Vater zu sehen, da dies dem Wunsch ihres verstorbenen Ehemannes entsprochen hätte. Dieser habe vor seinem Tod geäußert, dass die Kinder, die sich nicht mehr um ihn gekümmert hätten, nicht an seinem Grab stehen sollten.

19

Das Verhältnis des Klägers zu seinem Vater sei zu Lebzeiten nicht gut gewesen.

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Die Untersagung rechtfertige aber jedenfalls nach Ansicht der Beklagten auch keinen Schmerzensgeldanspruch. Der Kläger sei durch diese Ablehnung nicht beeinträchtigt gewesen.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Klage ist unbegründet.

23

I.)

24

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus §§823 I, 253 II BGB.

25

Denn der Kläger ist in keinem der in §253 II BGB genannten Rechtsgüter verletzt worden.

26

Insbesondere ist die körperliche Unversehrtheit des Klägers nicht verletzt worden.

27

Verletzung ist jeder Eingriff in die körperliche Integrität oder Befindlichkeit, der einen von den normalen körperlichen Funktionen nicht nur unerheblich abweichenden Zustand hervorruft (Palandt-Sprau, §823, Rn.4).

28

Grundsätzlich fallen darunter auch medizinisch feststellbare psychisch bedingte Folgewirkungen des haftungsbegründenden Ereignisses, die von einiger Dauer sind, nach allgemeiner Lebensauffassung als Körper- oder Gesundheitsverletzung angesehen werden und deshalb über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen (Palandt-Sprau, §823, Rn.4).

29

Das ist vorliegend nicht der Fall. Eine psychische Folgewirkung, die von einiger Dauer ist, hat der Kläger nicht hinreichend vorgetragen.

30

Dass er zwei Tage nicht seiner Arbeit habe nachgehen können, reicht für die Annahme einer derartigen psychischen Beeinträchtigung nicht aus.

31

Die Enttäuschung darüber, dass der Kläger seinen Vater hier nicht noch einmal „von Angesicht zu Angesicht“ sehen konnte, ist nachvollziehbar, stellt aber eine psychische Beeinträchtigung, die nach allgemeiner Lebensauffassung als Körper- oder Gesundheitsverletzung angesehen wird, nicht dar.

32

Auch die Totenfürsorge ist nicht verletzt.

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Denn der Kläger ist nach dem Vortrag der Parteien nicht Inhaber der Totenfürsorge über den Verstorbenen, kann also auch nicht in seinem Recht auf Ausübung der Totenfürsorge verletzt sein.

34

Die Totenfürsorge hat in erster Linie derjenige, den der Verstorbene mit der Wahrnehmung der Totenfürsorge beauftragt hat.

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Ist nicht zu ermitteln, wer beauftragt wurde, so sind nach Gewohnheitsrecht die nächsten Angehörigen berechtigt, und zwar zunächst der Ehegatte, dann die Kinder usw. (vgl. Palandt-Weidlich, vor §1922, Rn.10).Danach stand die Totenfürsorge hier also der Ehefrau des Verstorbenen, nämlich der Beklagten zu.

36

Darüber hinaus ist die Totenfürsorge zwar als geschütztes Rechtsgut des §823 I BGB anerkannt (vgl. Palandt-Sprau, §823, Rn.19).

37

Allerdings handelt es sich um keines der in §253 II BGB benannten Rechtsgüter, was aber Voraussetzung für das Vorliegen eines Schmerzensgeldanspruchs wäre.

38

II.)

39

Auch ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus §823 BGB i.V.m. Art. 2 GG besteht nicht.

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Zwar wird jenseits der Vorschriften des §253 BGB ein Schmerzensgeld für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach §823 I BGB i.V.m. Art. 2 I GG zugebilligt, sofern es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Wiese befriedigend ausgeglichen werden kann.

41

Dabei hängt die Frage, ob die Rechtsverletzung schwerwiegend ist, von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von seinem Anlass, dem Beweggrund des Handelnden und vom Grad seines Verschuldens ab (BGH NJW 1996, 1131-1135).

42

Ein solcher schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers liegt hier aber nicht vor.

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Zwar konnte der Kläger seinen Vater vor dessen Bestattung nicht mehr sehen, obschon er dies gewollt hätte.

44

Dies könnte einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellen. Dieser wiegt allerdings nicht derart schwer, dass er nur durch die Zahlung eines Schmerzensgeldes befriedigend ausgeglichen werden könnte.

45

Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass er sich nicht von seinem Vater „von Angesicht zu Angesicht“ hat verabschieden können und dass diese Verabschiedung von dem Verstorbenen auch nicht nachholbar ist.

46

Allerdings kann der Kläger als für die Verletzungshandlung beweisbelastete Partei hier nicht nachweisen, dass die Beklagte sich gerade bewusst und gewollt und gleichsam in Schädigungsabsicht über diesen Wunsch des Klägers hinweggesetzt hat. Die Beklagte hat nämlich vorgetragen, der Vater des Klägers habe nicht gewünscht, dass seine Kinder an seinem Grab stünden.

47

Dass die Beklagte durch die Versagung des Zugangs zu dem Leichnam des Verstorbenen ihre Missachtung den Persönlichkeitsrechten des Klägers  gegenüber zum Ausdruck bringen wollte, kann also nicht ohne weiteres angenommen werden.

48

Darüber hinaus ist es für den Kläger sicherlich bedauerlich, dass er seinen Vater vor dessen Bestattung nicht noch einmal sehen und sich angemessen verabschieden konnte.

49

Allerdings hat der Kläger selbst nicht hinreichend vorgetragen, dass er hierunter nachhaltig leidet.

50

III.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus §91 I ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§708 Nr.11, 711 ZPO.

52

IV.

53

Der Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

54

Rechtsbehelfsbelehrung:

55

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

56

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

57

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

58

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

59

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.

60

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

61

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

62

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

63

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

64

Bielefeld, 09.12.2014 Amtsgericht