Klage auf restlichen Kfz-Schadensersatz bei fiktiver Abrechnung: Abzug von Sozialabgaben unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt restlichen Schadensersatz nach fiktiver Abrechnung eines Kfz-Schadens; strittig war, ob neben der nicht angefallenen Umsatzsteuer auch Sozialabgaben und Lohnnebenkosten abzuziehen sind. Das Amtsgericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 109,70 € nebst Zinsen. Es stellt fest, dass bei fiktiver Abrechnung nur die nicht angefallene Umsatzsteuer nicht erstattungsfähig ist; weitere Abzüge sind nicht vorzunehmen.
Ausgang: Klage auf restlichen Schadensersatz nach fiktiver Abrechnung überwiegend stattgegeben; Abzug von Sozialabgaben abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Bei fiktiver Schadensabrechnung sind die regelmäßig nicht angefallenen Kosten für eine Reparatur grundsätzlich in voller Höhe zu ersetzen; allein die nicht angefallene Umsatzsteuer ist nicht erstattungsfähig.
Ein weiterer Abzug für nicht angefallene Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten ist bei fiktiver Abrechnung nicht vorzunehmen.
Die ausdrückliche gesetzliche Regelung des Abzugs der nicht angefallenen Umsatzsteuer (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB) rechtfertigt keinen darüber hinausgehenden Abzug anderer fiktiver Kosten.
Ansprüche auf Schadensersatz begründen Zinsansprüche nach § 288 BGB, sofern der Anspruch fällig ist bzw. der Zahlungsverzug eingetreten ist.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 109,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 29. 03. 2012 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist gemäß den §§ 17 StVG, 115 VVG begründet.
Die Beklagte schuldet aufgrund der vorgenannten Vorschriften der Klägerin restlichen Schadensersatz in Höhe von 109,70 €. Der der Klägerin zu ersetzende Fahrzeugschaden beträgt bei der hier gewählten fiktiven Abrechnung auf der Grundlage des Sachverständigenbüros C. 2.049,82. Die Beklagte ist nicht berechtigt, hiervon einen weiteren Abzug für nicht angefallene Sozialabgaben und Lohnnebenkosten vorzunehmen. Das Gericht folgt insoweit der überwiegenden Meinung, wonach bei einer fiktiven Schadensabrechnung lediglich die nicht angefallene Umsatzsteuer nicht erstattungsfähig ist. Aus der diesbezüglich vom Gesetzgeber in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB getroffenen Regelung folgt im Umkehrschluss, dass ein darüber hinausgehender Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und sonstigen öffentlichen Abgaben nicht vorzunehmen ist. Aus der eindeutigen Regelung hinsichtlich des Abzuges der nicht angefallenen Umsatzsteuer folgt, dass die sonstigen fiktiven Kosten, die bei Reparaturdurchführung regelmäßig anfallen, in vollem Umfang zu erstatten sind. Ein weiterer Abzug wäre ein überobligatorischer Verzicht des Geschädigten mit der Folge einer Schadenminderung. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass auch die hier streitgegenständlichen Sozialabgaben bei fiktiver Schadensberechnung nicht erstattungsfähig sein sollen, lassen sich weder den Gesetzesmotiven noch den sonstigen Darlegungen der Beklagten zu entnehmen.
Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 ZPO sind nicht gegeben.