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Amtsgericht Bielefeld·401 C 93/22·21.11.2023

Abschleppkosten im WEG-Innenhof: Kondiktion gegen beauftragenden Eigentümer

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSachenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte vom beklagten Wohnungseigentümer Ersatz von 580 € Abschleppkosten, nachdem dieser ihr im WEG-Hinterhof abgestelltes Fahrzeug entfernen ließ. Das Gericht bejahte einen Bereicherungsanspruch, weil die Zahlung an das Abschleppunternehmen als Leistung an den Beklagten zur Erfüllung dessen behaupteter Forderung erfolgte. Ein Rechtsgrund bestand nicht, da weder ein Anspruch aus GoA noch aus Besitzschutz-/Deliktsrecht vorlag; eine Ausfahrtblockade wurde sachverständig verneint und Besitzschutz war wegen Mitbesitzkonstellation (§ 866 BGB) eingeschränkt. Die Hilfsaufrechnung scheiterte mangels substantiiert dargelegten und kausalen Gegenschadens; der Beklagte wurde zur Zahlung nebst Zinsen verurteilt.

Ausgang: Klage auf Erstattung der Abschleppkosten nebst Zinsen vollständig zugesprochen; Aufrechnung ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zahlt der Halter eines abgeschleppten Fahrzeugs die Abschleppkosten an das Abschleppunternehmen, um eine vom Auftraggeber geltend gemachte Forderung zu erfüllen, kann die Zahlung bereicherungsrechtlich als Leistung an den Auftraggeber zu qualifizieren sein; das Abschleppunternehmen ist dann lediglich Zahlstelle.

2

Das Abschleppen eines auf Privatgrund abgestellten Fahrzeugs begründet keinen Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 683 Satz 1, 670 BGB, wenn die Maßnahme nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspricht; dies ist regelmäßig nur bei drohenden, voraussichtlich höheren und ersatzfähigen Schäden anzunehmen.

3

§ 679 BGB lässt den entgegenstehenden Willen des Betroffenen nicht schon deshalb unbeachtlich werden, weil eine privatrechtliche Beseitigungspflicht (z.B. aus §§ 862, 1004 BGB) bestehen kann; ein qualifiziertes öffentliches Interesse ist bei Störungen in einem privaten Innenhof regelmäßig nicht gegeben.

4

In einer Mitbesitzlage sind Besitzschutz und Selbsthilfe gegenüber einem Dritten, der seine Nutzungsberechtigung von einem Mitbesitzer ableitet, durch § 866 BGB begrenzt; bloße Gebrauchs- bzw. Teilflächenstörungen rechtfertigen grundsätzlich keine Selbsthilfe durch Abschleppen.

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Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer wegen Störungen des Gebrauchs am Gemeinschaftseigentum, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern, sind nach § 9a Abs. 2 WEG von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend zu machen; Individualansprüche des einzelnen Eigentümers sind insoweit ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB§ 818 Abs. 2 BGB§ 683 S. 1 BGB i.V.m. § 670 BGB§ 679 Abs. 1 BGB§ 862 BGB§ 1004 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 580,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 01.02.2022 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin stellte ihren Pkw Mini mit dem amtlichen Kennzeichen HF - …, am Nachmittag des 23.12.2021 im Hinterhof des Grundstücks W-straße in Bielefeld ab.

2

Der              Hinterhof              gehört              zum              Gemeinschaftseigentum              der Wohnungseigentümergemeinschaft W-straße. Der Beklagte ist Mitglied dieser Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klägerin besuchte den Zeugen A. B., der ebenfalls zur Wohnungseigentümergemeinschaft gehört.

3

Auf der Hoffläche befindet sich ein eingezeichneter Stellplatz der dem Zeugen B. zugewiesen ist. Die Klägerin parkte hinter dem Pkw des Zeugen B. außerhalb des eingezeichneten Stellplatzes.

4

Der Beklagte hat auf dem Nachbargrundstück zwei Stellplätze angemietet, die ebenfalls über die Hoffläche der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erreichen sind. Für den Eigentümer dieser Stellplätze ist ein Wegerecht zur Durchfahrt von der W-straße eingetragen. Es wird auf den Lageplan (Bl. 6 d. A.) Bezug genommen.

5

Beim Aussteigen wurde die Klägerin von der Zeugin N., der Stieftochter des Beklagten, angesprochen, wobei der Inhalt des Gesprächs streitig ist.

6

Der Beklagte ließ den Pkw der Klägerin durch die Firma D. Abschlepp-Center abschleppen.

7

Die Klägerin, die erst am nächsten Tag, also Heiligabend, bemerkte, dass sich ihr Fahrzeug nicht mehr am Abstellort befand, bezahlte an die Firma D. Abschleppkosten in Höhe von 580,00 €, da sie über die Weihnachtstage auf ihr Auto angewiesen war und die Firma D. sich weigerte, das Fahrzeug ohne vollständige Bezahlung der Rechnung herauszugeben.

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Die Klägerin forderte den Beklagten unter Fristsetzung zu 18.01.2022 zur Zahlung von 580,00 € auf. Nach Zahlungsverweigerung des Beklagten ließ sie ihn mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten unter Fristsetzung zum 31.01.2023 erneut zur Zahlung auffordern.

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Die Klägerin behauptet, auch der Beklagte und seine Ehefrau würden an derselben Stelle regelmäßig parken. Bei ihrer Ankunft hätte sich kein Fahrzeug des Beklagten auf dem Hof befunden. Sie sei von der Stieftochter des Beklagten angesprochen worden. Diese habe ihr aber nicht mitgeteilt, dass jemand das Grundstück verlassen wollte, sondern sie lediglich darauf hingewiesen, dass sie dort nicht parken dürfe. Die Klägerin habe erwiderte, dass man sich an den Zeugen B. wenden solle, wenn das Fahrzeug jemanden behindern solle. Der Zeuge B. habe sie angewiesen, entsprechend zu verfahren und sich aus Streitigkeiten im Haus herauszuhalten. Die Ausfahrt habe das Fahrzeug nicht blockiert. Der Beklagte habe sich gegenüber dem Abschleppunternehmen als WEG-Verwalter ausgegeben.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 580,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 01.02.2022 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, die Ehefrau des Beklagten, die Zeugin F.-N., habe das Grundstück am 23.12.2023 mit einer Mercedes C-Klasse Limousine (W204) verlassen wollen. Das klägerische Fahrzeug habe jedoch die Ausfahrt zur W-straße blockiert. Die Zeugin N. habe dies der Klägerin mitgeteilt und sie aufgefordert, das Fahrzeug wegzufahren, was die Klägerin jedoch abgelehnt habe. Der Beklagte habe daraufhin mehrfach bei dem Zeugen B. geklingelt, ohne dass hierauf reagiert worden sei. Auf dem Grundstückseien zudem gut sichtbare Parkverbotsschilder aufgestellt. Der Pkw der Klägerin habe zudem den Eingang zum Sondereigentum des Beklagten blockiert.

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Hilfsweise erklärt der Beklagte die Aufrechnung mit abgetretenen Schadensersatzansprüchen in Höhe der Klageforderung.

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Er behauptet, da die Ausfahrt blockiert gewesen sei, habe die Zeugin F.-N.  das Grundstück nicht verlassen und einem Termin für ihr Gewerbe nicht wahrnehmen können, wodurch ein Kunde abgesprungen sei. Hierdurch sei ein finanzieller Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing V. I. nebst mündlicher Erläuterung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 19.07.2023 (Bl. 219 ff. d. A.) sowie das Sitzungsprotokoll vom 22.11.2023 (Bl. 334 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. I.

20

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 580,00 € aus

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§§ 812 I 1 Alt. 1, 818 II BGB.

22

1.

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Die Klägerin hat den für das Abschleppen ihres Fahrzeugs in Rechnung gestellten Betrag zwar nicht an den Beklagten, sondern an das Abschleppunternehmen gezahlt. Bereicherungsrechtlich hat sie damit aber nicht dem Abschleppunternehmen gegenüber geleistet, sondern gegenüber dem Beklagten. Denn der Zweck der Zahlung bestand darin, eine vom Beklagten geltend gemachte Forderung zu erfüllen, nämlich einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Abschleppkosten, deren Begleichung der Beklagte auf Grund des Vertrags mit dem Abschleppunternehmen diesem schuldete. Das Abschleppunternehmen war nur Zahlstelle. Ihm gegenüber

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verfolgte die Klägerin keinen Zweck. Folglich kann die Klägerin vom Beklagten kondizieren.

25

2.

26

Durch diese Leistung der Klägerin hat der Beklagte die Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem Abschleppunternehmen erlangt.

27

3.

28

Die Leistung der Klägerin erfolgte ohne Rechtsgrund. a)

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Dem Beklagten steht kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 683 S. 1 BGB i.V.m. § 670 BGB zu.

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aa)

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Das Abschleppen des klägerischen Fahrzeuges entsprach jedenfalls nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Klägerin. Dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Falschparkers entspricht eine Abschleppmaßnahme allenfalls dann, wenn durch sie der Eintritt eines Schadens verhindert wird, der aller Voraussicht nach höher ist als die Kosten der Abschleppmaßnahme und für den der Falschparker nach materiellem Recht ersatzpflichtig wäre. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich.

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bb)

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Der entgegenstehende Wille ist auch nicht nach § 679 BGB unbeachtlich. Selbst wenn eine Verpflichtung der Klägerin zur Beseitigung des Pkw aus dem Hof nach § 862, 1004 BGB bestand, so stand die Erfüllung dieser Pflicht nicht im öffentlichen Interesse. Der Fall spielt sich nicht im öffentlichen Verkehrsraum ab. Vorliegend ist lediglich  ein  zu  einer   WEG   gehörender   privater   Hinterhof   betroffen.   Ob  beim Abschleppen eines ein Privatgrundstück behindernden Kraftfahrzeugs durch eine Privatperson ein Fall des § 679 Alt. 1 BGB vorliegt, ist umstritten, aber für den Regelfall richtigerweise zu verneinen, weil selbst die Polizei nur nach Ermessen abschleppen könnte und müsste und ein qualifiziertes öffentliches Interesse nicht erkennbar ist, wenn nicht zusätzliche Umstände hinzutreten (BeckOGK/Thole, Stand: 1.8.2023, BGB § 679 Rn. 22). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.

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b)

35

Dem Beklagten steht gegen die Klägerin kein Schadensersatzanspruch aus § 823 II BGB i.V.m. § 858 I, 859 I, III BGB zu.

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Nach § 858 I BGB liegt eine verbotene Eigenmacht vor, wenn dem Besitzer ohne dessen Willen der Besitz entzogen oder er im Besitz gestört wird, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet.

37

aa)

38

Bezogen auf den im Innenhof abgestellten Pkw des Beklagten liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Besitzstörung vor. Der Sachverständige I. hat hierzu eindeutig ausgeführt, dass der klägerische Pkw die Ausfahrt für den Mercedes des Beklagten zur W-straße nicht blockierte.

39

Dabei ist der Sachverständige – wie im Beweisbeschluss vorgegeben – davon ausgegangen, dass der klägerische Pkw so abgestellt war, wie auf dem von der Beklagtenseite eingereichten Lichtbild auf Blatt 22 der Akte. In diesem Fall sei es dem Sachverständigen unproblematisch möglich gewesen, den Hof in Rückwärtsfahrt in einem Zug zu verlassen. Zwar sei eine gewisse Umsicht und Vorsicht erforderlich. Es könne jedoch nicht zu kritischen Momenten gekommen. Zudem sei es ebenfalls problemlos möglich gewesen, den Mercedes des Beklagten auf dem Hof zu wenden und den Hof in Vorwärtsfahrt zu verlassen, auch wenn für dieses Wendemanöver mehrere Züge erforderlich waren.

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Da der Abstellort des klägerischen Pkw vom Beklagten mittels Lichtbild vorgegeben war, irritiert es, dass seitens des Beklagten im Ortstermin mit dem Sachverständigen erstmals eine andere Position behauptet wurde. Letztlich bedarf die genaue Abstellposition jedoch keiner weiteren Aufklärung. Der Sachverständige I. hat in der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens ausgeführt, dass er auch die im Ortstermin behauptete Abstellposition des klägerischen Pkw untersucht habe und sich auch hier keine Blockade der Ausfahrt ergeben habe.

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In der Erläuterung des Gutachtens hat der Sachverständige ferner ausgeführt, dass sich an seiner Beurteilung durch die Lichtverhältnisse nichts ändere. Selbst bei völliger Dunkelheit sei es gefahrlos möglich, den Innenhof zu verlassen. Es sei zwar eine höhere Sorgfalt erforderlich. Allerdings seien alle relevanten Hindernisse auf dem Parkplatz durch die Fahrzeugbeleuchtung gut erkennbar. Es kann daher dahinstehen, welche Lichtverhältnisse beim Abstellen des klägerischen Fahrzeuges, im Zeitpunkt eines etwaigen Entschlusses der Ehefrau des Beklagten zum

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Losfahren, bei Beauftragung des Abschleppunternehmens oder beim eigentlichen Abschleppvorgang geherrscht haben.

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Das Gericht folgt den überzeugenden und gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen.

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bb)

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Es mag sein, dass das Abstellen des klägerischen Fahrzeuges auf dem Hinterhof bezogen auf die im Mitbesitz des Beklagten stehende Hoffläche eine verbotene Eigenmacht darstellte.

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Gleichwohl berechtigte diese verbotene Eigenmacht den Beklagten nicht dazu, das Fahrzeug der Klägerin abschleppen zu lassen. Ein Selbsthilferechts nach § 859 BGB stand dem Beklagten gegenüber der Klägerin nicht zu. Die Klägerin leitete ihre Berechtigung zum Abstellen des Pkw auf dem Hinterhof von einem weiteren Wohnungseigentümer der WEG, dem Zeugen B., ab, der ebenfalls Mitbesitzer der Hoffläche ist. Auch wenn der Beklagte selbst einer Nutzung des Hofes durch die Klägerin als Dritte nicht zugestimmt hat, kann er Besitzschutzrechte gegen sie nicht uneingeschränkt geltend machen. Besitzschutzansprüche stehen ihm lediglich mit den Einschränkungen zu, wie sie auch im Verhältnis zum Mitbesitzer gelten (BeckOGK/Götz, Stand: 01.10.2023, BGB § 866 Rn. 46). Gemäß § 866 BGB findet in ihrem Verhältnis der Mitbesitzer zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des dem einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt. Ein Anspruch kommt daher nur bei vollständiger Besitzentziehung in  Betracht. Vorliegend wird der Beklagte durch das Abstellen des Pkw lediglich von der Nutzung eines geringen Teils der Hoffläche ausgeschlossen. Bezüglich des gesamten Innenhofs liegt lediglich eine Besitzstörung vor, welche im Verhältnis zu Mitbesitzern eine Selbsthilfe nicht rechtfertigt.

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cc)

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Eine Besitzbeeinträchtigung durch eine Blockade des Zugangs zum Sondereigentum des Beklagten ist nicht ersichtlich, zumal sich aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt, dass das Auto nicht vor einer Wohnungs- oder Hauseingangstür, sondern vor einer Fenstertür/Terrassentürstand. Aus den Lichtbildern ergibt sich ferner, dass das Auto im in ausreichendem Abstand zur Hauswand stand. Dies gilt umso mehr, wenn das klägerische Fahrzeug in der zuletzt vorgetragenen Position geparkt wurde, bei es mit dem Heck etwa 0,5 bis 1,0 m weiter zur Hofmitte ragt.

49

c)

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Ein Schadensersatzanspruch wegen Eigentumsverletzung aus § 823 I BGB oder § 823 II BGB i.V.m. § 1004 I BGB scheidet ebenfalls aus.

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aa)

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Bezogen auf den Pkw des Klägers fehlt es nach den obigen Ausführungen bereits an einer Eigentumsbeeinträchtigung, da der klägerische Pkw diesen, wie ausgeführt, nicht blockierte.

53

bb)

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Wegen Beeinträchtigung seines Miteigentums an der Hoffläche scheitert ein Anspruch bereits an § 9a II WEG, der § 1011 BGB verdrängt. Danach übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern. So sollen Ansprüche wegen unzulässiger Nutzung oder Störung des Gebrauchsrechts an einem – im Gemeinschaftseigentum stehenden, nicht von einem Sondernutzungsrecht umfassten – Stellplatz oder auch sonstigen Einrichtungen des Gemeinschaftseigentums nur noch durch die Gemeinschaft, nicht aber durch einzelne Wohnungseigentümer verfolgt werden können (BGH ZWE 2022, 84).

55

4.

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Der Beklagte schuldet somit gemäß § 818 II BGB Wertersatz für die erlangte Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem Abschleppunternehmen in Höhe von 580,00 €.

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II.

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Die zulässige Hilfsaufrechnung führt nicht zu einem Erlöschen des Anspruchs.

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Es fehlt an einem Gegenanspruch der Ehefrau des Beklagten auf Schadensersatz, welchen diese an den Beklagten abgetreten haben könnte.

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Der Vortrag zum entstandenen Schaden ist hier völlig unsubstantiiert. Der Beklagte trägt lediglich pauschal vor, die Ehegattin des Beklagten habe infolge des Fehlverhaltens der Klägerin den Parkplatz nicht verlassen können, weshalb sie einen gewerblichen Termin nicht habe wahrnehmen können und ein Kunde ist

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abgesprungen, wodurch ein finanzieller Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden sei.

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Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da es nach den obigen Ausführungen bereits an einer Pflichtverletzung der Klägerin bzw. einer Kausalität dieser Pflichtverletzung für den behaupteten Schaden fehlt. Die Klägerin hat das Fahrzeug des Beklagten nach den Ausführungen des Sachverständigen gerade nicht derart zugeparkt, dass ein Verlassen des Parkplatzes nicht mehr möglich war. Vielmehr hat der Sachverständige I. ausgeführt, dass es problemlos möglich gewesen sei, den Parkplatz zu verlassen.

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II.

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Der Zinsanspruch folgt aus § 288 I, 286 I BGB. III.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 I ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

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Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.160,00 € (§ 45 III GKG).

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1.    wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2.   wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung

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dieses Urteils bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß

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§ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.