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Amtsgericht Bielefeld·4 C 602/89·03.09.1989

Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall – Klage teilweise stattgegeben

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schadenersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall. Das Gericht stellt fest, dass der Beklagte zu 1) den Unfall fahrlässig verursacht hat und die Beklagte zu 2) als Halterin/Versicherte haftet. Dem Kläger werden insoweit Teilbeträge (555,00 DM Schaden, 30,00 DM Unkosten, 1.000,00 DM Schmerzensgeld) zugesprochen; die restlichen Forderungen werden abgewiesen. Die Kürzung des Schmerzensgelds beruht auf ungenügendem, zu allgemeinem Vortrag zu Schwere und Dauer der Verletzungen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Teilweise Zahlung von 555,00 DM Schadensersatz, 30,00 DM Unkosten und 1.000,00 DM Schmerzensgeld; übrige Ansprüche abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Wer im Straßenverkehr durch fehlerhaftes Ausweichen und unzureichendes Bremsen einen Zusammenstoß verursacht, trägt das Verschulden und haftet dem Geschädigten für den daraus entstandenen Schaden.

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Der Halter eines Fahrzeugs bzw. dessen Haftpflichtversicherung haften für die vom Fahrzeug verursachten Schäden nach den einschlägigen Vorschriften des Straßenverkehrs- und Haftungsrechts, wenn der Fahrer den Unfall schuldhaft herbeiführt.

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Eine zwischen Geschädigtem und Gegenseite getroffene pauschale Abfindungsvereinbarung für bestimmte Schadensposten ist bei der Berechnung des verbleibenden ersatzfähigen Schadens zu berücksichtigen und mindert den Anspruch entsprechend.

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Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist ein substantiiertes Vorbringen zu Art, Schwere, Dauer und Folgen der Verletzungen erforderlich; rein allgemeine Angaben rechtfertigen nur eine mäßige Entschädigung.

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Schadensersatzansprüche sind bei Verzug bzw. nach den gesetzlichen Voraussetzungen verzinslich, insbesondere nach den Regelungen der §§ 286, 288 BGB.

Relevante Normen
§ 1, 3 PflVG§ 7 StVG§ 823 i. V. m. § 1 ff. StVO§ 286 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 92 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 555,00 DM (fünfhundertfünfundfünfzig Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen ab 14. Juni 1989 sowie 30,00 DM vorgerichtliche Kosten sowie 1.000,00 DM (eintausend Deutsche Mark) Schmerzensgeld zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 65,5 % und die Beklagten zu 34,5 % als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 660,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.200,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

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Tatbestand

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Der Kläger macht Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 20.08.1988 geltend, in den er mit dem Fahrzeug seines Arbeitgebers verwickelt wurde sowie der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug.

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Er stellt den Unfallhergang dar und ist der Ansicht, den vollen Schaden, den er mit 769,55 DM beziffert, und ein Schmerzensgeld von mindestens 3.800,00 DM verlangen zu können. Er schildert seine Verletzungen und ihre Folgen und beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 769,35 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung, am 14.08.1989, zu zahlen,

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die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zumindest jedoch einen Betrag von 3.800,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie stellen den Unfallhergang anders dar und behaupten im Übrigen, der Kläger habe als Abgeltung für den Kleiderschaden 300,00 DM akzeptiert; mehr könne er deshalb ohnehin nicht verlangen.

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Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Q., X., C. und T.; diesbezüglich wird auf das Protokoll vom 04.09.1989 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist dem Grunde nach voll und zur Höhe zu einem Teil begründet.

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Grundsätzlich kann der Kläger von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen, denn der Beklagte zu 1) hat den Unfall schuldhaft, nämlich fahrlässig verursacht.

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Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass sich auf der Straße in Richtung C. ein Fahrzeugstau hinter einem haltenden Bus ergeben hatte und die Zeugin Q. in diesem vor sich eine Lücke gelassen hatte, durch die der von rechts kommende Kläger in die Straße in Richtung I. einbiegen konnte. Daraufhin bremste der Beklagte zu 1), der sich hinter der Zeugin Q. befand, nicht voll ab, sondern begann rechts an dem haltenden Fahrzeug der Zeugin Q. vorbei auf die Gegenfahrbahn zu steuern. Er hatte nämlich, ohne einen Auflieger auf seinem Zugfahrzeug, nicht mehr rechtzeitig anhalten können. Er streifte dabei das stehende Fahrzeug der Zeugin Q. an der linken Seite und prallte noch gegen den bereits eingescherten, von der Klägerin gesteuerten Pkw vorne links. Dieses Fahrzeug war langsam und vorsichtig vor der Zeugin Q. eingeschert.

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Dieses hat die Zeugin Q. glaubhaft bekundet, und auch die Zeugen C. und der Militärpolizist X. als völlig unbeteiligter Beobachter haben dieses im Grunde so geschildert und bestätigt.

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Der Kläger, der schon vor dem Pkw der Zeugin Q. herumgefahren war, benutzte seine eigene Fahrbahn, während der Beklagte ihm auf dessen Gegenfahrbahn entgegenkam, weil dieser nicht voll auf den zu Recht haltenden Pkw der Zeugin Q. auffahren wollte.

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Den Beklagten zu 1) trifft daher das alleinige Verschulden am  Zustandekommen des Unfalls und seiner Folgen. Die Beklagte zu 2) haftet gemäß §§ 1 + 3 PflVG wie der Beklagte zu 1) nach § 7 StVG und §§ 823 i. V. m. § 1 ff. StVO.

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Was die Schadenshöhe betrifft, so hat die Beweisaufnahme den Vortrag der Beklagten bestätigt, dass der Kläger sich mit dem Zeugen T. auf eine pauschale Entschädigung für seine Kleidung in Höhe von 300,00 DM geeinigt hat. Dieser Betrag umfasste aber auch nach dem Beklagtenvortrag nicht den Schaden an der Brille. Hierfür hat der Kläger einen Schaden von 255,00 DM nachgewiesen, der ihm auch zuzusprechen war.

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Außerdem stehen ihm 30,00 DM allgemeine Unkostenpauschale zu.

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Was das Schmerzensgeld betrifft, so hat der Kläger zwar unwiderlegt vorgetragen, dass er eine Thoraxprellung links mit Verletzung der 5. und 6. Rippe und ein Schleudertrauma erlitten hat und dass diese Verletzungen erheblich gewesen wären, so dass er über längere Zeit krankgeschrieben war.

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Weiter hat er vorgetragen, dass er in der Zeit, in der er krankgeschrieben war, nämlich bis zum 20.09.1988 – also fast 2 Monate lang – erhebliche Schmerzen gehabt hätte. Da aber dieser Vortrag zu allgemein ist, um ein besonders hohes Schmerzendgeld zuzusprechen, konnte dem Kläger allenfalls ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 DM als angemessene billige Entschädigung für die erlittenen Schmerzen zugesprochen werden.

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In dieser Höhe war die Klage daher zuzusprechen und im Übrigen abzuweisen.

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Die Entscheidung über die Zinsforderung ist nach §§ 286, 288 Abs. I BGB begründet. Die Nebenentscheidungen im Übrigen ergeben sich aus §§ 92 und 708 Nr. 11 und 711 ZPO.