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Amtsgericht Bielefeld·39 Ds-6 Js 42/17-824/17·05.12.2017

Einstellung nach §153a StPO wegen Schadenswiedergutmachung (Betrug)

StrafrechtBetrugStrafprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

In der Strafsache gegen X. wegen Betrugs stellte das Amtsgericht das Verfahren gemäß §153a Abs. 2 StPO vorläufig ein. Maßgeblich war die Auflage, dass der Angeklagte bis zum 12.01.2018 einen Betrag von 100.000 EUR an die N. GmbH oder C. mbH zahlt bzw. freigibt. Bei rechtzeitiger Erfüllung wird die Einstellung endgültig; der Angeklagte trägt seine notwendigen Auslagen.

Ausgang: Verfahren gemäß §153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt unter der Auflage der Zahlung von 100.000 EUR als Schadenswiedergutmachung; bei rechtzeitiger Zahlung endgültige Einstellung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren kann nach §153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt werden, wenn dem Angeklagten Auflagen zur Schadenswiedergutmachung auferlegt werden.

2

Die vorläufige Einstellung nach §153a StPO wird endgültig, wenn die auferlegte Zahlung bzw. Auflage rechtzeitig erfüllt wird.

3

Bei einer Einstellung nach §153a StPO übernimmt die Staatskasse die Verfahrenskosten, der Angeklagte bleibt jedoch zur Tragung seiner notwendigen Auslagen verpflichtet.

4

Auflagen können die Zahlung oder Freigabe einer bestimmten Geldsumme zugunsten geschädigter Unternehmen als Wiedergutmachung umfassen.

Relevante Normen
§ 153a StPO§ 153a Abs. 2 StPO

Tenor

In der Strafsache gegen X. wegen Betruges wird das Verfahren gemäß § 153 a Absatz 2 StPO vorläufig mit der Maßgabe eingestellt, dass der Angeklagte einen Betrag in Höhe von 100.000,00 Euro, bis zum 12.01.2018 als Schadenswiedergutmachung an die N. GmbH oder C. mbH zahlt bzw. frei gibt.

Rubrum

1

Für den Fall der rechtzeitigen Zahlung der Geldbuße wird das Verfahren gemäß § 153 a StPO endgültig auf Kosten der Landeskasse eingestellt, wobei der Angeklagte seine eigenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat.

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Bielefeld, 06.12.2017

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Richter am Amtsgericht