AG Bielefeld: Zwei fahrlässige Tempoverstöße auf A2 – Regelfahrverbot, EDV-Bußgeldbescheid wirksam
KI-Zusammenfassung
Das AG Bielefeld hatte über zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen auf der A2 (zulässig 100 km/h) zu entscheiden. Es verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitungen um mindestens 60 km/h bzw. 50 km/h zu Geldbußen von 240 € und 160 € sowie jeweils 1 Monat Fahrverbot. Einwände gegen die Wirksamkeit EDV-erstellter, nicht unterschriebener Bußgeldbescheide wies das Gericht zurück, da Erkennbarkeit und Nachprüfbarkeit des behördlichen Willensakts gegeben seien. Beweisanträge auf Sachverständigengutachten bzw. Schulungsnachweise lehnte es mangels konkreter Anhaltspunkte gegen das standardisierte Messverfahren ab; die Vollstreckung der Fahrverbote wurde nach § 25 Abs. 2a StVG aufgeschoben.
Ausgang: Betroffener wegen zweier fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitungen verurteilt (Geldbußen und jeweils 1 Monat Fahrverbot); Einwände gegen Bußgeldbescheide und Messung ohne Erfolg.
Abstrakte Rechtssätze
Ein mittels EDV hergestellter und nicht eigenhändig unterschriebener Bußgeldbescheid ist wirksam, wenn er den Anforderungen des § 66 OWiG entspricht und für den Betroffenen erkennbar und nachprüfbar ist, dass er auf einem Willensakt der Verwaltungsbehörde beruht.
§ 110c OWiG über elektronische Dokumente steht der Wirksamkeit eines in Papierakten geführten, lediglich EDV-ausgedruckten Bußgeldbescheids nicht entgegen.
Bei einem standardisierten Messverfahren ist ein Sachverständigengutachten zur Messrichtigkeit nur dann zur Wahrheitsforschung erforderlich, wenn konkrete, substantiierte Anhaltspunkte für Messfehler oder Fehlbedienung vorgetragen oder ersichtlich sind.
Ein Beweisantrag, der die Unverwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung ohne tatsächliche Anknüpfungstatsachen lediglich behauptet, kann nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt werden.
Vom Regelfahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 4 BKatV kann nur bei erheblichen Härten oder einer Häufung besonderer, vom Regelfall abweichender Umstände abgesehen werden; fehlende Voreintragungen allein genügen hierfür nicht.
Vorinstanzen
Bundesgerichtshof [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160,00 EUR verurteilt.
Ihm wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Der Betroffene wird ferner wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 240,00 EUR verurteilt.
Ihm wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
Angewendete Vorschriften: §§ 41, 49 StVO, 24, 25 StVG, 4 Abs. 1 BKatV
Gründe
I.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 34-jährige Betroffene ist verheiratet und Geschäftsführer einer Baufirma. Er wurde vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden. Nähere Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen konnte der im Hauptverhandlungstermin anwesende Verteidiger nicht tätigen. Auch dem Akteninhalt sind keine weiteren Erkenntnisse zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen zu entnehmen. Insofern konnten zu diesem Punkt keine näheren Feststellungen getroffen werden.
Der Verkehrszentralregisterauszug weist für den Betroffenen keine Eintragungen auf.
II.
(1) – 37 OWi-602 Js 5128/14-1282/14
Der Betroffene befuhr am 24.04.2014 gegen 20:28 Uhr mit einem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen xxx die Bundesautobahn A2 in Fahrtrichtung Hannover auf der linken Spur.
In diesem Bereich außerhalb geschlossener Ortschaften beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h. Die Geschwindigkeitsbegrenzung ergibt sich aus den beikm 330,825, km 330,500 und km 329,700 in Fahrtrichtung Hannover beidseitig aufgestellten Zeichen 274 StVO (100 km/h), wobei die beiden letztgenannten Zeichen noch jeweils u.a. mit dem Zusatz „Radarkontrolle“ versehen sind. Das Zeichen 274 StVO (100 km/h) wird auch nach der Messstelle bei km 328,200 nochmals wiederholt.
In Höhe der stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlage des Typs TRAFFIPAX TraffiStar S 330, die bei km 329,415 aufgestellt ist, betrug die von dem ordnungsgemäß bedienten Geschwindigkeitsüberwachungsgerät gemessene Geschwindigkeit 165 km/h. Nach einem Toleranzabzug von 3 %, mithin 5 km/h, ergibt sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 60 km/h.
Die eichfähige Geschwindigkeitsmessanlage war zur Tatzeit ausweislich des Eichscheins vom 15.11.2013 mit der Nummer 4-1.2.3.487/13 vom 12.11.2013 bis zum 31.12.2014, demnach auch zum Tatzeitpunkt, gültig geeicht. Diese Eichung umfasst neben dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät des Typs TRAFFIPAX TraffiStar S 330 mit Drucksensoren mit der Bauartzulassung 18.11 / 03.04 auch die intelligenten Vorverstärker des Typs ROBOT IPV mit der Fabriknummer 804779/60237 und die Fotoregistriereinheit des Typs ROBOT SmartCamera mit der Fabriknummer 625-000/63362. Da keine Veränderung der Anlage nach der letzten Eichung vorgenommen worden ist und alle Eichmarken noch unbeschädigt vorhanden sind, ist die Eichung der Anlage auch nicht vorzeitig erloschen und war zum Tatzeitpunkt gültig.
Ausweislich des Messprotokolls ist die Messung, die im Messzeitraum vom 22.04.2014, 09:35 Uhr bis zum 26.04.2014, 17:18 Uhr, vorgenommen wurde, ohne Störungen im Einsatzverlauf erfolgt, wobei vor Beginn und nach Ende der Messung die vorhandenen Verkehrszeichen (Zeichen 274/310 StVO) hinsichtlich ihres Standortes und ihrer einwandfreien Erkennbarkeit überprüft wurden. Darüber hinaus befanden sich die im Fahrbahnbereich eingefrästen Sensoren in einem technisch einwandfreien Zustand.
Bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene die für ihn geltende Höchstgeschwindigkeit erkennen und dementsprechend sein Fahrverhalten darauf einstellen können und müssen.
(2) – 37 OWi-602 Js 4903/14-1245/14
Am 13.06.2014 gegen 00:25 Uhr befuhr der Betroffene mit einem Pkw der Marke Ford mit dem amtlichen Kennzeichen xxx die Bundesautobahn A2 in Fahrtrichtung Hannover auf der mittleren Spur.
Hinsichtlich der an dieser Stelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit wird auf die Ausführungen unter Ziff. II (1) Bezug genommen.
In Höhe der stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlage des Typs TRAFFIPAX TraffiStar S 330, die bei km 329,415 aufgestellt ist, betrug die von dem ordnungsgemäß bedienten Geschwindigkeitsüberwachungsgerät gemessene Geschwindigkeit 155 km/h. Nach einem Toleranzabzug von 3 %, mithin 5 km/h, ergibt sich eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 50 km/h.
Die eichfähige Geschwindigkeitsmessanlage war zur Tatzeit ausweislich des Eichscheins vom 15.11.2013 mit der Nummer 4-1.2.3.486/13 vom 12.11.2013 bis zum 31.12.2014, demnach auch zum Tatzeitpunkt, gültig geeicht. Diese Eichung umfasst neben dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät des Typs TRAFFIPAX TraffiStar S 330 mit Drucksensoren mit der Bauartzulassung 18.11 / 03.04 auch die intelligenten Vorverstärker des Typs ROBOT IPV mit der Fabriknummer 804779/60236 und die Fotoregistriereinheit des Typs ROBOT SmartCamera mit der Fabriknummer 625-000/63364. Da keine Veränderung der Anlage nach der letzten Eichung vorgenommen worden ist und alle Eichmarken noch unbeschädigt vorhanden sind, ist die Eichung der Anlage auch nicht vorzeitig erloschen und war zum Tatzeitpunkt gültig.
Ausweislich des Messprotokolls ist die Messung, die im Messzeitraum vom 10.06.2014, 10:36 Uhr bis zum 15.06.2014, 03:55 Uhr, vorgenommen wurde, ohne Störungen im Einsatzverlauf erfolgt, wobei vor Beginn und nach Ende der Messung die vorhandenen Verkehrszeichen (Zeichen 274/310 StVO) hinsichtlich ihres Standortes und ihrer einwandfreien Erkennbarkeit überprüft wurden. Darüber hinaus befanden sich die im Fahrbahnbereich eingefrästen Sensoren in einem technisch einwandfreien Zustand.
Bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene die für ihn geltende Höchstgeschwindigkeit erkennen und dementsprechend sein Fahrverhalten darauf einstellen können und müssen.
III.
Diese Feststellungen hat das Gericht nach dem Ergebnis der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme getroffen, deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben.
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass beide Verfahren nicht wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen waren.
Die Ordnungswidrigkeit zum Az. 37 OWi-602 Js 5128/14-1282/14 ist nicht verjährt, da die Verjährung gem. § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG durch die Versendung des Anhörungsbogens am 04.06.2014 (Bl. 17 d.A.) wirksam unterbrochen wurde. Eine weitere Unterbrechung der Verjährung erfolgte gem. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG durch den Erlass des Bußgeldbescheides am 25.08.2014, der dem Betroffenen ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 3 d.A.) am 27.08.2014 zugestellt wurde.
Auch die Ordnungswidrigkeit zum Az. 37 OWi-602 Js 4903/14-1245/14 ist nicht verjährt, da die Verjährung gem. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG durch den Erlass des Bußgeldbescheides am 26.08.2014, der dem Betroffenen ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 2 d.A.) am 29.08.2014 zugestellt wurde.
Der Umstand, dass beide Bußgeldbescheid durch die EDV hergestellt und von den zuständigen Sachbearbeiterinnen bei der Stadt Bielefeld nicht eigenhändig unterzeichnet worden sind, ändert an der Wirksamkeit der Bußgeldbescheide nichts, da diese insgesamt den inhaltlichen Anforderungen des § 66 OWiG und den sonstigen formellen Anforderungen des OWiG entsprechen. In einem derartigen Fall ist für die Wirksamkeit der Bußgeldbescheide Voraussetzung, dass der Betroffene erkennen und überprüfen kann, ob die betreffenden Bußgeldbescheide auf einem Willensakt der erlassenden Behörde beruhen. Die Voraussetzungen der Erkennbarkeit und Nachprüfbarkeit sind nicht nur dann erfüllt, wenn der Sachbearbeiter seine Entscheidung hinsichtlich des Erlasses der Bußgeldbescheide in irgendeiner Form aktenkundig gemacht hat. Um dem Betroffenen die Möglichkeit einer entsprechenden Überprüfung zu eröffnen und sich entsprechende Erkenntnisse zu verschaffen, genügt es bereits, wenn im Nachhinein im Wege des Freibeweises festgestellt werden kann, ob wirksame Bußgeldbescheide erlassen worden sind bzw. wenn auch nachträglich das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen festgestellt werden kann.
Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.1994 – 4 Ss OWi 1102/94
In den vorliegenden Fällen konnte der Betroffene aufgrund der Angabe der erlassenden Behörde, des Aktenzeichens, der Sachbearbeiterin, der Zimmernummer sowie der Telefon- und Faxnummer auf den Bußgeldbescheiden überprüfen, ob diese wirksam erlassen wurden. Denn diese Angaben hätten ihn zu denjenigen Damen geführt, die ihm über die entsprechenden Fragen hätten Auskunft geben können. Darüber hinaus sind aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass es sich vorliegend um atypische Fälle handelt, in denen die mittels EDV erlassenen Bußgeldbescheide nicht von dem Willen der Verwaltungsbehörde getragen wurden.
Auch der Umstand, dass die Bußgeldbescheide keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Ausdruck automatisch erstellt worden und ohne Unterschrift gültig ist, führt nicht zur Unwirksamkeit derselben. Denn ein derartiger Hinweis ist nicht erforderlich. Dies resultiert zum einen aus dem Umstand, dass dies der damit verfolgten Verfahrensbeschleunigung und der Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes widersprechen würde. Zum anderen ist für den Betroffenen aufgrund der weiteren Angaben in den Bußgeldbescheiden auch ohne einen derartigen Hinweis ersichtlich, dass gültige Bußgeldbescheide erlassen worden sind.
Vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 27.05.2003 – 1 Ss (Bz) 131/03
Entgegen der Auffassung des Verteidigers steht dem auch die Vorschrift des § 110c OWiG nicht entgegen, da diese Vorschrift auf die vorliegenden Fälle nicht anwendbar ist. Denn bei den vorliegenden Bußgeldbescheiden handelt es sich nicht um elektronische Dokumente i.S.d. § 110c OWiG. Aus dem Standort der Norm im Gesetz ist ersichtlich, dass die Vorschrift eine Spezialregelung für elektronische Akten enthält. Die vorliegenden Akten wurden jedoch nicht elektronisch, sondern in Papierform geführt; lediglich die Bußgeldbescheide wurden mittels der EDV hergestellt. Dies allein genügt jedoch nicht, um von einer elektronischen Akte ausgehen zu können.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen beruhen – soweit diese feststellbar waren – auf den glaubhaften Angaben des Verteidigers.
Die Feststellungen zu den fehlenden Voreintragungen des Betroffenen resultieren aus dem gem. § 249 Abs. 1 StPO verlesenen Verkehrszentralregisterauszug vom 05.11.2014.
Die dem Betroffenen zur Last gelegten Taten hat dieser über seinen Verteidiger glaubhaft eingeräumt.
Das Gericht ist aufgrund der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Messfotos (Bl. 4, 5 und 6 d. A. zum Az. 37 OWi-062 Js 5128/14-1282/14 und Bl. 3, 4 und 5 d. A. zum Az. 37 OWi-602 Js 4903/14-1245/14), auf die gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG ausdrücklich Bezug genommen wird, von der Fahrereigenschaft des Betroffenen in beiden Fällen überzeugt. Die Messfotos sind von sehr guter Qualität und zeigen eindeutig den Betroffenen. Bei einem Vergleich der Messfotos mit dem in der Hauptverhandlung ebenfalls in Augenschein genommenen Passfoto (Bl. 25 d.A. zum Az. 37 OWi-062 Js 5128/14-1282/14 und Bl. 21 d. A. zum Az. 37 OWi-602 Js 4903/14-1245/14) hat das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass es sich bei der abgebildeten Person eindeutig um den Betroffenen handelt.
Zur Überzeugung des Gerichts steht darüber hinaus fest, dass zwei ordnungsgemäße Geschwindigkeitsmessungen vorgenommen worden sind. Sämtliche Gerätekomponenten waren zu den Tatzeitpunkten ausweislich der verlesenen Eichscheine gültig geeicht. Entgegen der Auffassung des Verteidigers ist es ohne Belang, dass aus den Eichscheinen nicht ersichtlich ist, mit welcher Software die Eichung durchgeführt wurde. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Voraussetzung für die Annahme einer ordnungsgemäßen Messung. Aus den Eichscheinen ist vielmehr zu erkennen, dass die Prüfung gemäß dem in der PTB-Bauartzulassung beschriebenen Verfahren erfolgte und im Ergebnis die Anforderungen der Anlage 18, Abschnitt 11 der Eichordnung und der PTB-Bauartzulassung eingehalten werden. Dies genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Messung bereits.
Die gemessenen Geschwindigkeiten des Betroffenen ergeben sich aus den verlesenen Fallprotokollen samt Messdatenzeilen. Ausweislich der verlesenen Messprotokolle gab es keine Störungen im Einsatzverlauf. Die vorhandene Beschilderung ist mittels des verlesenen Beschilderungsplanes festgestellt worden.
Anhaltspunkte für etwaige Messfehler oder Fehlbedienungen sind dem Gericht weder bekannt noch vom Verteidiger vorgetragen worden. Bei der Messung mit dem genannten Gerät handelt es sich um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren (vgl. BGHSt 39, 291, NJW 1993, 3081; OLG Jena, DAR 2009, 40 ff.). Hierbei handelt es sich um ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. BGH, NJW 1998, 321). Es wird insoweit auf die Ausführungen des OLG Jena (vgl. a.a.O.) Bezug genommen.
Der Verteidiger hat im Hauptverhandlungstermin beantragt, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass beide Messungen nicht verwertbar sind. Dies resultiere aus dem Umstand, dass aus den Akten weder eine Bildserie noch die Kameraauslöseverzögerung zu erkennen sei, so dass die Plausibilität der Messung nicht nachvollziehbar sei. Das Gericht hat die beantragte Beweiserhebung abgelehnt, da diese nach Auffassung des Gerichts nicht zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Da es sich in den vorliegenden Fällen – wie bereits erwähnt – um standardisierte Messverfahren handelt, ist ein substantiierter Vortrag seitens des Verteidigers bzw. des Betroffenen erforderlich, der dazu führt, dass ernsthafte Zweifel an der Messung hervorgerufen werden. Die Begründung des Verteidigers im Hinblick auf seinen Beweisantrag ist vorliegend nicht geeignet, derartige ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Messung zu bewirken. Vielmehr handelt es sich bei der Beweistatsache des Verteidigers um eine bloße Behauptung ins Blaue hinein. Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Beweistatsache sind für das Gericht weder ersichtlich noch von dem Verteidiger vorgetragen worden.
Schließlich bestehen auch keine Bedenken bzgl. der Qualifikation des von der Stadt Bielefeld eingesetzten Personals. Zwar sind Schulungs- bzw. Qualifikationsnachweise des Personals in den Akten nicht vorhanden. Derartige Nachweise sind nach den Angaben der Firma K. und ausweislich der gerichtsbekannten Zulassungsbestimmungen der PTB jedoch nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass eine Einführung in die Handhabung des Geschwindigkeitsmessgerätes, in die Überprüfung der Messstelle sowie die Auswertung der Messungen und Bilder stattgefunden hat. Aus zahlreichen anderen Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren beim Amtsgericht Bielefeld ist gerichtsbekannt, dass die erfahrenen Messbeamten Q. und C. in die Bedienung des Geschwindigkeitsmessgerätes des Typs TRAFFIPAX TraffiStar S 330 mit Drucksensoren, die Überprüfung der Messstelle und die Auswertung der Messungen und Bilder eingeführt worden sind. Aus diesen Gründen war der von dem Verteidiger im Hauptverhandlungstermin gestellte Beweisantrag auf Einholung von Nachweisen dafür, dass die Messbeamten geschult sind, abzulehnen. Die beantragte Beweiserhebung war zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).
IV.
(1)
Da der Betroffene – wie unter Ziff. II (1) festgestellt – die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h um 60 km/h überschritten hat, war er wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach §§ 41, 49 StVO, 24, 25 StVG, 4 Abs. 1 BKatV zu verurteilen. Der Betroffene handelte dabei auch zumindest fahrlässig.
(2)
Er war ferner – wie unter Ziff. II (2) festgestellt – wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach §§ 41, 49 StVO, 24, 25 StVG, 4 Abs. 1 BKatV zu verurteilen, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h um 50 km/h überschritten hat. Der Betroffene handelte auch dabei zumindest fahrlässig.
V.
Gegen den Betroffenen waren somit zwei Geldbußen zu verhängen.
Die lfd. Nrn. 11.3.7 und 11.3.8 der Anlage zu § 1 BKatV sehen für derartige fahrlässige Verstöße im Regelfall die Verhängung einer Geldbuße von 240,00 EUR (Tat vom 24.04.2014) bzw. 160,00 EUR (Tat vom 13.06.2014) vor. Der Bußgeldkatalog geht dabei von einem unvorbelasteten Ersttäter und gewöhnlichen Tatumständen aus. Diese Voraussetzungen sind in den vorliegenden Fällen erfüllt.
VI.
Des Weiteren war gegen den Betroffenen gemäß § 25 Abs. 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 BKatV in zwei Fällen ein einmonatiges Fahrverbot festzusetzen.
Die lfd. Nrn. 11.3.7 und 11.3.8 der Anlage zu § 1 BKatV sehen bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 50 bzw. 60 km/h im Regelfall ein Fahrverbot von einem Monat vor. Dabei indiziert die Erfüllung des Tatbestandes dieser Vorschrift regelmäßig das Vorliegen einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne von § 25 Abs. 1 StVG. Daher bedarf es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsfunktion eines Fahrverbotes, um auf den Betroffenen einzuwirken. Tatsachen, die eine solch grobe Pflichtverletzung ausschließen, konnten nicht festgestellt werden.
Das Gericht sah auch keinen Anlass das durch § 25 Abs. 1 StVG eingeräumte Ermessen unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 4 BKatV, wonach unter Erhöhung der Geldbuße von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, dahingehend auszuüben.
Die genannten Vorschriften kommen dann zum Tragen, wenn mit der Verhängung des Fahrverbotes erhebliche Härten verbunden sind oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände vorliegen, die die Tat in einem anderen Licht erscheinen lassen.
Das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass gegen den Betroffenen zu den Tatzeitpunkten keine rechtskräftige Entscheidung wegen eines verkehrsrechtlichen Verstoßes ergangen war. Dieser Umstand allein hat jedoch nicht ein solches Gewicht, dass er das Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigen könnte, da die BKatV grundsätzlich von einem nicht vorbelasteten Betroffenen ausgeht.
Die persönlichen, wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnisse des Betroffenen waren nach der Überzeugung des Gerichts nicht geeignet, gegen Erhöhung der Geldbuße ein Absehen vom Fahrverbot zu rechtfertigen.
Eine besondere, unzumutbare Härte, die den Betroffenen in stärkerer Weise als andere durchschnittliche Autofahrer belastet, liegt nach den Feststellungen des Gerichts nicht vor. Sie wurde auch nicht vorgetragen.
Da gegen den Betroffenen innerhalb der letzten 2 Jahre vor den Taten kein Fahrverbot verhängt worden ist, konnte die Vorschrift des § 25 Abs. 2 a StVG zu seinen Gunsten Anwendung finden. Insofern werden beide Fahrverbote nach § 25 Abs. 2 StVG erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
VII.
Die Kostenentscheidung resultiert aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 465 StPO.