Entschädigungsantrag nach StrEG: Teilgewährung für Sicherstellungen 15.05.2020–26.06.2020
KI-Zusammenfassung
Der ehemalige Beschuldigte beantragt Entschädigung nach dem StrEG wegen Sicherstellung seines Führerscheins und Kraftrads. Das Gericht stellt Anspruch für die Sicherstellung in der Zeit vom 15.05.2020 bis 26.06.2020 fest, weist den übrigen Antrag zurück. Die Entscheidung begründet dies damit, dass anfängliches grob fahrlässiges Verhalten eine Entschädigung ausschließt, die Ausschlusswirkung aber durch behördliche Verzögerungen entfällt.
Ausgang: Entschädigungsantrag teilweise stattgegeben: Anspruch für Sicherstellungen 15.05.2020–26.06.2020 festgestellt, übriger Antrag abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 5 StrEG ist eine Entschädigung ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Beschuldigte die objektiv gebotene Sorgfalt eines verständigen Menschen in vergleichbarer Lage in hohem Maße verletzt.
Bei der Beurteilung der Verursachung ist auf den Sachverhalt zum Zeitpunkt der Anordnung bzw. Durchführung der Maßnahme abzustellen.
Entfällt die haftungsausschließende Kausalität des Verhaltens des Beschuldigten wegen von ihm nicht zu vertretender Verfahrensverzögerungen der Behörden, kann die Entschädigungspflicht ab dem Zeitpunkt dieser Verzögerung wieder entstehen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 8 Qs 175/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
In dem Entschädigungsverfahren des ehemaligen Beschuldigten X. Y. wird
auf den Antrag des ehemaligen Beschuldigten vom 25.11.2020 gem. §§ 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 StrEG festgestellt, dass dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) dem Grunde nach für die Sicherstellung seines Führerscheins und seines Kraftrades der Marke KTM 990 Superduke R (amtliches Kennzeichen BI-xx 00) und dem dazugehörigen Schlüssel und Fahrzeugschein in dem Zeitraum 15.05.20 bis 26.06.2020 aus der Landeskasse zu entschädigen ist.
Im Übrigen wird der Entschädigungsantrag des ehemaligen Beschuldigten als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Der zulässige Antrag ist nur im oben tenorierten Umfang begründet.
I.
Zunächst ist eine Entschädigung gemäß § 5 StrEG ausgeschlossen. Dies ist der Fall, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Beschuldigte diejenige Aufmerksamkeit und Sorgfalt objektiv unbeachtet lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch mit ähnlichen Fähigkeiten wie der Beschuldigte in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor materiellem und immateriellem Schaden durch den Vollzug von Strafverfolgungsmaßnahmen zu bewahren. Bei der Beurteilung der Verursachung der Maßnahme ist darauf abzustellen, wie sich der Sachverhalt in dem Zeitpunkt darstellt, in dem der Vollzug der Maßnahme angeordnet wurde.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Führerscheins stellte sich der Sachverhalt nach dem in der Akte befindlichen Anzeigentext wie folgt dar: Der ehemalige Beschuldigte und der anderweitig verfolgte ehemalige Beschuldigte fuhren am 18.03.2020 gegen 18.32 Uhr mit ihren Krafträdern auf der innerörtlichen Oldentruper Straße in Bielefeld, wo eine Geschwindigkeit von 50 km/h galt. Den Polizeibeamten fielen sie aufgrund der hohen Beschleunigung und der quietschenden Reifen auf. Von der Kreuzung Oldentruper Straße /Otto-Brenner-Straße aus fuhren die ehemaligen Beschuldigten - insbesondere nach der Fahrbahnverengung an der Kreuzung Oldentruper Straße /Sperberstraße - mit einer erhöhten Geschwindigkeit von mehr als 90 km/h; dies war die Geschwindigkeit, die den Polizeibeamten auf ihrem Tacho angezeigt wurde und die beim Nachfahren dennoch zu einer Vergrößerung des Abstands zu den Motorrädern führte. Nach der Kreuzung Oldentruper Straße / Stralsunder Str, wo sie verkehrsbedingt an der roten Ampel anhalten mussten, beschleunigten sie erneut ihre Fahrzeuge, wobei die Polizeibeamten bei der Nachfahrt wiederum eine eigene Geschwindigkeit von 90 km/h aufwenden mussten. Die ehemaligen Beschuldigten bremsten erst dann auf die erlaubte Geschwindigkeit von 50 km/h ab, als ein vorausfahrender Lkw sie hierzu zwang. Dabei fuhren sie nebeneinander, und der ehemalige Beschuldigte I. fuhr mehrfach in Richtung der Fahrbahnmitte, um zu prüfen, ob ein Überholmanöver möglich war.
Es gibt keinen Grund, an der Wahrnehmung der Polizeibeamten zu zweifeln. Dass die beiden ehemaligen Beschuldigten auch nach dem Stillstand an einer roten Ampel erneut die deutlich überhöhte Geschwindigkeit fuhren, belegt auch, dass es sich bei dem Fahrverhalten nicht um einen kurzzeitigen Fahrfehler handelte.
Durch dieses offenkundig im Straßenverkehr und insbesondere innerhalb geschlossener Ortschaften unangemessene Fahrverhalten der deutlich erhöhten Geschwindigkeit, des Nebeneinanderfahrens und der jeweiligen hohen Beschleunigung hat der ehemalige Beschuldigte seine besondere und offenkundige Sorgfaltspflicht zur Vermeidung von Strafverfolgungsmaßnahmen in hohem Maße verletzt und damit grob fahrlässig gehandelt.
II.
Allerdings entfällt diese haftungsausschließende Kausalität des Verhaltens des ehemaligen Beschuldigten ab dem 15.05.20 aufgrund von Umständen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich lagen: Die Akte ging erst am 29.04.2020 trotz offenbar am 19.03.2020 verfügter Übersendung durch die Polizei bei der Staatsanwaltschaft ein, und am 04.05.2020 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gegenüber dem Amtsgericht.
Es ist unklar, warum die Akte erst knapp 6 Wochen nach der Übersendungsverfügung bei der Staatsanwaltschaft einging. Dies ließ sich trotz weiterer Recherche nicht aufklären.
Daher hat das Gericht bei der Entscheidung den hypothetischen Verlauf zugrunde gelegt, dass bei ordnungsgemäßem Verlauf unter Berücksichtigung der normalen Übersendungs- und Bearbeitungsfristen der Antrag gegenüber dem Amtsgericht auf vorläufige Entziehung bereits 6 Wochen vorher, d.h. am 23.03.2020 und nicht erst am 04.05.2020 hätte gestellt werden können. Unter Zugrundelegung der tatsächlichen Bearbeitungszeit beim Amtsgericht zwischen Eingang der Akte und Beschlussfassung des Gerichts hätte die Herausgabe der Führerscheine nebst Kraftrad und -schlüssel/-schein damit bereits am 15.05.20 erfolgen können und nicht erst am 26.06.20.
Bielefeld, 11.02.2021
Amtsgericht