Verwerfung des Einspruchs wegen unentschuldigtem Fernbleiben in der Hauptverhandlung
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene erschien trotz Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht zur Hauptverhandlung. Das Amtsgericht verwirft den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG, weil keine genügende Entschuldigung vorgelegt wurde. Die Gerichtskosten werden dem Betroffenen nach § 109 OWiG auferlegt.
Ausgang: Einspruch gegen Bußgeldbescheid wegen unentschuldigtem Fernbleiben in der Hauptverhandlung nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen; Kostenauferlegung nach § 109 OWiG.
Abstrakte Rechtssätze
Erscheint der Betroffene trotz Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung, kann der Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen werden.
Für die Verwerfung ist erforderlich, dass das Fernbleiben nicht ausreichend entschuldigt ist; die Darlegungs- und Beweislast für eine genügende Entschuldigung trägt der Betroffene.
Die Verwerfung des Einspruchs begründet die Kostentragungspflicht des Betroffenen für das Verfahren nach den einschlägigen Vorschriften des OWiG.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens richtet sich insbesondere nach § 109 OWiG, wonach bei Verwerfung die Kosten dem Betroffenen aufzuerlegen sind.
Tenor
In dem Bußgeldverfahren gegen A. B. wegen Verkehrsordnungswidrigkeit wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 28.11.2016 (Stadt Bielefeld- Ordnungsamt -Bußgeldstelle) verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin nicht entbunden wurde, ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben.
Der Einspruch ist daher nach § 74 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen worden.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 109 OWiG.