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Amtsgericht Bielefeld·35 OWi-702 Js 151/17-205/17·31.05.2017

Verwerfung des Einspruchs wegen unentschuldigtem Fernbleiben in der Hauptverhandlung

Öffentliches RechtOrdnungswidrigkeitenrechtBußgeldverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene erschien trotz Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht zur Hauptverhandlung. Das Amtsgericht verwirft den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG, weil keine genügende Entschuldigung vorgelegt wurde. Die Gerichtskosten werden dem Betroffenen nach § 109 OWiG auferlegt.

Ausgang: Einspruch gegen Bußgeldbescheid wegen unentschuldigtem Fernbleiben in der Hauptverhandlung nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen; Kostenauferlegung nach § 109 OWiG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erscheint der Betroffene trotz Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung, kann der Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen werden.

2

Für die Verwerfung ist erforderlich, dass das Fernbleiben nicht ausreichend entschuldigt ist; die Darlegungs- und Beweislast für eine genügende Entschuldigung trägt der Betroffene.

3

Die Verwerfung des Einspruchs begründet die Kostentragungspflicht des Betroffenen für das Verfahren nach den einschlägigen Vorschriften des OWiG.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens richtet sich insbesondere nach § 109 OWiG, wonach bei Verwerfung die Kosten dem Betroffenen aufzuerlegen sind.

Relevante Normen
§ 74 Abs. 2 OWiG§ 109 OWiG

Tenor

In dem Bußgeldverfahren gegen A. B. wegen Verkehrsordnungswidrigkeit wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 28.11.2016 (Stadt Bielefeld- Ordnungsamt -Bußgeldstelle) verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

2

Der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin nicht entbunden wurde, ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben.

3

Der Einspruch ist daher nach § 74 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen worden.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 109 OWiG.