Einstweilige Anordnung: Antrag auf Entscheidung über Urlaubsreise des Kindes abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kindesmutter beantragte eine gerichtliche Entscheidung zur Zustimmung des Kindesvaters für eine geplante Urlaubsreise des minderjährigen Kindes. Das Gericht prüfte, ob die Reise eine Angelegenheit des täglichen Lebens (§1687 BGB) oder eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung (§1628 BGB) sei. Es sah keine erheblichen Bedeutungselemente, keine besonderen Risiken und dazu bereits die Zustimmung des Vaters und wies den Antrag zurück.
Ausgang: Antrag der Kindesmutter auf gerichtliche Entscheidung zur Urlaubsreise des Kindes wegen fehlender erheblicher Bedeutung und vorliegender Zustimmung des Vaters abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Urlaubsreise kann eine Angelegenheit des täglichen Lebens i.S.v. §1687 Abs.1 S.2 BGB sein; in diesem Fall trifft die Entscheidungbefugnis allein die Person, bei der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i.S.d. §1628 BGB liegt nur vor, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Maßnahme wesentlich für die Entwicklung des Kindes ist oder besondere Risiken aufgrund des Reiseziels oder der familiären/gesundheitlichen Verhältnisse vorliegen.
Der Antragsteller, der eine Entscheidung nach §1628 BGB begehrt, muss substantiiert darlegen, inwiefern die beabsichtigte Maßnahme für das Kind von erheblicher Bedeutung ist; pauschale Behauptungen genügen nicht.
Ein gerichtlicher Entscheid nach §1628 BGB setzt ein Regelungsbedürfnis voraus; liegt die Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils bereits vor, entfällt dieses Bedürfnis und der Antrag ist nicht begründet.
Tenor
In der einstweiligen Anordnungssache betreffend das minderjährige Kind X. Y., weitere Beteiligte: 1. bis 3.
wird der Antrag zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Kindesmutter war zurückzuweisen.
Es ist bereits fraglich, ob es sich bei der geplanten Urlaubsreise nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens im Sinne des § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB handelt, für welche die Kindesmutter, bei der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, alleine entscheidungsbefugt wäre.
Unabhängig davon stellt die geplante Reise jedenfalls keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne der hier als Rechtsgrundlage für die begehrte Entscheidung in Frage kommenden Vorschrift des § 1628 BGB dar.
Ob es sich bei einer Urlaubsreise mit dem Kind um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt, ist im Einzelfall zu entscheiden und hängt maßgeblich von der Situation im geplanten Urlaubsgebiet sowie von den persönlichen Verhältnissen der Familie ab.
Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Reise im positiven Sinne wesentlich für die Entwicklung des Kindes wäre. Soweit die Kindesmutter dies pauschal vorträgt, fehlt es an einer Begründung. Ebenso wenig sind besondere Risiken erkennbar, welche zu einer Qualifizierung der Reise als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind führen könnten. Weder gibt es eine Reisewarnung für das Reiseziel noch sind besondere Gesundheitsrisiken zu erwarten.
Eine Zustimmung des Kindesvaters ist daher schon nicht erforderlich.
Unabhängig davon fehlt es an einem Regelungsbedürfnis, da die Zustimmung des Kindesvaters zu der beabsichtigten Urlaubsreise mittlerweile vorliegt, was sich aus dem Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragsgegners vom 30.04.2025 ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 41, 45 FamGKG.