Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen VBL-Zusatzversorgung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt die Abänderung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau. Strittig ist, ob das bis 31.8.2009 geltende Recht anwendbar ist und ob öffentlich-rechtliche Zusatzversorgung (VBL) anpassungsfähig ist. Das AG Bielefeld weist den Antrag ab, weil § 32 VAG VBL-Fälle ausschließt und der Antrag nicht zu einer Rückabwicklung führt. Zudem ist der Kapitalwert gering und der Antragsteller hat keine konkreten wirtschaftlichen Nachteile substantiiert.
Ausgang: Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen VBL-Zusatzversorgung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für Abänderungsverfahren nach dem VAG ist das bis zum 31.8.2009 geltende Recht nur anzuwenden, wenn der Abänderungsantrag vor dem 1.9.2009 beim Versorgungsträger eingegangen ist.
Die in § 32 VAG abschließend aufgelisteten anpassungsfähigen Anrechte schließen öffentlich-rechtliche Zusatzversorgung (VBL) aus; eine Anpassung des früheren Versorgungsausgleichs ist insoweit gesetzlich nicht vorgesehen.
Das neue Recht des Versorgungsausgleichs erlaubt Bagatellgrenzen und verzichtet auf eine centgenaue Abrechnung; daraus resultierende Ungleichheiten begründen nicht ohne Weiteres einen Verfassungsrechtsverstoß.
Im Abänderungsverfahren trägt der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast für konkrete wirtschaftliche Nachteile; bloße pauschale Angaben genügen nicht zur Begründung eines Abänderungsanspruchs.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
In der Familiensache
wird der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Verfahrenswert beträgt 1.000,00 €.
Gründe
Nach § 49 Versorgungsausgleichsgesetz (VAG) ist für Abänderungsverfahren das bis zum 31.8.2009 geltende Recht nur in den Fällen anzuwenden, in denen der Antrag vor dem 1.9.2009 bei dem Versorgungsträger eingegangen ist. Hieran ändert sich nichts daran, dass der Antragsteller erst nach dem Ableben seiner geschiedenen Ehefrau am 22.9.2009 bei der Antragsgegnerin den Abänderungsantrag stellen konnte.
Das jetzt geltende Recht sieht für Fälle der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung („VBL-Fälle“) im Gegensatz zur vormals geltenden gesetzlichen Regelung eine Anpassung des früher durchgeführten Versorgungsausgleichs (hier: wegen Todes der Ausgleichsberechtigten, § 37 VAG) ausdrücklich nicht vor, sondern zählt in § 32 VAG die anpassungsfähigen Anrechte abschließend auf. Die Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter des Öffentlichen oder Kirchlichen Dienstes fällt nicht hierunter.
Daher ist der Antrag nach der gesetzlichen Regelung nicht begründet.
Von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Frage, ob diese gesetzliche Regelung gegen Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt (vgl. hierzu: Bundesverfassungsgericht NJW 1980, 692 ff) sieht das Familiengericht ab.
In der Ausgangsentscheidung wurden durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.9.1990 (1 UF 334/88) zu Lasten der für den Antragsteller bei der Antragsgegnerin bestehenden Versorgungsanwartschaften Rentenanwartschaften in Höhe von 18,81 DM auf dem Versicherungskonto der verstorbenen Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Damals (Bezugsdatum: 31.7.1987) betrug der Wert eines Entgeltpunktes 36,18 DM. Dem Antragsteller wurde also ein Wert von 0,5199 Entgeltpunkten belastet, was heute einem wirtschaftlichen Wert von (6.368,60 € x 0, 5199 =) 3.311,03 € entspricht. Dieser Wert bewegt sich in der Nähe derjenigen Werte bzw. unterschreitet diese sogar, bei denen das neue Recht des Versorgungsausgleichs wegen „Geringfügigkeit“ die Gerichte zu einem Absehen von der Durchführung eines Versorgungsausgleichs auffordert. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jetzt beispielweise in § 18 VAG bis zu 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches angenommen, gegenwärtig also bei Werten bis zu einer Monatsrente von 25,50 € bejaht. Dies entspricht einem Kapitalwert von 5.970,56 €. Der hier in Rede stehende Kapitalwert ist deutlich geringer.
Das jetzt geltende Recht des Versorgungsausgleichs sieht von einer centgenauen Abrechnung der Versorgungsanwartschaften ab und ermöglicht es, sich durch die Einführung von Bagatellgrenzen auf die wesentlichen Positionen zu beschränken. Dies bringt zwangsläufig gewisse Ungerechtigkeiten mit sich, stellt aber die Verfassungsgemäßheit dieser Regelung nicht in Frage.
Hier kommt hinzu, dass aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht ersichtlich ist, dass er durch die nicht mehr mögliche „Rückabwicklung“ des gesamten Versorgungsausgleichs in irgendeiner Weise in seiner Lebensführung beeinträchtigt ist. Im Abänderungsverfahren trägt er zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht im Einzelnen vor. Aus den Akten des Ehescheidungsverfahrens ergibt sich jedoch, dass er insgesamt über eine durchaus auskömmliche Altersversorgung verfügt, was um so mehr gilt, als in Ansehung des Versorgungsausgleichs im Übrigen eine Rückabwicklung möglich und offensichtlich bereits erfolgt ist und seine weitere Versorgung bei der Kaufmännischen Krankenkasse vom damals durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich überhaupt nicht betroffen war.
Nach alledem hat der Antrag des Antragstellers keinen Erfolg.
Bielefeld, 16. August 2010
Amtsgericht-Familiengericht
Richter am Amtsgericht
als Familienrichter