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Amtsgericht Bielefeld·34 F 2603/14·12.05.2015

Beschluss zur Ablehnung einer Vormundschaft wegen wahrscheinlicher Volljährigkeit

ZivilrechtFamilienrechtVormundschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Familiengericht lehnte die Einrichtung einer Vormundschaft ab, weil eine rechtsmedizinische Altersfeststellung ergeben hatte, dass der Betroffene wahrscheinlich volljährig ist. Das Jugendamt hatte ihn als minderjährig eingeschätzt; mangels Personalpapiere wurde ein Gutachten eingeholt. Das Gutachten ergab ein wahrscheinliches Alter von ca. 19 Jahren (absolutes Mindestalter 17,6 Jahre), weshalb Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung verneint wurde.

Ausgang: Einrichtung der Vormundschaft abgelehnt, weil nach überzeugendem rechtsmedizinischem Gutachten keine Minderjährigkeit mehr vorliegt

Abstrakte Rechtssätze

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Voraussetzung für die Anordnung einer Vormundschaft nach § 1773 BGB ist die Minderjährigkeit; das Familiengericht hat diese von Amts wegen gemäß § 26 FamFG zu prüfen und alle zugänglichen Erkenntnisquellen auszuschöpfen.

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Fehlen persönlicher Papiere rechtfertigt die Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens zur Altersfeststellung; ärztliche Befunde (Hand-, Zahn- und Schlüsselbeinbefunde) sind zur Einschätzung des wahrscheinlichen Alters heranziehbar.

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Überwiegend aussagekräftige und nachvollziehbare Gutachtenergebnisse, die ein wahrscheinliches Volljährigkeitsalter aufzeigen, können gegenteilige Selbstangaben über das Geburtsdatum entkräften und zur Verneinung der Minderjährigkeit führen.

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Bei der Entscheidung ist die Gesamtwürdigung der körperlichen Untersuchung, radiologischer Befunde und des äußeren Eindrucks erforderlich; widersprüchliche Altersangaben sind zurückzustellen, wenn das Gutachten überzeugend ist.

Relevante Normen
§ 1773 BGB§ 26 FamFG§ 81 FamFG

Tenor

Es wird abgelehnt, für den Betroffenen eine Vormundschaft einzurichten.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Betroffene stammt aus Afghanistan und kam als Flüchtling nach Deutschland. Er wurde am 14.11.2014 vom Jugendamt der Stadt in Obhut genommen und in einer sog. Clearingeinrichtung untergebracht. Er gibt an, 16 Jahre alt zu sein. Sein genaues Geburtsdatum kenne er nicht. Als Geburtsdatum hatte er in der Vergangenheit den 03.03.1998 benannt. Nach eigenen Angaben ist er nicht im Besitz von Personalpapieren. Das Jugendamt hat mitgeteilt, dass nach dem äußeren Erscheinungsbild sowie des Verhaltens von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Minderjährigkeit des Betroffenen ausgegangen werde.

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Das Gericht hat zum Lebensalter des Betroffenen Beweis erhoben durch Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Prof. Dr. T. vom 23.01.2015 Bezug genommen. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten zum dem Ergebnis, dass zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 18.12.2014 ein absolutes Mindestalter von 17,6 Jahren vorgelegen habe. Es sei ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 19 Jahren anzunehmen.

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Das Jugendamt und der Betroffene wurden persönlich angehört.

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II.

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Eine Vormundschaft war für den Betroffenen von Amts wegen nicht anzuordnen.

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Voraussetzung für die Einrichtung einer Vormundschaft nach § 1773 BGB ist, dass der Betroffene noch minderjährig ist. Die Voraussetzung der Minderjährigkeit ist vom Familiengericht gemäß § 26 FamFG von Amts wegen zu prüfen. Dabei hat es alle ihm zugänglichen Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Die Beteiligten haben bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2006, AZ 4 UF 35/06, zitiert nach juris;  OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.08.2012, AZ 14 UF 65/12).

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Nach den durchgeführten Ermittlungen geht das Gericht nicht davon aus, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch minderjährig ist. Da der Betroffene über keine Personalpapiere verfügt, ist zur Abklärung der Frage der Minderjährigkeit ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt worden. Der Sachverständige T. führt in seinem Gutachten aus, dass sich aus der körperlichen Untersuchung am 18.12.2014 ein absolutes Mindestalter von 17,6 Jahren ergeben habe. Zum Zeitpunkt der Röntgenuntersuchung der Hand am 18.12.2014 sei die Handskelettentwicklung abgeschlossen gewesen. Der Mittelwert des chronologischen Alters betrage 18,2 Jahre. Das absolute Mindestalter einer abgeschlossenen Handskelettverknöcherung betrage für das männliche Geschlecht 16,1 Jahre. Zum Zeitpunkt der Röntgenuntersuchung des Gebisses am 18.12.2014 sei an den unteren Weisheitszähnen jeweils ein Entwicklungsstadium F festgestellt worden. Der chronologische Mittelwert betrage 18,3 Jahre mit Standardabweichung 2,2 Jahre (linker unterer Weisheitszahn) und 18,2 Jahre mit Standardabweichung 2,1 Jahre (rechter unterer Weisheitszahn). Zum Zeitpunkt der computertomographischen Untersuchung am 18.12.2014 hätte die brustbeinnahe Wachstumsfuge des rechten Schlüsselbeins eine Stadium 3b aufgewiesen. Das absolute Mindestalter für dieses Stadium betrage 17,6 Jahre. Der Mittelwert des chronologischen Alters liege bei 21,7 Jahren mit einer Standardabweichung von 3,7 Jahren. Die brustbeinnahe Wachstumsfuge des linken Schlüsselbeins eine Stadium 3a aufgewiesen. Das absolute Mindestalter für dieses Stadium betrage 16,4 Jahre. Der Mittelwert des chronologischen Alters liege bei 19,6 Jahren mit einer Standardabweichung von 1,5 Jahren.

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In der Zusammenschau der Ergebnisse der körperlichen Untersuchung sowie der Röntgenbefunde der Hand, des Gebisses und der Schlüsselbeine ergebe sich zum Zeitpunkt der Untersuchung am 18.12.2014 ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 19 Jahren. Das absolute Mindestalter zum Zeitpunkt der Untersuchung betrage 17,6 Jahren.

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Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und überzeugend.

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Das Gutachtenergebnis kann mit dem in der mündlichen Verhandlung vom Betroffenen gewonnenen Eindruck in Einklang gebracht werden und wird auch durch die Angaben des Betroffenen zu seinem Alter nicht erschüttert. Aufgrund des überzeugenden Gutachtens ist vielmehr davon auszugehen, dass die Angaben des Betroffenen zu seinem Alter nicht richtig sein können. Träfe das von ihm angegebene Geburtsdatum zu, wäre er zum Zeitpunkt der Untersuchung erst 16,8 Jahre alt gewesen. Da dies erheblich unter dem ermittelten Mindestalter liegt, kann das angegeben Geburtsdatum nicht richtig sein. Der Betroffene erklärt zudem selbst, sein Geburtsdatum nicht zu kennen. Legt man das vom Sachverständigen ermittelten Mindestalter zugrunde, so wäre die Volljährigkeit spätestens am 12.05.2015 eingetreten. Zumindest zum Zeitpunkt der Beschlussfassung liegt keine Minderjährigkeit des Betroffenen mehr vor. Eine Vormundschaft konnte deshalb nicht eingerichtet werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bielefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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