Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres mangels Härtegründe abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Scheidung nach Trennung zum 21.01.2012; er beantragt subsidiär die Aussetzung des Verfahrens. Zentrale Frage ist, ob vor Ablauf des Trennungsjahres eine Scheidung nach §1565 Abs.2 BGB wegen unzumutbarer Härte zuzulassen ist. Das Gericht stellt fest, dass das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen und keine Härtegründe vorgetragen sind; daher wird der Scheidungsantrag als verfrüht zurückgewiesen. Aussetzungs- und Vertagungsanträge werden ebenfalls abgelehnt; die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres mangels dargelegter Härtegründe als unbegründet abgewiesen; Aussetzungs‑ und Vertagungsanträge ebenfalls abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ehe kann nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist; das Scheitern ist bei fehlender Aussicht auf Versöhnung auch nach kürzerer Trennung bejahbar (§1565 Abs.1 BGB).
Vor Ablauf des einjährigen Trennungszeitraums ist eine Scheidung nur zulässig, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen in der Person des anderen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellt (§1565 Abs.2 BGB).
Ist der Scheidungsantrag verfrüht und werden keine Härtegründe substantiiert vorgetragen, ist der Antrag zurückzuweisen.
Eine Aussetzung des Verfahrens nach §136 FamFG kommt nur in Betracht, wenn Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht; lehnt der Antragsteller die Fortsetzung ab, kann ein Aussetzungsantrag rechtsmissbräuchlich sein.
Werden der Scheidungsantrag abgewiesen, sind die Folgesachen (z. B. Versorgungsausgleich) gemäß §142 Abs.2 S.1 FamFG gegenstandslos, sodass Auskünfte hierzu nicht abzuwarten sind.
Tenor
In der Familiensache A ./. B
werden die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Beteiligten haben am 21.04.1995 geheiratet. Sie trennten sich am 21.01.2012. Der Antragsteller, der die Scheidung begehrt, zog aus der vormals gemeinsam genutzten Wohnung aus. Beide Eheleute können sich eine Versöhnung und Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht vorstellen.
Der Antragsteller beantragt,
die am 21.04.1995 geschlossene Ehe zu scheiden und hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie weist auf die Nichteinhaltung des Trennungsjahres hin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrags wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Der Scheidungsantrag ist derzeit unbegründet.
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, § 1565 Abs. 1 BGB. Hiervon kann nach Überzeugung des Gerichts nach der persönlichen Anhörung der Beteiligten ausgegangen werden. Beide können sich nach mehrmonatiger Trennungszeit eine Versöhnung nicht vorstellen. Der Antragsteller ist eine neue Partnerschaft eingegangen.
Die Beteiligten leben zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedoch noch nicht ein Jahr getrennt voneinander. Vor Ablauf des Trennungsjahres kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde, § 1565 Abs. 2 BGB. Dem Vortrag des Antragstellers kann nicht entnommen werden, dass solche Härtegründe vorliegen. Der Scheidungsantrag war, da verfrüht gestellt, zurückzuweisen.
Der Hilfsantrag des Antragstellers auf Aussetzung des Verfahrens war ebenfalls zurückzuweisen. Eine Aussetzung des Verfahrens kann gemäß § 136 FamFG erfolgen, wenn nach Überzeugung des Gerichts Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht. Eine Aussetzung kommt vorliegend nicht in Betracht, weil keine Umstände bekannt geworden sind, die Anlass geben, von einer Fortsetzung der Ehe auszugehen. Der Antragsteller selbst lehnt die Fortsetzung der Ehe ab. Unter solchen Umstände stellt sich ein Aussetzungsantrag als rechtsmissbräuchlich dar (Zöller, § 136 FamFG, Rn. 3 m.w.N.).
Dem Antrag auf Vertagung im Hinblick auf die noch nicht vorliegenden Auskünfte zum Versorgungsausgleich war ebenfalls nicht zu entsprechen. Im Fall der Abweisung des Scheidungsantrags, werden die Folgesachen gemäß § 142 Abs. 2 S. 1 FamFG gegenstandslos, so dass die Auskünfte zum Versorgungsausgleich nicht abzuwarten waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 2 S. 1 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bielefeld, Gerichtstr. 6, 33602 Bielefeld schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bielefeld eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.