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Amtsgericht Bielefeld·34 F 1401/12·15.01.2013

Mehrfache Ordnungshaft wegen wiederholter Missachtung einer Gewaltschutzanordnung

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Bielefeld setzte auf Anträge der Schutzberechtigten mehrere weitere Ordnungshaftstrafen gegen den Antragsgegner fest wegen zahlreicher Telefonate, E‑Mails und Bedrohungen trotz bestehender Gewaltschutzanordnung. Das Gericht stellte Ordnungsgeld als ungeeignet fest und begründete die Haft mit der Hartnäckigkeit und Gefährdung des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin. Die Verfügungen stützen sich auf § 96 FamFG und § 890 ZPO.

Ausgang: Anträge der Antragstellerin auf weitere Ordnungshaft wegen fortgesetzter Missachtung der Gewaltschutzanordnung wurden stattgegeben; der Antragsgegner hat mehrere Haftstrafen zu verbüßen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wiederholte, nachhaltige Verstöße gegen eine gerichtliche Gewaltschutzanordnung rechtfertigen die Anordnung von Ordnungshaft, wenn mildere Ordnungsmittel angesichts der Massivität und Persistenz des Verhaltens ungeeignet sind.

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Das Gericht kann für jeweils separat festgestellte Zeiträume mehrere aufeinanderfolgende Ordnungshaftstrafen festsetzen, soweit es sich um neue, hinreichend belegte Zuwiderhandlungen handelt.

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Zur Verhängung weiterer Ordnungsmittel wegen nachträglicher Verstöße genügt es, wenn die Anträge und Feststellungen dem Verpflichteten ordnungsgemäß zugeleitet wurden; nimmt der Verpflichtete sein rechtliches Gehör nicht wahr, kann das Gericht auf Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts entscheiden.

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Bei fortgesetzter Belästigung durch Telefonanrufe und elektronische Nachrichten ist der Schutz des Persönlichkeitsrechts ein gewichtiger Grund, der die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung einer Gewaltschutzanordnung rechtfertigt.

Relevante Normen
§ 96 FamFG§ 890 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 1 WF 47/13 [NACHINSTANZ]

Tenor

In der Familiensache der Frau A. B. gegen den Herrn C. D.

wird gegen den Antragsgegner C. D. hiermit weitere Ordnungshaft

a)      von 140 Tagen,

b)      von weiteren 150 Tagen,

c)      von weiteren 160 Tagen,

d)     von weiteren 60 Tagen,

e)      von weiteren 60 Tagen,

f)       und von weiteren 60 Tagen,

festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Dem Antragsgegner ist aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Bielefeld vom 06.06.2012 (34 F 1401/12) verboten worden,

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sich der Wohnung der Antragstellerin sowie der Arbeitsstelle der Antragstellerin  näher als 20 Meter zu nähern,

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sich der Antragstellerin näher als 20 Meter zu nähern,

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ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen,

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mit der Antragstellerin - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln - Verbindung aufzunehmen.

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Mit Beschluss vom 07.09.2012 hat das Gericht gegen den Antragsgegner bereits eine erste Ordnungshaft von 90 Tagen festgesetzt und die so begründet:

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"Der Antragsgegner hat nachhaltig gegen seine Verpflichtung, keinen Kontakt zur Antragstellerin per Fernkommunikationsmittel herzustellen, verstoßen.

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Nach dem Inhalt der Antragsschrift vom 22.08.2012, die dem Antragsgegner zugestellt worden ist und der er nicht widersprochen hat, geht das Gericht davon aus, dass der Antragsgegner über 2.000 mal sich über das Verbot, per Fernkommunikationsmittel Kontakt zur Antragstellerin aufzunehmen, hinweggesetzt hat. Darüber hinaus hat der Antragsgegner am 29.06.2012 die Antragstellerin massiv bedroht und am Geburtstag ihres Sohnes ihr eine als Geschenk verpackte lebende Vogelspinne in den Briefkasten gelegt, obwohl er weiß, dass die Antragstellerin unter einen Spinnen-Phobie leidet. Wiederholte Ermahnungen der Polizei, die gegen die Antragstellerin gerichteten Übergriffe zu unterlassen, haben nichts genutzt.

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Die Antragstellerin hat dies an Eides statt versichert und überdies eine Liste der Deutschen Telekom vorgelegt, aus der sich eine Unzahl von Anrufen des Antragsgegners bei der Antragstellerin ergibt. Selbst wenn man die bis zur Zustellung der Gewaltschutzanordnung festgehaltenen Anrufe außer Acht lässt, ergibt sich für die Zeit nach dem 16.06.2012 immer noch eine erhebliche Anzahl an Anrufen. Nach dem Urlaub der Antragstellerin ist die Belästigung durch Telefonanrufe fortgesetzt worden. Der Antragsgegner hat auch damit begonnen, Mails, teilweise mit Voice-Mail-Anhängen, an das Büro, in dem die Antragstellerin arbeitet, zu senden. Die Antragstellerin wird zurzeit durch die Polizei geschützt.

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Aufgrund dieses Verhaltens des Antragsgegners, durch das die Antragstellerin bedroht wird, scheidet die Verhängung von Ordnungsgeldern aus. Einen derart nachhaltigen, massiven und permanenten Verstoß gegen die gerichtlichen Verbote hat es in der Praxis des Familiengerichts Bielefeld, soweit ersichtlich, noch nicht gegeben. Es ist offensichtlich, dass der Antragsgegner sich rücksichtslos über die wohlverstandenen Interessen der Antragstellerin auf Wahrung ihres Persönlichkeitsrechts hinwegsetzt und dabei auch gerichtliche Verbote missachtet. Unter diesen Umständen kommt allein die Verhängung einer Ordnungshaft in Betracht, die angesichts der Massivität des Vorgehens des Antragsgegners nicht zu knapp bemessen werden darf. Unter Abwägung aller Umstände, aber auch im Hinblick darauf, dass bisher nicht von einer Hafterfahrung des Antragsgegners ausgegangen werden kann, hält das Gericht eine Ordnungshaft von 90 Tagen für angemessen, aber auch zunächst für ausreichend.

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Für das weitere Verfahren weist das Gericht darauf hin, dass das Gericht mit diesem Beschluss lediglich auf die mit der Antragsschrift vorgetragenen Verstöße reagiert. Soweit die Antragstellerin weitere Verstöße mit ihrem Schreiben vom 30.08.2012 mitgeteilt hat, sind diese nicht Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. Hierzu hatte nämlich der Antragsgegner bisher kein rechtliches Gehör. Der Antragsgegner muss jedoch wissen, dass das Gericht weitere Ordnungshaftanordnungen erlassen kann, wenn er weiterhin die Gewaltschutzanordnung missachtet."

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Diese Ordnungshaft verbüßt der Antragsgegner seit dem 19.11.2012 bis zum 16.2.2013.

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Mit dem heutigen Beschluss erfasst das Gericht die weiteren Verstöße des Antragsgegners gegen die gerichtliche Verbotsverfügung, die die Antragstellerin mit ihren Anträgen vom 30.08.2012, 14.09.2012 und 06.12.2012 mitgeteilt hat. Diese Anträge sind dem Antragsgegner zugeleitet worden. Er hat von seinem Recht auf rechtliches Gehör keinen Gebrauch gemacht und insbesondere der Darstellung der Antragstellerin nicht widersprochen. Auf den Inhalt der Antragsschriften wird verwiesen.

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Aus diesen ergibt sich, dass der Antragsgegner am 27.08.2012 23 mal, am 30.08. zwischen 12.22 Uhr und 14.45 Uhr durchgehend, am 10.09.2012 57 mal, am 11.09.2012 17 mal und darüber hinaus zwischen 11.45 Uhr und 12.08 Uhr durchgehend die Antragsgegnerin angerufen hat. Diese zahlreichen Verstöße begründen  die Ordnungshaft von 140 Tagen.

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Für die zahlreichen weiteren Anrufe und E-Mails zwischen dem 17.09.2012 und dem 15.10.2012 (mindestens 274 Anrufe sowie teilweise über Stunden durchgehend) teilweise mit ordinärem Inhalt verhängt das Gericht eine weitere Ordnungshaft von 150 Tagen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner zu dieser Zeit bereits wusste, dass das Gericht gegen ihn eine erste Ordnungshaft von 90 Tagen festgesetzt hatte und dass ihn dies vollkommen unbeeindruckt gelassen hat.

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Für die weiteren Verstöße im Zeitraum vom 16.10. bis 12.11.2012 verhängt das Gericht eine weitere Ordnungshaft von 160 Tagen (etwa 105 weitere Anrufe sowie teilweise durchgehende Belästigung der Antragstellerin).

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Nach seiner Inhaftierung hat der Antragsgegner aus der Haft heraus die Antragsgegnerin drei Mal angerufen, und zwar am 28.11.2012 gegen 13.30 Uhr. Dabei hatte zumindest einer dieser Anrufe einen bedrohenden Inhalt („Eines Tages komme ich hier raus, soviel dazu ... wir sehen uns“). Für jeden dieser Anrufe verhängt das Gericht eine weitere Ordnungshaft von 60 Tagen, insgesamt 180 Tage, und berücksichtigt insbesondere, dass der Antragsgegner sich nicht einmal vom Vollzug von einigen Tagen Ordnungshaft davon hat abhalten lassen, die Antragstellerin weiter zu terrorisieren.

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In der Gesamtschau des Verhaltens des Antragsgegners kommen andere Ordnungsmittel nicht in Betracht. Anders als durch die angeordnete Ordnungshaft kann in diesem Einzelfall das Anliegen des Gesetzgebers, Opfer von unerlaubten Übergriffen wirksam zu schützen, nicht erreicht werden. Das außerordentlich hohe Maß an Uneinsichtigkeit dieses Antragsgegners und seine rücksichtslose und permanente Fortsetzung seiner gerichtlich verbotenen Verhaltensweisen stellen die tragende Grundlage für diese Entscheidung dar.

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Mit diesem Beschluss sind die Ordnungsmittel, die aus dem Beschluss vom 06.06.2012 festgesetzt werden können, erschöpft.

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Die für die Vollziehung der Ordnungshaft zuständigen Justizvollzugsorgane werden hiermit dringend ersucht, weitere Beeinträchtigungen der Antragstellerin durch den Antragsgegner zu unterbinden.

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Dieser Haftbefehl ist dem Antragsgegner bei der Verhaftung in beglaubigter Abschrift zu übergeben.

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Diese gerichtliche Entscheidung beruht auf §§ 96 FamFG, 890 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bielefeld, Gerichtstr. 6, 33602 Bielefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bielefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

28

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Bielefeld, 16.01.2013

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Amtsgericht