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Amtsgericht Bielefeld·34 F 1325/15·14.07.2016

Abweisung des Antrags auf Vormundschaft wegen erfolgreicher Altersfeststellung

ZivilrechtFamilienrechtVormundschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Bielefeld lehnte die Einrichtung einer Vormundschaft für einen vom Jugendamt in Obhut genommenen vermeintlich minderjährigen Betroffenen ab. Zentrales Rechtsproblem war die Feststellung des Lebensalters; ein rechtsmedizinisches Gutachten ergab ein Mindestalter von 19 Jahren und ein wahrscheinliches Alter von ca. 23 Jahren. Einwendungen gegen das Gutachten konnten keine durchgreifenden Zweifel begründen, weshalb die Vormundschaft nicht angeordnet wurde. Kostenentscheidung nach §81 FamFG; Verfahrenswert 3.000 €.

Ausgang: Antrag auf Einrichtung einer Vormundschaft als unbegründet abgewiesen, da der Betroffene nach rechtsmedizinischer Altersfeststellung nicht minderjährig ist.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einrichtung einer Vormundschaft nach §1773 BGB setzt voraus, dass die betroffene Person minderjährig ist; das Familiengericht hat die Minderjährigkeit gemäß §26 FamFG von Amts wegen zu prüfen und alle zugänglichen Erkenntnisquellen zu erschöpfen.

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Bei fehlenden Identitäts- oder Geburtsdokumenten ist eine rechtsmedizinische Altersbestimmung eine geeignete Methode zur Klärung der Minderjährigkeit und kann verwertbare Anhaltspunkte für das Lebensalter liefern.

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Ein rechtsmedizinisches Gutachten ist verwertbar, wenn die Untersuchungen methodisch nachvollziehbar sind und die betroffene Person freiwillig in die Untersuchungen eingewilligt hat.

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Ein fachärztliches Schreiben ohne eigene Untersuchung und ohne verwertbares Gutachtenergebnis begründet für sich genommen keine durchgreifenden Zweifel an einem detaillierten rechtsmedizinischen Gutachten.

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Äußeres Erscheinungsbild und die persönliche Anhörung können in der Gesamtschau die Annahme stützen, dass eine Person bereits volljährig ist, wenn dafür weitere Anhaltspunkte vorliegen.

Relevante Normen
§ 1773 BGB§ 26 FamFG§ 81 FamFG

Tenor

In der Familiensache betreffend das minderjährige Kind wird es abgelehnt, für den Betroffenen eine Vormundschaft einzurichten.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Betroffene wurde am 08.06.2015 vom Jugendamt der Stadt Bielefeld in Obhut genommen und in einer sog. Clearingeinrichtung in Bielefeld untergebracht. Er gibt an, am 20.03.1999 geboren und somit noch minderjährig zu sein. Er selbst stamme aus Bangladesch, seine Eltern befänden sich noch in Bangladesch. Nach eigenen Angaben war er noch nie im Besitz von Personalpapieren. Das Jugendamt hat mitgeteilt, dass nach dem äußeren Erscheinungsbild sowie des Verhaltens die Minderjährigkeit des Betroffenen nicht ausgeschlossen werden könne.

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Das Gericht hat zum Lebensalter des Betroffenen Beweis erhoben durch Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Prof. Dr. T. vom 06.10.2015 Bezug genommen. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten zum dem Ergebnis, dass zum Zeitpunkt der Untersuchungen am 24.09.2015 ein absolutes Mindestalter von 19 Jahren und ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 23 Jahren vorgelegen habe. Aufgrund des Gutachtenergebnisses beendete das Jugendamt die Inobhutnahme.

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Das Jugendamt und der Betroffene wurde persönlich angehört.

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II.

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Eine Vormundschaft war für den Betroffenen von Amts wegen nicht anzuordnen.

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Voraussetzung für die Einrichtung einer Vormundschaft nach § 1773 BGB ist, dass der Betroffene noch minderjährig ist. Die Voraussetzung der Minderjährigkeit ist vom Familiengericht gemäß § 26 FamFG von Amts wegen zu prüfen. Dabei hat es alle ihm zugänglichen Erkenntnisquellen auszuschöpfen. Die Beteiligten haben bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2006, AZ 4 UF 35/06; OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.08.2012, AZ 14 UF 65/12).

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Nach den durchgeführten Ermittlungen kann ausgeschlossen werden, dass der Betroffene minderjährig ist. Da der Betroffene keine Personalpapiere vorlegte, ist zur Abklärung der Frage der Minderjährigkeit ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt worden. Der Sachverständige T. führt in seinem Gutachten aus, dass sich aus der körperlichen Untersuchung am 24.09.2015 ein wahrscheinliches Mindestalter von 19 Jahren ergeben habe. Zum Zeitpunkt der Röntgenuntersuchung der Hand am 16.02.2016 sei die Handskelettentwicklung abgeschlossen gewesen. Der Mittelwert des chronologischen Alters betrage 18,0 Jahre. Das absolute Mindestalter einer abgeschlossenen Handskelettverknöcherung betrage für das männliche Geschlecht 16,1 Jahre. Zum Zeitpunkt der Röntgenuntersuchung des Gebisses am 16.02.2016 waren vier Weisheitszähne vorhanden. Die Wurzelentwicklung der Oberkieferweisheitszähne sei nicht sicher beurteilbar gewesen. Die Mineralisation der beiden Unterkieferweisheitszähne sei abgeschlossen gewesen, diese entspräche einem Mineralisationsstadium H. Das Altersminimum für eine abgeschlossene Mineralisation dieser beiden Zähne entspräche 17,6 Jahre.  Zum Zeitpunkt der computertomographischen Untersuchung am 16.02.2016 hätten die brustbeinnahe Wachstumsfugen beider Schlüsselbeine ein Stadium 3c aufgewiesen. Das absolute Mindestalter für dieses Stadium betrage 19 Jahre, der Mittelwert des chronologischen Alters liege bei 23,6 Jahren mit einer Standartabweichung von 2,6 Jahren.

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In der Zusammenschau der Ergebnisse der körperlichen Untersuchung sowie der Röntgenbefunde der Hand und der Schlüsselbeine ergebe sich zum Zeitpunkt der Untersuchung am 16.02.2016 ein absolutes Mindestalter von 19 Jahren, das wahrscheinlichste Lebensalter läge bei ca. 23 Jahren.

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Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und überzeugend.

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Auch aufgrund der persönlichen Anhörung des Betroffenen ist das Gericht der Auffassung, dass der Betroffene bereits volljährig ist. Hierfür spricht das äußere Erscheinungsbild des Betroffenen. Es bestehen zumindest erhebliche Zweifel daran, dass der Betroffene noch minderjährig ist.

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Der Betroffene wendet ein, sicher zu wissen, am 24.09.2015 erst 16,5 Jahre alt gewesen zu sein. Er reichte ein fachärztliches Gutachten des Dr. med. F. aus Herford ein. Dieser setzte sich nach eigenen Angaben fachärztlich-kritisch mit dem Rechtsmedizinischen Gutachten des Prof. T. auseinander. Er kam zu dem Ergebnis, dass er keinen Grund habe, an dem vom Betroffenen mitgeteilten Geburtsdatum zu zweifeln. Im Wesentlichen setzte sich Dr. Eisenberg mit der Herkunfts- und Fluchtgeschichte und Familienanamnese des Betroffenen auseinander. Er führt aus, die Röntgenuntersuchungen seien nicht gerechtfertigt und führen zu einem ungenauen Ergebnis. Die körperliche Untersuchung sei entwürdigend.

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Insgesamt sind die Einwendungen des Betroffenen gegen das Gutachten nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens zu begründen. Das Gutachten des Dr. F. ist unergiebig. Dieser hat keinerlei Untersuchung des Betroffenen vorgenommen. Dr. F. kommt auch nicht zu einem verwertbaren Gutachtenergebnis. Er stellt lediglich fest, dass er keine Zweifel an den Altersangaben des Betroffenen hegt, ohne dass diese in irgendeiner Weise verifiziert wären. Eine derartige Einschätzung hält das Gericht allerdings für unbrauchbar. Zum einen bestehen Zweifel an den Altersangaben des Betroffenen, da gerichtsbekannt ist, dass in einer Vielzahl von Staaten kein Meldewesen existiert, welches mit dem Meldewesen in Deutschland vergleichbar ist. Da der Betroffene keinen Pass oder andere Dokumente vorlegen konnte, die die Überprüfung seiner Angaben erlaubte und der Betroffene auch nicht augenscheinlich minderjährig ist, war das Gericht gehalten, von Amts wegen weitere Nachforschungen anzustellen. Die gerichtsmedizinische Altersschätzung stellt nach Auffassung des Gerichts eine geeignete Methode dar, das Alter des Betroffenen einzuschätzen.

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Da der Betroffene freiwillig sowohl der körperlichen, als auch der radiologischen Untersuchung zugestimmt hat, ist an die Verwertung der hierdurch gewonnen Daten nichts zu beanstanden und zulässig.

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Das Gericht geht daher nach Abwägung sämtlicher Umstände davon aus, dass der Betroffene derzeit mindestens 19 Jahre alt und damit nicht mehr minderjährig ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bielefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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