Antrag auf Nachbeurkundung wegen ungeklärter Identität abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Irakische Antragsteller beantragen die Nachbeurkundung der Geburt ihres Kindes; sie legen verschiedene irakische Urkunden vor, geben jedoch widersprüchliche Personalien an und räumen eine frühere falsche Identität ein. Das Standesamt und BAMF sehen die Echtheit der Urkunden - mit Ausnahme des Staatsangehörigkeitsausweises - nicht ausreichend geklärt. Da die Antragsteller benötigte weitere Dokumente (Reisepässe) nicht vorlegen und die Identität nicht abschließend feststellbar ist, wird der Nachbeurkundungsantrag abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Nachbeurkundung wegen ungeklärter Identität als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nachbeurkundung nach § 36 PStG setzt den Nachweis der zu beurkundenden Umstände, insbesondere der Geburt und der Identität der beteiligten Personen, voraus.
Die Echtheit fremdsprachiger Personenstandsurkunden ist im Einzelfall zu prüfen; sind aufgrund von Urkundensicherheit und fehlender Verifizierbarkeit erhebliche Zweifel vorhanden, reicht die Vorlage einzelner Originalurkunden nicht als Identitätsnachweis aus.
Die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises dient primär dem Nachweis der Staatsangehörigkeit und ist allein regelmäßig nicht ausreichend, die Personenidentität endgültig zu klären, insbesondere wenn biometrische Vergleichsdaten fehlen oder Lichtbilder veraltet sind.
Die Verweigerung der Mitwirkung der Antragsteller an der Beschaffung weiterer, zur Identitätsklärung geeigneter Nachweise (z.B. Reisepässe) kann dazu führen, dass alle verfügbaren Erkenntnisquellen erschöpft sind und der Nachbeurkundungsantrag abzuweisen ist.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, I - 15 W 159/14 [NACHINSTANZ]
Tenor
In der Personenstandssache, betreffend A (betroffenes Kind), B (Antragsteller), C (Standesamt) und D (Stadt Bielefeld) wird der Antrag der Antragsteller vom 16.10.2012 auf Nachbeurkundung zurückgewiesen.
Gründe
Die Antragsteller sind irakische Staatsangehörige. Der Antragsteller gibt an, sein Name laute nicht B. S. sondern B. I. T. Das betroffene Kind heiße A. B. I. T. sei aber nicht am 03.07.1990 in Dohuk/Irak sondern am 02.09.1990 in Faida/Irak geboren.Der Antragsteller sei am 05.02.1968 in Sumel/Irak geboren. Im September 1999 sei er unter Angabe einer falschen Identität nach Deutschland eingereist. Er habe zuvor mehrere Versuche unternommen, mit seinem richtigen Namen einzureisen, sei jedoch jedes Mal festgenommen und in den Irak zurückgeschickt worden.Die Antragsteller haben vier im Irak geborene Kinder.Nunmehr begehren die Antragsteller die Nachbeurkundung für sich und die gemeinsamen Kinder, in dem vorliegenden Verfahren für das Kind A. B. I. T.Die Antragsteller legen (im Parallelverfahren) an Originaldokumenten für den Antragsteller einen irakischen Personalausweis, eine Staatsangehörigkeitsurkunde, einen irakischen Zivilregisterauszug, ein Dokument über die Anerkennung der außergerichtlichen Heirat und irakische Personalausweise für die gemeinsamen Kinder vor. In diesem Verfahren wird außerdem eine Geburtsurkunde für das Kind vorgelegt. Wegen des Inhaltes wird auf die entsprechenden Dokumente Bezug genommen.Durch Urteil des VG Minden vom 27.11.2012 wurde die (die Einbürgerung des Antragstellers betreffende) Klage mangels geklärter Identität des Antragstellers abgewiesen. Mit Beschluss des OVG vom 28.02.2013 wurde die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Ein Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens ist hier noch nicht bekannt.Das Standesamt und die Standesamtsaufsicht weisen darauf hin, dass zur Klärung der Identität die Vorlage weiterer Originaldokumente erforderlich sei.
Die in dem Parallelverfahren vorgelegten irakischen Originaldokumente wurden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Echtheit überprüft. Der Staatsangehörigkeitsausweis des Antragstellers wurde als echt bewertet. Hinsichtlich der übrigen Dokumente wurde mitgeteilt, dass mangels authentischen Vergleichsmaterials eine Aussage zur Echtheit nur eingeschränkt möglich sei.Alle Betroffenen hatten Gelegenheit zum rechtlichen Gehör.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Stellungnahmen aller Beteiligten Bezug genommen.
Rechtsausführungen
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.Gemäß § 49 Abs.1 PStG kann bei Ablehnung einer Amtshandlung durch das Standesamt beantragt werden, das Standesamt anzuweisen, die Amtshandlung vorzunehmen.Das Standesamt ist vorliegend jedoch nicht anzuweisen, die Nachbeurkundung vorzunehmen.Die Voraussetzungen des § 36 PStG sind jedoch nicht erfüllt.Denn eine Nachbeurkundung kann nur erfolgen, wenn die im Rahmen der Nachbeurkundung zu beurkundenden Umstände nachgewiesen sind. Für eine Nachbeurkundung der Geburt des Kindes wären u.a. die Geburt und die Identitäten der Antragsteller und des Kindes nachzuweisen. Die Identitäten beider Antragsteller sind jedoch nicht ausreichend belegt.Auch nach Ausschöpfung aller erkennbaren Erkenntnisquellen kann nicht abschließend festgestellt werden, ob die angegebenen Identitäten tatsächlich zutreffend sind.Zweifel daran folgen zunächst einmal aus den verschiedenen Angaben der Antragsteller selbst, insbesondere zu der Identität des Antragstellers. Die Antragsteller räumen diesbezüglich ein, bei Einreise bewusst eine falsche Identität für den Antragsteller angegeben zu haben. Eine abschließende Aufklärung, mit welchen (ggf. gefälschten) Dokumenten sich die Antragsteller seit Einreise nach Deutschland ausgewiesen haben, erfolgt durch die Antragsteller nicht.Auch im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens ist es (zumindest im erstinstanzlichen Verfahren) dem Antragsteller nicht gelungen, seine Identität nachzuweisen. Das Verwaltungsgericht weist die Klage unter Hinweis auf die ungeklärte Identität ab. Das Gericht führt dazu aus, die Identität könne auf Grundlage der vorgelegten Dokumente (Reiseausweis für Flüchtlinge, Personenstandsregisterauszug, Personalausweis) nicht als geklärt angesehen werden. Die im Rahmen des Asylverfahrens und bei Stellung des Einbürgerungsantrages angegeben Personalien (deren Richtigkeit noch 2010 eidesstattlich versichert worden war) seien in mehrfacher Hinsicht nicht mit den nunmehr vorgelegten Personaldokumenten in Einklang zu bringen. Insbesondere im Zusammenhang mit den für die Kinder ausgestellten Personalausweisen wiesen die Dokumente zahlreiche Widersprüche und Unstimmigkeiten auf, weshalb auch der Personenstandsregisterauszug und der Personalausweis des Antragstellers für die Klärung der Identität nicht geeignet seien.Auch in dem vorliegenden Personenstandsverfahren konnte auf Grund der unterbliebenen Mitwirkung der Antragsteller (insbesondere keine Vorlage der irakischen Pässe) die – in dem Verwaltungsverfahren bereits erfolglose – Klärung der Identität erfolgen.Wie schon in dem Verwaltungsverfahren wurden an Originalurkunden neben den Personalausweisen für sämtliche Familienmitglieder eine Staatsangehörigkeitsurkunde des Antragstellers und ein irakischer Zivilregisterauszug vorgelegt. Darüber hinaus wurde ein Dokument über die Anerkennung der außergerichtlichen Heirat und eine Geburtsurkunde für das Kind vorgelegt.Aus diesen Urkunden ergeben sich zwar die für die Antragsteller angegebenen Namen. Es kann aber nicht festgestellt werden, ob diese Urkunden echt sind und ob es sich bei den Antragstellern tatsächlich um die Personen handelt, für die diese Urkunden ausgestellt worden sind.Zweifel daran folgen neben den vom Verwaltungsgericht bereits angesprochenen Unstimmigkeiten u.a. aus den Untersuchungsberichten des BAMF. Danach kann die Echtheit der Urkunden nur sehr eingeschränkt beurteilt werden. Eine positive Aussage zur Echtheit konnte lediglich für den Staatsangehörigkeitsausweis des Antragstellers erfolgen, wobei sich dessen Beweiswert primär auf den Nachweis der Staatsangehörigkeit und gerade nicht auf den Nachweis der Identität erstreckt. Selbst wenn man den Staatsangehörigkeitsausweis für die Identitätsklärung zu Grunde legen wollte, wäre – mangels Fingerabdruck – die Klärung der Personenidentität nur über das Lichtbild möglich, wobei das Dokument am 02.10.1985 erstellt wurde, das Lichtbild mithin fast 30 Jahre alt ist und erhebliche Unsicherheiten birgt. Von der Untersuchung der Geburtsurkunde des Kindes über das BAMF wurde vor dem Hintergrund der nach aktuellem Stand nicht möglichen Identitätsklärung bezüglich der Eltern abgesehen, da sich der Name von dem – bisher ungeklärten – Namen des Vaters ableitet.Für die weitere Klärung war von den Antragstellern die Vorlage von irakischen Reisepässen angefordert worden. Die Antragsteller lehnten die (nach ihren Auskünften notwendige) Neubeantragungen jedoch unter Hinweis auf die Kosten und die Dauer ab, obwohl nach Auskunft des Standesamtes eine Beantragung von Reisepässen über das Generalkonsulat der Republik Irak in Frankfurt möglich ist.Ohne die Reisepässe sind jedoch die vorliegenden Dokumente als Nachweis nicht ausreichend. Es kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die vorgelegten Originaldokumente echt sind. Auch die Überprüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat ergeben, dass – mit Ausnahme des Staatsangehörigkeitsausweis des Antragstellers – aufgrund der erheblichen Unsicherheiten im irakischen Urkundswesen und der im Irak lokal differierenden Vordrucke für die Dokumente ist eine Aussage zur Echtheit nur sehr eingeschränkt möglich ist.In diesem Zusammenhang weist die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bagdad (u.a. im Merkblatt zur Prüfung irakischer Urkunden von Januar 2013) darauf hin, dass aufgrund der mangelnden Urkundensicherheit (fehlende verlässliche Vorbeglaubigungskette, häufiges Vorkommen von Fälschungen und Gefälligkeitsbescheinigungen) die irakischen öffentlichen Urkunden von der Legalisation ausgenommen sind und eine inhaltliche Überprüfung irakischer Urkunden aufgrund der gegenwärtigen Sicherheitslage nicht möglich ist. Irakische Behörden würden keinerlei Rechts- oder Amtshilfe leisten. Die Botschaft könne auch keine Einschätzung der Echtheit irakischer Dokumente abgeben. Eine gerichtsverwertbare Prüfung irakischer Urkunden sei derzeit nur durch ausgebildete Dokumentenprüfer bei den jeweiligen Landeskriminalämtern möglich.Vor diesem Hintergrund ist die Beweiskraft irakischer Urkunden zu beurteilen. Sind bei den vorgelegten Dokumenten Manipulationen (mit zerstörungsfreien Untersuchungsmöglichkeiten) nicht erkennbar, kann aber die Echtheit der Urkunden gerade nicht positiv festgestellt werden, kann die Vorlage einzelner Urkunden als Nachweis für eine (von der früheren – von den Betroffenen selbst angegebenen – Identität abweichende) Identität ggf. nicht ausreichend sein. So liegt der Fall hier. Die Echtheit der Urkunden kann nach Aussage des BAMF nur sehr eingeschränkt beurteilt werden. Beide Eheleute lehnen die Beantragung neuer Pässe ab.Weitere Erkenntnisquellen sind ohne die unterbliebene Mitwirkung der Betroffenen nicht erkennbar.
Demnach war wie geschehen zu beschließen.
Rechtsmittelbelehrung:Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 51 PStG, 58 FamFG das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstr. 6, 33602 Bielefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Diese Entscheidung ist teilweise durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.04.2021, I – 15 W 159/14 abgeändert worden.