PStG § 61: Notar hat ohne Vollmacht kein rechtliches Interesse an Personenstandsurkunden
KI-Zusammenfassung
Ein Notar begehrte im Rahmen einer von ihm betriebenen Erbenermittlung beglaubigte Abschriften von Geburts‑ und Sterbeurkunde sowie einen Auszug aus dem Familienbuch und Auskunft zu Abkömmlingen. Streitig war, ob seine Stellung als Notar ein „rechtliches Interesse“ i.S.d. § 61 Abs. 1 S. 3 PStG ersetzt und eine Vollmacht entbehrlich macht. Das Gericht lehnte eine Anordnung nach § 45 Abs. 1 PStG ab, weil der Antragsteller nicht zum berechtigten Personenkreis gehört und kein eigenes rechtliches Interesse glaubhaft gemacht hat. Die Vorschrift sei abschließend; eine richterliche Erweiterung oder Abwägung komme nicht in Betracht.
Ausgang: Antrag nach § 45 Abs. 1 PStG auf Anhaltung des Standesamts zur Urkunden- und Auskunftserteilung abgelehnt mangels rechtlichen Interesses.
Abstrakte Rechtssätze
Einsicht in Personenstandsbücher, Erteilung von Personenstandsurkunden und entsprechende Auskünfte können nach § 61 Abs. 1 S. 1 PStG grundsätzlich nur die dort genannten nahen Angehörigen bzw. Betroffenen verlangen.
Andere Personen erhalten Urkunden oder Auskünfte nach § 61 Abs. 1 S. 3 PStG nur bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses; ein bloß berechtigtes oder berufliches Interesse genügt nicht.
Ein rechtliches Interesse setzt voraus, dass die Kenntnis der Personenstandsdaten zur Verfolgung eigener Rechte oder zur Abwehr gegen den Antragsteller gerichteter Ansprüche erforderlich ist.
Die bloße Amtsstellung als Notar begründet ohne konkreten Bezug zu eigenen Rechten oder zu hinreichend dargelegten Vertretungsverhältnissen kein rechtliches Interesse an Personenstandsurkunden zur Erbenermittlung.
§ 61 Abs. 1 S. 3 PStG ist als abschließende Zugangsregelung ausgestaltet; eine richterliche Erweiterung durch Interessenabwägung kommt nicht in Betracht.
Tenor
wegen Vornahme einer Amtshandlung gemäß § 45 Abs. 1 PStG wird beschlossen:
Es wird nicht angeordnet,
und dem zu Folge abgelehnt, den Oberbürgermeister der Stadt C - Standesamt - dazu anzuhalten, dem Antragsteller eine beglaubigte Ablichtung der Geburts- und Sterbeurkunde des Herrn S sowie eine beglaubigte Ablichtung aus dem Familienbuch auszufertigen und Auskunft darüber zu erteilen, welche Abkömmlinge der S hinterlassen hat.
Gründe
Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
Beim Amtsgericht E ist derzeit zum Aktenzeichen 5 VI 371/99 ein
Erbscheinsverfahren nach dem verstorbenen S1 anhängig.
Der Antragsteller macht geltend, er sei mit der Nachlassache des verstorbenen S1 betraut. Dieser habe allein gelebt. Sein Haushalt sei durch sein Pflegekind, Herrn S2 aufgelöst worden.
Ein Testament sei nicht vorhanden. Mangels eines Testamentes sei das Pflegekind S2 nicht erbberechtigt. Von diesem sei er aber ursprünglich mit der Testamentsabwicklung (gemeint ist wohl die Abwicklung der Erbschaftsangelegenheit) beauftragt worden. Von ihm habe er auch Sparbücher und Kontoauszüge übergeben erhalten.
Es seien Nachlassschulden zu begleichen. Des weiteren seien die Sparkonten aufzulösen und das Restguthaben an die gesetzlichen Erben auszuzahlen. Im weiteren Verlauf habe ihn dann auch die Stiefschwester von O beauftragt. Diese komme auf jeden Fall als Erbin in Betracht. Auf schriftliche Anfrage des Gerichtes vom 06. Dezember 2001 zu diesem Punkt, hinsichtlich dessen auf BI. 19 der Akten Bezug genommen wird, hat der Antragsteller trotz Erinnerung vom 06.03.2002 bis heute nicht reagiert.
Der Antragsteller trägt vor, er habe sich daran begeben, die Erben des verstorbenen S1 zu finden. Die Erbfolge habe er teilweise klären können. Im Zusammenhang mit der Ermittlung der gesetzlichen Erben habe der Antragsteller ein Arbeitsblatt gefertigt, hinsichtlich dessen Inhaltes auf die Kopien = BI. 4 und 5 der Akten Bezug genommen wird. Die Ermittlung der gesetzlichen Erben habe sich mehr als problematisch erwiesen. Zum augenblicklichen Zeitpunkt sei noch nicht absehbar, wer letztlich Erbe geworden sei. Dies hänge u.a. von den noch ausstehenden Auskünften verschiedener Standesämter, insbesondere des Standesamtes C ab.
Vor diesem Hintergrund begehrte der Antragsteller mit Schreiben vom 13.06.2000, hinsichtlich dessen Inhaltes auf dessen Kopie = BI. 12 der Akten Bezug genommen wird, vom Standesbeamten der Stadt C bezüglich eines verstorbenen Herrn S zuletzt wohnhaft: in C
die beglaubigte Ablichtung einer Geburtsurkunde und
die beglaubigte Ablichtung einer Sterbeurkunde sowie
eine beglaubigte Ablichtung aus dem Familienbuch.
Weiter begehrte er Angaben darüber, welche Kinder der Herr S hinterlassen habe.
Die beantragten beglaubigten Ablichtungen der begehrten Personenstandsurkunden wurden dem Antragsteller nicht erteilt; ebenso nicht die beantragte Auskunft. Vielmehr forderte der Oberbürgermeister - Standesamt - mit Schreiben vom 19.06.2000, hinsichtlich dessen Inhaltes auf die Kopie = BI. 13 der Akten Bezug genommen wird, von dem Antragsteller die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an der Erteilung der Personenstandsurkunden beziehungsweise an der Auskunftserteilung. Hierzu sei erforderlich, dass der Antragsteller eine Vollmacht eines Berechtigten, d.h. eines Ehegatten, Vorfahren oder Abkömmlings der auf die Urkunde bezogenen Person vorlege.
Der Antragsteller reagierte mit einem Schreiben vom 26.06.2000, hinsichtlich dessen Inhaltes auf die Kopien = BI. 14 und 15 der Akten Bezug genommen wird. Er wies in diesem Schreiben den Oberbürgermeister -Standesamt- der Stadt C darauf hin, dass er die beantragte Auskunftserteilung beziehungsweise Urkundserteilung in seiner Eigenschaft als Notar benötige. Weiter wies der Antragsteller darauf hin, dass er den Anlass der Antragstellung schon in dem Antragsschreiben vom 16.06.2000 mitgeteilt habe.
Mit Schreiben vom 12.07.2000, hinsichtlich dessen Inhaltes auf die Kopie = BI. 16 der Akten Bezug genommen wird, teilte der Oberbürgermeister - Standesamt - der Stadt C dem Antragsteller mit, dass er der Auffassung sei, dass auch Notare "die in einem Erbscheinsverfahren Personenstandsurkunden angefordert haben, ihr rechtliches Interesse durch Vollmachtvorlage eines Berechtigten nachweisen" müssen. Bevor der Antragsteller dem nicht nachkomme, werde die beantragte Amtshandlung nicht vorgenommen.
Der Antragsteller ist der Meinung, die Auffassung des Oberbürgermeisters - Standesamt - der Stadt C sei unzutreffend. Die gemäß § 61 Abs. 1 S. 3 PStG geforderte Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses diene ausschließlich dem Schutz personenbezogener Eintragungen der Personenstandsbücher gegen Nachforschungen durch unbefugte Dritte
Bei einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung möge es zutreffen, dass ein rechtliches Interesse durch Vollmachtvorlage eines Berechtigten nachgewiesen werden müsse. Von einem Notar als Amtsperson könne ein solcher Nachweis aber nicht gefordert werden. Er, der Antragsteller, ein Notar, sei vorliegend mit einer Nachlasssache betraut, in der er quasi anstelle eines Nachlasspflegers die Erben ermittele. In dieser Position sei ihm auch die Vorlage einer Vollmacht erst möglich, wenn die Erbenermittlung zu einem Ergebnis geführt habe.
Wenn der Standesbeamte des Standesamtes C mit seiner Ansicht Recht hätte, so wäre in Fällen der vorliegenden Art die Erbenermittlung für einen Notar schlichtweg nicht möglich. Das zuständige Nachlassgericht müsste dann gebeten werden, eine Nachlasspflegschaft anzuordnen Dies sei für die Justizverwaltung und die Beteiligten nur mit zusätzlicher Arbeit und zusätzlichen Kosten verbunden. In der Sache dürfte es - zumindest in Fällen der vorliegenden Art - keinen Unterschied mache, ob der Notar, der die Erben ermittelt, eine Personenstandsurkunde anfordere oder der vom Gericht zur Erbenermittlung bestellte Nachlasspfleger.
Ein Erbscheinsantrag könne erst gestellt werden, wenn alle Erben ermittelt seien. Dies scheitere im Moment lediglich an der Haltung der Stadt C.
Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der Standesbeamte gemäß § 45 Abs. 1 PStG anzuhalten sei, die vom Antragsteller begehrte Amtshandlung vorzunehmen.
Der Antragsteller beantragt,
den Oberbürgermeister der Stadt C - Standesamt - dazu anzuhalten; dem Antragsteller eine beglaubigte Ablichtung der Geburts- und Sterbeurkunde des Herrn S sowie eine beglaubigte Ablichtung aus dem Familienbuch auszufertigen und Auskunft darüber zu erteilen, welche Abkömmlinge der S hinterlassen hat.
Die zu d) beteiligte Standesamtsaufsicht beantragt, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
Sie meint, der Rechtsauffassung des Antragstellers könne nicht gefolgt werden.
Sie führt dazu aus, die Aufgaben eines Notars seien in der Bundesnotarordnung abschließend festgelegt. Eine Erbenermittlung gehöre nicht zu diesen Aufgaben. In Folge dessen sei der Antragsteller nicht befugt gewesen, die Anforderung von Personenstandsurkunden vom Standesamt C in seiner amtlichen Funktion als Notar zu fordern, wie er es wiederholt explizit getan habe. Er sei lediglich wie ein gewerblicher Erbenermittler tätig geworden, habe hierbei jedoch seine Position als Notar in den Vordergrund gestellt, was unter berufsständischen Aspekten zu beanstanden sei.
Auch habe der Antragsteller gegenüber dem Standesamt C nicht darlegen können, dass er einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheines zu seinen Händen bereits beurkundet habe und die beantragten Urkunden insoweit etwa vom Nachlassgericht bei ihm angefordert worden seien.
Für den Fall, dass der Antragsteller vom Nachlassgericht E als Nachlasspfleger gemäß § 1960 BGB bestellt werden würde, hätte er neben der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses gegebenenfalls auch die Aufgabe, die Erben zu ermitteln. Für einen sonstigen (professionellen) Erbenermittler reiche aber sein berufliches Interesse nicht aus, auch könne er sich nicht auf den Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag stützen.
Der Antragsteller könne sich somit im Ergebnis auch nicht darauf berufen, dass er einen Erbscheinsantrag stellen werde, sobald ihm durch seine - im vorliegenden Sachverhalt nicht als Notar durchführbare- Erbenermittlung die Erben zukünftig bekannt würden.
Eine mögliche Handlungskompetenz stehe gegenwärtig nur dem zuständigen Nachlassgericht zu.
Rechtlich ist auszuführen:
Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 PStG kann Einsicht in die Personenstandsbücher , Durchsicht dieser Bücher und Erteilung von Personenstandsurkunden - und damit auch Auskunft - nur von Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Antragsteller gehört nicht zu diesem Personenkreis.
Andere Personen haben gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 PStG nur dann ein Recht auf Einsicht in die Personenstandsbücher, auf Durchsicht dieser Bücher und auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Diese Vorschrift ist auch auf ein Auskunftsbegehren ohne Einsichtnahme in die Personenstandsbücher anzuwenden. Ein solches rechtliches Interesse des Antragstellers ist indes nicht gegeben; ein nur berechtigtes Interesse reicht nicht. Ein rechtliches Interesse ist nur dann gegeben, wenn die Kenntnis von Personenstandsdaten eines Anderen zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist. Solche eigenen Rechte des Antragstellers selbst sind hier nicht ersichtlich; insbesondere reicht der Umstand nicht aus, dass es sich bei dem Antragsteller um einen Notar handelt. Zu den Aufgaben eines Notars gehört es nämlich nicht, aus eigenem Recht Erbenermittlung zu betreiben. Etwaige Rechte anderer, für die der Antragsteller als Verfahrensbevollmächtigter möglicherweise tätig werden konnte, sind nicht in ausreichender Weise dargetan. Der Antragsteller wollte es offenbar darauf ankommen lassen, eine Entscheidung herbeizuführen zu der Frage, ob allein der Umstand, dass er die Funktion und Aufgabe eines Notars hat, ausreicht, um ein rechtliches Interesse im Sinne des § 61 PStG zu bejahen. Das ist jedoch nicht der Fall. Ein rechtliches Interesse setzt nämlich ein bereits bestehendes Recht voraus, das ohne die erstrebte Handlung in seinem Bestand gefährdet sein muss. Im vorliegenden Fall macht der Antragsteller aber nicht eigene Rechte oder die Abwehr von Ansprüchen gegen ihn persönlich geltend, sondern er leitet sie letztlich von anderen ab. Ohne dass nicht der oben genannte S2 an ihn herangetreten wäre, hätte es nie in Frage gestanden, dass der Antragsteller die beantragten Auskünfte für sich hätte haben wollen. Ein Recht darauf hätte er als eigenes Recht aus seiner Funktion und Aufgabe als Notar nicht gehabt.
Die für das Auskunftsbegehren des Antragstellers maßgebliche gesetzliche Regelung ist abschließend und enthält keine Lücke, die eine Abwägung mit Interessen des im Personenstandsbuch Eingetragenen oder eine Ausdifferenzierung der größeren oder geringeren Bedeutung der im Einzelfall gewünschten Auskunft erlaubt. Vielmehr geht die Fassung des § 61 Abs. 1 Satz 3 PStG auf den ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen auf Schaffung einer einengenden Vorschrift über die Benutzung der Personenstandsbücher zurück. Der dem Gesetzgeber insoweit zustehende Gestaltungsspielraum im Rahmen der Abwägung zwischen den grundrechtlich geschützen Rechtsgütern der Betroffenen unterliegt auf Grund der abschließenden Ausgestaltung der genannten Vorschrift nicht der Korrektur durch die Rechtsprechung.
Ob eine Person, die der Antragsteller als einen der Erben des S1 als nachweislich und unzweifelhaft etwa ermittelt hat, seinerseits die erbetene Auskunft verlangen könnte, weil in seiner Person schon vor dem Hintergrund des Interesses an einem Erbschein ein rechtliches Interesse im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 3 PStG angenommen werden könnte, mag vorliegend dahin stehen. Auf das Interesse eines solchen etwaigen Erben wird der Auskunftsanspruch nicht gestützt.