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Amtsgericht Bielefeld·2 XVII K 3783·01.06.2014

Betreuungsverfahren: Tochter erhält keine Akteneinsicht oder Beteiligung gegen ausdrücklichen Willen des Betroffenen

ZivilrechtBetreuungsrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Tochter beantragte im Betreuungsverfahren Akteneinsicht und Beteiligung. Das Amtsgericht lehnte die Anträge als unbegründet ab, weil der Betroffene ausdrücklich erklärt hatte, die Tochter solle nicht über Verfahrensinhalte informiert werden. Der Wille des Betroffenen zur Wahrung seiner Selbstbestimmung ist zu achten; eine Beteiligung Dritter ist nur ausnahmsweise im wohlverstandenen Interesse zulässig.

Ausgang: Anträge der Tochter auf Akteneinsicht und Beteiligung im Betreuungsverfahren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Abkömmlinge können nach § 274 Abs. 4 FamFG im Verfahren über die Einrichtung einer Betreuung beteiligt werden, soweit dies dem Interesse des Betroffenen entspricht.

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Der ausdrückliche Wille des Betroffenen, bestimmte Personen nicht über persönliche Verfahrensangelegenheiten zu unterrichten, ist zu beachten und kann die Gewährung von Akteneinsicht und Beteiligung Dritter ausschließen.

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Eine Beteiligung oder Akteneinsicht Dritter gegen den Willen des Betroffenen ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie zur Wahrung der wohlverstandenen Interessen des Betroffenen erforderlich ist.

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Die Bestellung eines Berufsbetreuers und eines Verfahrenspflegers sowie die Möglichkeit, Informationen anders zu beschaffen, können die Notwendigkeit einer Beteiligung von Abkömmlingen entfallen lassen.

Relevante Normen
§ 274 Abs. 4 FamFG§ 303 Abs. 2 FamFG

Tenor

In dem Betreuungsverfahren

werden sämtliche Anträge der Tochter des Betroffenen zurückgewiesen.

Gründe

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Die Anträge der Tochter des Betroffenen auf Gewährung von Akteneinsicht und Beteiligung sind unbegründet.

3

Nach § 274 IV FamFG können Abkömmlinge am Verfahren über die Einrichtung einer Betreuung im Interesse des Betroffenen beteiligt werden.

4

Die von ihr begehrte Akteneinsicht und Beteiligung entspricht jedoch nicht dem Interesse des Betroffenen. Er hat gegenüber dem zuständigen Richter ausdrücklich erklärt, dass sie nicht über Einzelheiten des Verfahrens informiert werden soll. Sie solle weder Kenntnis von dem gesamten Verfahren noch das Recht haben, Rechtsmittel einzulegen.

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Dieser Wille des Betroffenen ist zu beachten. Es ist die freie Entscheidung eines jeden Menschen, darüber entscheiden zu dürfen, wen er über persönliche Einzelheiten seines Lebens informiert. Dieser Wille des Betroffenen ist zu beachten. Diesen zu ignorieren würde bedeuten, den Betroffenen hinsichtlich seines Selbstbestimmungsrechtes zu entmündigen.

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Hiervon kann zwar ausnahmsweise abgesehen werden, wenn dies dem wohlverstandenen Interesse eines Betroffenen entspricht (vgl. Budde, in Keidel FamFG, 17. Auflage, München 2011, § 274, Rz. 17). Die Beteiligung der Tochter ist keineswegs erforderlich, um die wohlverstandenen Interessen des Betroffenen zu wahren. Zum einen hat das Gericht die Möglichkeit, Informationen auch von der Tochter zu erhalten, ohne dass ihr die Einzelheiten des Verfahrens mitgeteilt werden. Zum anderen ist ein Berufsbetreuer und ein Verfahrenspfleger bestellt, die die Interessen des Betroffenen ebenfalls vertreten. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Tochter Informationen benötigt, die der Betroffene ihr nicht erteilen will.

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Aus diesen Gründen ist die Tochter des Betroffenen gemäß § 303 II FamFG auch nicht beschwerdeberechtigt. Ihre Beschwerden sind also unzulässig.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht Bielefeld durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Während einer Unterbringung kann die Betroffene die Beschwerde fristwahrend auch bei dem am Unterbringungsort zuständigen Amtsgericht einlegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn an ihn eine schriftliche Bekanntgabe nicht erfolgen konnte, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Die Beschwerdeschrift muss die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Auch ist sie vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

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Bielefeld, 02.06.2014