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Amtsgericht Bielefeld·2 XVII 669/17 H·12.06.2018

Betreuerbestellung wegen paranoider Schizophrenie – Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung

ZivilrechtBetreuungsrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht ersetzt die einstweilige Anordnung und bestellt die Berufsbetreuerin Y zur regulären Betreuerin für Gesundheitsfürsorge einschließlich Aufenthaltsbestimmung. Die Betroffene ist aufgrund paranoider Schizophrenie nach §1896 Abs.1,1a BGB nicht in der Lage, die Angelegenheiten selbst zu besorgen, weshalb die Betreuung auch gegen ihren Willen eingerichtet wird. Gerichtliche Entscheidung stützt sich auf ärztliches Gutachten, Angaben der bisherigen Betreuerin und persönliche Anhörung; Verfahrenspfleger nach §276 FamFG bestellt; Überprüfung bis 13.06.2021 angeordnet.

Ausgang: Bestellung der Berufsbetreuerin für Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung sowie Bestellung eines Verfahrenspflegers nach §276 FamFG stattgegeben; Überprüfung bis 13.06.2021 angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Betreuung nach §1896 Abs.1 BGB ist anzuordnen, wenn eine psychische Erkrankung die Fähigkeit zur selbstständigen Besorgung bestimmter Angelegenheiten nachhaltig beeinträchtigt.

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Die Einrichtung einer Betreuung kann gemäß §1896 Abs.1a BGB auch gegen den erklärten Willen der Betroffenen erfolgen, wenn diese infolge ihrer Erkrankung nicht in der Lage ist, ihren Willen frei und selbstbestimmt zu bilden.

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Die Auswahl und Bestellung eines geeigneten Betreuers obliegt dem Gericht; maßgeblich sind Eignung, Bereitschaft und die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung der Angelegenheiten der Betroffenen.

4

Die Festsetzung einer Frist für die Überprüfung der Fortdauer der Betreuung richtet sich nach §§294 Abs.3, 295 Abs.2 FamFG; die Bestellung eines Verfahrenspflegers erfolgt nach §276 FamFG.

Relevante Normen
§ 1896 Abs. 1 BGB§ 1896 Abs. 1a BGB§ 294 Abs. 3 FamFG§ 295 Abs. 2 FamFG§ 276 FamFG§ 303 FamFG

Tenor

In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren für Frau X. wird in Ersetzung des Beschlusses bezüglich der einstweiligen Anordnung einer vorläufigen Betreuung vom 11.05.2018 nunmehr auch zur regulären Betreuerin bestellt: Frau Y, als Berufsbetreuerin.

Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:

Gesundheitsfürsorge einschl. der damit zusammenhängenden Aufenthaltsbestimmung

Das Gericht wird spätestens bis zum 13.06.2021 über die Aufhebung oder Fortdauer der Betreuung entscheiden.

Zum berufsmäßigen Verfahrenspfleger wird Herr Rechtsanwalt Z, bestellt.

Gründe

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Es ist erforderlich, einen gesetzlichen Betreuer mit dem eingangs bezeichneten Aufgabenkreis zu bestellen, weil die Betroffene aus den in § 1896 Abs.1 BGB genannten Gründen, nämlich aufgrund einer paranoiden Schizophrenie, nicht in der Lage ist, die bezeichneten Angelegenheiten selbst zu besorgen. Dabei ist die Betreuung auch gegen den Willen der Betroffenen einzurichten, weil sie nach dem Ergebnis des o.g. Gutachtens daran gehindert ist, ihren ablehnenden Willen frei und selbstbestimmt zu bilden (§ 1896 Abs. 1a BGB). Dies folgt aus dem Ergebnis der Ermittlungen, insbesondere dem ärztlichen Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. D. vom 26.04.2018, den Schilderungen der bisher schon vorläufigen Betreuerin  sowie dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den es sich im Rahmen einer persönlichen Anhörung von der Betroffenen verschafft hat.

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Das Gericht hat die eingangs bezeichnete Person ausgewählt, die geeignet erscheint und bereit ist, in dem zugewiesenen Aufgabenkreis die Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen und die hierbei erforderliche persönliche Betreuung zu leisten.

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Die festgesetzte Frist für die Entscheidung über eine Fortdauer der Betreuung findet ihre Grundlage in §§ 294 Abs.3, 295 Abs.2 FamFG. Dabei ist das Gericht dem nachvollziehbaren ärztlichen Vorschlag gefolgt.

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Die Bestellung des Verfahrenspflegers beruht auf § 276 FamFG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt sind neben d. Betroffenen selbst und d. Verfahrenspfleger/in bzw. -bevollmächtigten die in § 303 FamFG aufgeführten Personen unter den dort genannten Voraussetzungen. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht Bielefeld durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den jeweiligen Beschwerdeführer. Die Beschwerdeschrift muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird; sie ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss innerhalb der Frist beim Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein.

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Bielefeld, 13.06.2018

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Amtsgericht