Abweisung des Antrags auf Kontrollbetreuung (§1896 Abs.3 BGB)
KI-Zusammenfassung
Im betreuungsgerichtlichen Verfahren wurde die Einrichtung einer Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB abgelehnt. Antragsteller beantragte Überwachung der Bevollmächtigten wegen angeblicher Unfähigkeit des Betroffenen. Das Gericht stellte widersprüchliche Gutachten gegenüber, hörte den Betroffenen an und berücksichtigte eine Bankbestätigung; ein konkreter Überwachungsbedarf ergab sich nicht. Es wurde von Kostenerhebung abgesehen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Ausgang: Antrag auf Einrichtung einer Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB abgewiesen; keine Kostenerhebung, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Betreuungsbedürftigkeit liegt vor, wenn wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung der Betroffene seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.
Eine Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB setzt neben Betreuungsbedürftigkeit und -bedarf das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die einen konkreten Überwachungsbedarf der Bevollmächtigten begründen.
Bloße abstrakte Interessenkonflikte oder nicht substantiiert vorgetragene Vorwürfe gegen eine Bevollmächtigte reichen für die Anordnung einer Kontrollbetreuung nicht aus.
Bei widersprüchlichen medizinischen Gutachten kann das Gericht seine eigene Wahrnehmung aus der persönlichen Anhörung und sonstige objektive Anhaltspunkte (z. B. Bankbestätigungen) zur Beurteilung der Geschäftsfähigkeit heranziehen.
Tenor
In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren für Herrn I. C. wird die Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis "Geltendmachung von Rechten gegenüber der Bevollmächtigten" abgelehnt.
Von einer Erhebung der Kosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Mit Schreiben vom 18.03.2018 wurde die Anordnung einer Betreuung, unter anderem, gemäß § 1896 Abs. 3 BGB, beantragt/angeregt. Die Anordnung einer Kontrollbetreuung sei erforderlich, weil der Betroffene nicht in der Lage sei, sich selbst um seine Belange zu kümmern und ein Überwachungsbedarf der Bevollmächtigten bestehe.
Ob eine Betreuung erforderlich ist, richtet sich nach Betreuungsbedürftigkeit und Betreuungsbedarf. Betreuungsbedürftigkeit liegt vor, wenn der Betroffene auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.
Zur Betreuungsbedürftigkeit liegt zum einen ein psychiatrisches Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. K. I. vom 04.02.2019 und eine ärztliche Bescheinigung im Sinne des § 281 Abs. 1 Nr. 2 FamFG des Facharztes für Innere Medizin Dr. med. N. S. vom 12.03.2019 vor.
Die Meinungen der beiden Mediziner über den geistigen Gesundheitszustand und die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen widersprechen sich jedoch. Während Herr Dr. med. K. I. in seinem Gutachten zu den Ergebnis kommt, dass bei dem Betroffenen "ein die freie Willensbildung ausschließender Zustand einer krankhaften Störung der Geistesfähigkeit" vorliegt, bescheinigt Herr Dr. med. N. S. die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit des Betroffenen.
Zu einem ähnlichen Ergebnis wie Herr Dr. med. N. S. kommt auch die Fachärztin für Neurologie Dr. med. B. T. in ihrem Bericht vom 15.11.2018. Sie beschreibt, dass die Kritik- und Urteilsfähigkeit in Ordnung seien und das Denken des Betroffenen von Vernunft und Logik geprägt seien. Die leichten Störungen im Zeitgitter und hinsichtlich der Merkfähigkeit seien kein Grund, die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen anzuzweifeln.
Das Gericht hat sich ferner einen eigenen Eindruck von dem Betroffenen in der persönlichen Anhörung am 24.04.2019 machen können. Auch dieser Eindruck kommt zu keiner Übereinstimmung mit dem Gutachten des Herrn Dr. med. K. I.
Für die Anordnung einer Kontrollbetreuung bei Betreuungsbedürftigkeit und -bedarf muss hinzutreten, dass wegen besonderer Umstände ein konkretes Bedürfnis für eine Überwachung festgestellt wird.
Ein bloß abstrakter Interessenkonflikt oder nicht nachvollziehbare Vorwürfe reichen nicht aus.
Vor diesem Hintergrund kann ein Missbrauch der erteilten Vollmacht ausgeschlossen werden. Zum einen scheint der Betroffene durchaus in der Lage, das Handeln seiner Bevollmächtigten zu überwachen und des Weiteren tätigt die Bevollmächtigte gar keine Bankgeschäfte für den Betroffenen. Der Betroffene hat in der persönlichen Anhörung glaubhaft dargelegt, dass er seine Angelegenheiten weiterhin selbst regelt. Bestätigt wird seine Aussage durch eine Bestätigung seiner Hausbank, die Volksbank Bielefeld-Gütersloh eG, vom 03.12.2018. Wörtlich heißt es in der Bestätigung, dass man sich während des letzten Gesprächs davon überzeugen konnte, dass der Betroffene über seine "finanziellen und persönlichen Verhältnisse und Planungen strukturiert Auskunft geben und autark über die anstehenden bankgeschäftlichen Angelegenheiten entscheiden konnte".
Daher war die Einrichtung einer Kontrollbetreuung gemäß § 1896 Abs. 3 BGB abzulehnen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Bielefeld eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch fristwahrend bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist.
Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Bielefeld, 22.05.2019
Amtsgericht