Verurteilung wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Kinderpornographie
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen siebenfachem sexuellen Missbrauchs von Kindern (einmal in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften) sowie Verschaffens kinderpornographischer Schriften verurteilt. Er räumte die Taten ein; das Gericht wertete Geständnis und fehlende Vorstrafen mildernd, die Herstellung und Verbreitung des Videos als strafschärfend. Als Auflage ordnete das Gericht eine Schadenswiedergutmachung von 800,00 Euro in Raten an; Kosten wurden nicht erhoben.
Ausgang: Angeklagter wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Herstellen/Verschaffen kinderpornographischer Schriften verurteilt; Auflage von 800 EUR in Raten angeordnet, Kosten nicht erhoben.
Abstrakte Rechtssätze
Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) liegt vor, wenn ein Erwachsener sexuelle Handlungen an einer Person unter Schutzaltersgrenze vornimmt; die Einwilligung des Kindes ist rechtlich nicht maßgeblich.
Das Herstellen und Weitergeben von Bild- oder Tonaufnahmen sexualisierter Handlungen Minderjähriger erfüllt den Tatbestand kinderpornographischer Schriften (§ 184b StGB) und kann das Unrechts- und Schuldgehalt erheblich erhöhen.
Bei Jugendstrafverfahren sind Geständnis, fehlende Vorstrafen und Einsicht strafmildernde Umstände; das gezielte Weiterverbreiten kinderpornographischer Inhalte wirkt dagegen strafschärfend.
Das Jugendgericht kann nach den Grundsätzen des JGG Auflagen zur Wiedergutmachung (z.B. Zahlungen als symbolische Maßnahme) anordnen; deren Bemessung richtet sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalls.
Tenor
In der Jugendstrafsache gegen X. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ist der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen, in einem Fall davon in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Schriften, sowie des Verschaffens kinderpornographischer Schriften an andere schuldig.
Ihm wird die Auflage erteilt, als ersten symbolischen Schritt zur Schadenswiedergutmachung 800,00 Euro in monatlichen Raten zu je 50,00 Euro an die Geschädigte Y. zu zahlen.
Kosten und Auslagen werden nicht erhoben, seine eigenen notwendigen Auslagen trägt er selbst.
Angewandte Vorschriften: §§ 176 Abs. 1, 184 b Abs. 1 Nr. 2 u. 3, 53, 52 StGB, 1, 3 JGG.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO - kein Rechtsmittel)
Der Angeklagte B. wurde am 05. April 1998 in C. geboren. Er ist türkischer Staatsbürger, ledig und kinderlos. Seine Mutter arbeitet teilzeitig als Hauswirtschaftskraft in einer Grundschule. Sein Vater leitet ein Flüchtlingsheim in C. Die Eltern ließen sich 2002 scheiden und der Angeklagte wuchs zusammen mit seinem jetzt 16-jährigen Bruder im mütterlichen Haushalt auf. Der Angeklagte hat noch einen 16 Monate alten Halbbruder aus der zweiten Ehe des Vaters. Zum Vater besteht regelmäßiger Kontakt. Der Angeklagte lebt allein mit seiner Mutter. Sein Bruder ist dort zwar auch gemeldet, hält sich aber überwiegend im Fußballinternat in E. auf. Der Angeklagte stand in seiner Kindheit oft im Schatten seines talentierten Bruders, obwohl sich seine Eltern bemüht haben, beide Kinder gleich zu behandeln und ihm die gleiche Aufmerksamkeit zukommen ließen. Bereits im Kindergartenalter wurde bei dem Angeklagten ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom diagnostiziert, aufgrund dessen der Angeklagte viel Förderung erhalten hat und lange Zeit Medikamente einnehmen musste. Der Angeklagte wurde mit sechs Jahren in einer Vorschule eingeschult und wechselte mit sieben Jahren in die Grundschule. Zur fünften Klasse wechselte er auf die Hauptschule, wo er die siebte Klasse wiederholte. Aufgrund von Leistungsproblemen und Konzentrationsschwächen wechselte er zur neunten Klasse in die BuS-Klasse (Beruf und Schule) mit dem Schwerpunkt Sport und Fitness. Im Sommer 2016 erlangte er den Hauptschulabschluss nach Klasse neun. Zum 01.08.2016 begann er eine Ausbildung zum Gebäudereiniger mit einem monatlichen Nettoverdienst von 515,- Euro. 100,- Euro gibt er hiervon als Kostgeld ab.
In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.
Der Angeklagte hat sich nun wie folgt strafbar gemacht:
In der Zeit vom 08.12.2015 bis Ende Februar 2016 führte der Angeklagte mit der 2002 geborenen Geschädigten Y. eine Beziehung. Nachdem die Geschädigte, die ihr Alter zunächst mit 14 bzw. 16 Jahren angegeben hatte, dem Angeklagten ihr wahres Alter bekannt gegeben hatte, kam es in fünf Fällen zu einvernehmlichen und geschütztem vaginalen Geschlechtsverkehr zwischen der Geschädigten und dem Angeklagte in dessen Zimmer in C. Bei einer weiteren Gelegenheit, etwa drei Tage nach dem Jahreswechsel 2015/2016, kam es zu vaginalem Geschlechtsverkehr im Zimmer der Geschädigten in H.
In einem weiteren Fall, Ende Januar/Anfang Februar 2016 waren die Geschädigte und der Angeklagte gemeinsam in dem Warenhaus in H. shoppen, als der Angeklagte der Geschädigten in der Umkleidekabine vorschlug, ihn mit der Hand manuell zu befriedigen. Dieser Aufforderung kam die Geschädigte nach, nachdem der Angeklagte hierzu seine Hose halb herunter gelassen hatte. Dann nahm der Angeklagte sein Handy und filmte die weiteren Handlungen. Im weiteren Verlauf kam es zum vaginalen Geschlechtsverkehr, indem der Angeklagte von hinten mit seinem entblößtem Penis vaginal in die Geschädigte eindrang, die dazu ihre Hose und Unterhose etwa bis zur Mitte ihres Oberschenkels halb heruntergezogen hatte. In diesem Fall wurde kein Verhütungsmittel benutzt. Auf dem Video ist auch das Gesicht des Mädchens und ihr junges Alter erkennbar. Sie wird darin zu einem reinen Objekt sexueller Begierde degradiert.
Dieses Video verschickte der Angeklagte nach der Trennung von der Geschädigten, weil er sauer auf sie war, an die gesondert verfolgte P. und deren unbekannt gebliebenen Freundin. Im weiteren Verlauf verbreitete sich dann das Video in den sozialen Medien, was auch zu einer Berichterstattung in Rundfunk und Fernsehen führte. Infolgedessen kam es zu einem „Shitstorm“ bei der Geschädigten und, nachdem wohl von dieser im Gegenzug der Name des Angeklagten bekannt gegeben wurde, auch bei dem Angeklagten sowie seinen Eltern. Mittlerweile hat sich dort die Situation allerdings beruhigt. Das Video kursiert allerdings weiterhin in den sozialen Netzwerken, einschließlich den Pornoseiten des Internets. Aufgrund der Verbreitung des Videos traute sich die Geschädigte zunächst für die Dauer von einer Woche nicht in die Schule. Sie erhält Unterstützung von der Schulsozialarbeiterin. Auch heute noch ist die Geschädigte psychisch beeinträchtigt. Sie erhält weiterhin Nachrichten über das Internet aufgrund des Videos und musste die Erfahrung machen, dass sie bei neuen Bekanntschaften immer wieder auf das Video angesprochen wird.
Auch nach der Verbreitung des Videos in den sozialen Medien gab der Angeklagte dieses an einen Freund und in die Gruppe „Unknown Beast“, aus der er in der Folgezeit Abbildungen mit Fäkalsex erhalten hat, weiter. Dieses war allerdings nicht Gegenstand der Anklage.
Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe eingeräumt.
Der Angeklagte hat sich, wie im Urteilstenor niedergelegt, strafbar gemacht. An seiner strafrechtlichen Verantwortungsreife bestehen keine Zweifel.
Im Rahmen der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er die Tatvorwürfe eingeräumt hat und bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Die Geschädigte Y. war für ihr Alter weit entwickelt und hatte auch schon vor dem Angeklagten zumindest einen weiteren Geschlechtspartner. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass sich der Angeklagte und die Geschädigte in ihrer Beziehung auf Augenhöhe begegneten. Der Geschlechtsverkehr erfolgte einvernehmlich mit der Geschädigten. Strafschärfend war insgesamt zu berücksichtigen, dass der Angeklagte das Video des Sexualkontaktes in der Umkleidekabine an die gesondert verfolgte P. sowie deren Freundin weitergegeben hat. Bei der P. handelt es sich nicht um eine Freundin der Geschädigten oder auch des Angeklagten. Er hat das Video, nachdem er es den beiden Mädchen gezeigt hatte, auf deren Bitten an diese weitergegeben, da er nach der Trennung von der Geschädigten sauer auf diese war. Aus den Gesamtumständen war auch für den Angeklagten ersichtlich, dass dieses Video wohl nicht allein bei der P. und deren Freundin verbleiben werde. Hierbei geht das Gericht allerdings nicht davon aus, dass sich der Angeklagte zu dem Zeitpunkt bereits darüber bewusst war, dass mit einer Verbreitung des Videos in dem eingetretenen Ausmaße zu rechnen war. Der Angeklagte hat allerdings in der Folgezeit auch keine Anstalten unternommen, die Verbreitung des Videos einzudämmen. Vielmehr hat er sich noch an der weiteren Verbreitung des Videos beteiligt.
Der Angeklagte hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung bei der Geschädigten für sein Verhalten entschuldigt und hat wohl auch das Ausmaß der Folgen seines Verhaltens nun erkannt. Insoweit erschien die Belegung mit einer Schadenswiedergutmachungspflicht in Höhe von 800,00 Euro als ersten symbolischen Schritt noch vertretbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG. Die Kosten der Nebenklägervertreterin waren ihm im Hinblick auf sein jugendliches Alter zum Tatzeitpunkt nicht aufzuerlegen.