Widerspruch gegen eidesstattliche Versicherung (§ 900 ZPO) als unbegründet abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin legte Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach §§ 807, 900 ZPO ein. Das Vollstreckungsgericht hielt den Widerspruch für formell zulässig, aber in der Sache unbegründet, da die Einwendungen den materiellen Bestand der titulierten Forderung betrafen. Eine Entscheidung hierüber sei nur im Erkenntnisverfahren möglich. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wurde vor Rechtskraft angeordnet.
Ausgang: Widerspruch gegen Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als unbegründet abgewiesen; Abgabe vor Rechtskraft angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Das Vollstreckungsgericht hat nicht über den materiellen Bestand eines zugestellten Vollstreckungstitels zu entscheiden; Einwendungen, die den Bestand der titulierten Forderung betreffen, sind im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen.
Ein Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 900 ZPO kann zwar formell zulässig sein, ist aber in der Sache unbegründet, wenn die Einwendungen den materiellen Anspruch betreffen.
Die richtige Rechtsbehelfsmöglichkeit gegen die titulierte Forderung ist die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO vor dem Prozessgericht, nicht der Widerspruch im Vollstreckungsverfahren.
Nach § 900 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die sofortige Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anordnen, wenn der Widerspruch auf Tatsachen gestützt ist, die den Anspruch selbst betreffen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 23 T 306/13 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Widerspruch der Schuldnerin vom 24.10.2012 gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Es wird angeordnet, dass die eidesstattliche Versicherung bereits vor Rechtskraft dieses Beschlusses abzugeben ist.
Rubrum
Gründe
Mit im Termin erhobenem Widerspruch wandte sich die Schuldnerin gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 807, 900 ZPO. Auf die Erklärungen der Schuldnerin sowie auf die aus den Akten ersichtlichen, den Parteien bekannten, Anträgen wird Bezug genommen.
Der Gläubiger wurde zum Widerspruch der Schuldnerin gehört. Er gibt keine Erklärungen ab.
Der Widerspruch ist gemäß § 900 Abs. 4 ZPO formell zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. Die Schuldnerin kann mit ihren Einwendungen im Vollstreckungsverfahren nicht gehört werden, denn die Einwendungen sind gegen den materiellen Bestand der Forderung gerichtet. Maßgebend für die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist jedoch ausschließlich der zugestellte Vollstreckungstitel. Erwägungen, die den Bestand der titulierten Forderung betreffen, hat das Vollstreckungsgericht nicht anzustellen.
Über die Einwendungen hätte allenfalls im zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren vor dem Prozessgericht entschieden werden können.
Der Schuldnerin bleibt die Möglichkeit, nach der Prüfung der Erfolgsaussichten Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO vor dem Prozessgericht zu erheben.
Da die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und die besonderen Voraussetzungen für diese Verfahren gegeben sind, ist die Schuldnerin verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung abzugeben.
Der Widerspruch war daher mit der Kostenfolge der §§ 91, 788 ZPO zurückzuweisen.
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor Rechtskraft dieses Beschlusses wurde gemäß § 900 Abs. 4 ZPO angeordnet, da der Widerspruch auf Tatsachen gestützt wurde, die den Anspruch selber betreffen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, die binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann.
Bielefeld, 11.03.2013